Entscheidungsdatum
22.07.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W156 2233377-1/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 20.01.2021, zu GZ. W156 2233377-1/8Z, beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX werden antragsgemäß mit
€ 123,90
nachträglich bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 13.01.2021, GZ. W156 2233377-1/8Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 20.01.2021 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Albanisch geladen wurde.
2. In weiterer Folge wurde am 20.01.2021 die mündliche Verhandlung von 12:00 Uhr bis 13:40 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zur Dolmetscherin für die Sprache Albanisch bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscherin.
3. Mit Schriftsatz vom 22.01.2021, welcher am selben Tag und daher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für ihre Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunden á € 22,70
45,40
begonnene Stunde(n) über 30 km á € 28,20
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
…… km á € 0,42
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
4,80
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG
Die Reise wurde um ….. Uhr angetreten und um ….. Uhr beendet.
Aktenstudium § 36 GebAG
Für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90
Für jeden weiteren Band (vom zweiten - ) bis zu € 39,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 12,40
37,20
Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG
Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
………… Zeichen
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 1,50: ………………… Zeichen
Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl.
Schwierigkeit
Hälfte des 50 %-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat
Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG
Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Art der sonstigen Kosten:
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10
Zwischensumme
123,90
0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
123,90
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
123,90
4. Am 12.05.2021 wurde die Gebührennote vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
5. Mit Parteiengehör vom 17.05.2021, GZ. W156 2233377-1/19Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt.
6. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 123,90 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenfestsetzung mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2233377.1.01Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021