TE Bvwg Beschluss 2021/7/23 W195 2243726-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2243726-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über das Anbringen XXXX vom 21.06.2021 beschlossen:

A)

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 21.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Beschwerde gegen die verhängten Zwangsmaßnahmen eines ordentlichen Gerichts über den Beschwerdeführer. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer an, dass die Republik Österreich sein Zuhause zerstört habe und er kein Geld dafür bekommen habe. Er lebt auch nicht mehr freiwillig in Österreich, jedoch durch seine Obdachlosigkeit hat er bis zur Klärung eine Notunterkunft bezogen.

I.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 29.06.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden und über die Einbringungsmöglichkeiten in Kenntnis.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.

I.3. Dem Verbesserungsauftrag wurde jedoch keine Folge geleistet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 21.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, indem er eine Beschwerde gegen die Republik Österreich wegen Zwangsmaßnahmen erheben möchte. Diese Eingabe langte in Form eines nicht zulässigen Einbringungsmittels, nämlich per E-Mail, ein.

I.2. Dem vom BVwG am 29.06.2021 verlangten Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht keine Folge geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers sowie der aufgetragenen Verbesserung und des Aktenvermerks.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Anbringens:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013 können, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.

Da die vorliegende Eingabe nicht der Form von Eingaben der Verordnung des Bundeskanzlers zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen entspricht und dem erfolgten Verbesserungsauftrag seitens des Einschreiters nicht entsprochen wurde, war das Anbringen mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung E - Mail Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2243726.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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