TE Bvwg Beschluss 2021/7/20 W181 2243461-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.07.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z4
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §31 Abs1a
VwGVG §17

Spruch


W181 2243461-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 1.349,30 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt. Zudem wurde der Antragstellerin, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 24.11.2020 übermittelte die Antragstellerin das Gutachten samt Honorarnote, wobei am 17.04.2021 folgende (verbesserte) Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht einlangte:

Gebührennote - XXXX

AZ: XXXX

 

1. Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef
Psychiatrische Untersuchung
Neurologische Untersuchung
7 weitere Fragen

€ 116,20

€        116,20

€        813,40

5. Aktenstudium § 36

€ 30,00

6. Schreibgebühr § 31(3)
15 Urschrift à € 2,00
0 Durchschriften à € 0,60
11 Ablichtungen à € 0,60 (= Kopien von 11 vorgelegten Befunden)

€ 30,00

€ 0,00

€ 6,60

9. Sonstige Kosten § 31
Porto -Telefongebühren - Faxgebühren - elektronische GA-Übermittlung

€ 27,00

NETTO Summe

€ 1.139,40

zzgl. 20% USt

€ 227,88

GESAMTSUMME abgerundet

€ 1.367,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 22.06.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass die von Ihr geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG in Höhe von EUR 27,00 nicht (gänzlich) nachvollzogen werden können. Den Betrag in Höhe von EUR 27,00 machte die Antragstellerin im Zusammenhang mit den sonstigen Kosten für „Porto-Telefongebühren-Faxgebühren-elektronische GA-Übermittlung“ geltend. Abgesehen von einem Betrag in Höhe von EUR 12,00 für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, konnte der – im Hinblick auf die geltend machten sonstigen Kosten – noch verbleibende Betrag in Höhe von EUR 15,00 nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund wurde die Antragstellerin aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefonspesen und/oder Faxspesen in Anbetracht des bislang nicht nachvollziehbaren Restbetrages in Höhe von € 15,00 konkret angefallen sind.

4. Das Schreiben des BVwG vom 22.06.2021 wurde der Antragstellerin nachweislich am 28.06.2021 zugestellt.

In der Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:

Zu den beantragten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).

Variable, mit der konkreten SV-Tätigkeit zusammenhängende Bürounkosten sind nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehören auch die Telefongebühren oder Faxspesen. Telefonkosten und sonstige Barauslagen müssen konkretisiert werden. Eine Bestimmung der Gebühr nach den anteiligen Jahresunkosten pro Akt ist unzulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4, E 5 zu § 31).

In Ihrer Honorarnote machte die Antragstellerin im Zusammenhang mit sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG für „Porto-Telefongebühren-Faxgebühren-elektronische GA-Übermittlung“ insgesamt einen Betrag in Höhe von € 27,00 geltend.

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Aus der Übermittlungsbestätigung des ERV gehen lediglich 2 PDF-Beilagen hervor, wovon eine Beilage das erstattete Gutachten und die zweite Beilage die gegenständliche Honorarnote ist. Aus diesem Grund steht der Antragstellerin für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.

Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Akten rückübermittelt werden mussten, wodurch Porto- bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2021 aufgefordert konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefonspesen und/oder Faxspesen in Anbetracht des bislang nicht nachvollziehbaren Restbetrages in Höhe von € 15,00 konkret angefallen sind. Hierbei wurde nicht übersehen, dass es im Vorfeld der am 31.08.2020 stattgefundenen Untersuchung angesichts der kurzfristigen krankheitsbedingten Absage der hierfür bestellten Dolmetscherin erforderlich war einige organisatorische Vorkehrungen zu treffen (arg. „Die zur Untersuchung geladenen Dolmetscherin hat sich etwa 2 Stunden vor dem Termin telefonisch in der Ordination gemeldet, um mitzuteilen, dass sie erkrankt wäre und daher nicht kommen könne. Nach Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht soll die Untersuchung unter Beiziehung der die Beschwerdeführerin begleitenden Bekannten [...], die der Deutschen Sprache ganz gut mächtig ist, durchgeführt werden.“ vgl. hierzu Seite 4 des schriftlichen Gutachtens). Weiters wurde festgehalten, dass sofern sich der Restbetrag in Höhe von € 15,00 auf die allenfalls im Zusammenhang mit der Suche nach einem Ersatz für die kurzfristig erkrankte Dolmetscherin beziehen, diese noch näher konkretisiert werden müssten. Sofern die Antragstellerin für die Telefongebühren einen (monatlichen) Pauschalbetrag bezahlen würde, wurde sie aufgefordert, neben dem Nachweis ihrer monatlichen Telefonkosten (inklusive allenfalls bestehender Freiminuten) auch die konkrete Dauer der im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Gutachten notwendigen Telefonate dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben. Widrigenfalls können die von der Antragstellerin geltend gemachten (und noch verbleibenden) sonstigen Kosten in Höhe von € 15,00 nicht vergütet werden.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021 wurde der Antragstellerin nachweislich am 28.06.2021 zugestellt. In weiterer Folge langte von der Antragstellerin jedoch keine Stellungnahme ein und wurde von ihr auch keiner der konkret geforderten Nachweise erbracht.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit d GebAG

 

Neurologische Untersuchung à 116,20

Psychiatrische Untersuchung à 116,20

7 weitere Fragen

116,20

116,20

813,40

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

30,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

Urschrift 15 Seiten à € 2,00

11 Ablichtungen à € 0,60 (= Kopie von 11 vorgelegten Befunden)

30,00

6,60

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung des Gutachtens im Wege des ERV

12,00

Zwischensumme

1.124,40

20 % USt.

224,88

Gesamtsumme

1.349,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

1.349,30

Aus diesem Grund war die Gebühr der Sachverständigen mit € 1.349,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2243461.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten