Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2236616-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1977, StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, kam im Dezember 2018 nach Österreich, wo er sich am XXXX .2019 mit einem Nebenwohnsitz behördlich meldete.
Nach seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin im Jänner 2019 übersiedelte der BF mit seiner Gattin nach XXXX / Österreich, wo beide ab XXXX 2029 mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Am XXXX 2020 wurde gegen den BF Anzeige erstattet, wonach dieser seine Ehefrau über einen Zeitraum von ca. 14 Monaten geschlagen und verletzt habe. Unmittelbar nach der Anzeige zog die Ehefrau des BF aus dem gemeinsamen Haushalt aus und hält sich seither wiederum in Rumänien auf.
Das Strafverfahren wurde folglich mit Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.
Am XXXX .2020 ersuchte die für den BF zuständige Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) gemäß § 55 NAG um Prüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Das Bundesamt teilte dem BF sodann am XXXX .2020 mit, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei und gab ihm die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen.
Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen konnte dem BF sodann am XXXX .2020 diese Mitteilung zugestellt werden. Am XXXX .2020 erging dann seitens des BF per E-Mail eine Stellungnahme an das BFA, welches am XXXX .2020 sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ, der dem BF am XXXX .2020 zugestellt wurde.
Am XXXX .10.2020 wurde gegen diesen rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Die belangte Behörde legt die Beschwerde am XXXX .11.2020, einlangend am XXXX .11.2020, dem BVwG vor.
Am 21.07.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingelangt am XXXX .07.2021, beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, wurde am XXXX .1977 in Wien geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien.
Im Alter von 3 oder 4 Jahren übersiedelte der BF nach Serbien, wo dieser fortan bei seinen Großeltern in der Ortschaft XXXX aufwuchs, dort acht Jahre die Grund- und anschließend eine Musikschule besuchte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich über den Zeitraum von 15 Jahren als professioneller Musiker. Daneben war der BF zusätzlich bei einem Computer-Service beschäftigt.
Die in Serbien wohnhaft gewesenen Großeltern des BF als auch seine Eltern, die in der Pension wiederum von Österreich nach Serbien zogen, sowie eine Tante väterlicherseits sind verstorben. Letztere hat zwei Töchter, die ebenfalls in Tirol leben und wovon eine im selben Betrieb wie der BF arbeitet. Ein Onkel mütterlicherseits lebt mit dessen Kindern in Belgrad, eine Tante mütterlicherseits mit deren Sohn in der serbischen Stadt Vranje. Mit diesen Verwandten besteht ein sehr geringer Kontakt.
Aufgrund des langen Zeitraums von circa 38 Jahren, die der BF in Serbien gelebt und gearbeitet hat, verfügt dieser über einen entsprechenden Freundeskreis in seinem Herkunftsstaat.
Festgestellt wird, dass der BF nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2011 das Elternhaus in XXXX übernommen hat und dieses in seinem Eigentum steht.
Der BF hielt sich zuletzt im April 2021 für einen Zeitraum von 12 Tagen in seinem Heimatort in Serbien auf und führte in diesem Zeitpunkt unter anderem Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten im Haus und im Garten durch.
Vor den durch die SARS – Covid 19 Pandemie ausgelösten Einschränkungen im Reiseverkehr hielt sich der BF zwei Mal pro Jahr für jeweils circa 10 Tage in Serbien auf.
Eine am XXXX .05.1979 geborene Schwester des BF lebt seit 2011, zusammen mit ihrem ebenfalls aus Serbien stammenden Ehemann in XXXX , hat zwei Kinder im Alter von 17 und 20 Jahren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Diese ist in Serbien Eigentümerin des Nachbarhauses des BF.
Der BF pflegte während all der Jahre, wo sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befand, durch gegenseitige Besuche Kontakt zu seiner Schwester.
Nicht exakt festgestellt werden kann die Anzahl der Besuche des BF bei seiner Schwester in Österreich. Diese fanden jedoch maximal einmal pro Jahr statt. Besuche der Schwester in Serbien fanden circa 2 bis 3 Mal pro Jahr statt.
Im Dezember 2018 übersiedelte der BF nach XXXX , wo er sich am XXXX .01.2019 mit einem Nebenwohnsitz behördlich meldete.
Am XXXX .01.2019 ehelichte er in Serbien die am XXXX 1959 geborene freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsbürgerin XXXX (auch XXXX ) XXXX , und übersiedelte mit seiner Ehefrau nach XXXX , wo sich beide ab XXXX .02.2019 mit einem Hauptwohnsitz behördlich meldeten.
In weiterer Folge stellte der BF am XXXX .02.2019 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diesem Antrag wurde seitens der NAG-Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit XXXX .2019 bis XXXX .2024 erteilt.
Seine Ehefrau verfügte über eine behördliche Meldung für den Zeitraum vom XXXX .01.2019 bis zu deren amtlichen Abmeldung am XXXX .06.2020. Tatsächlich hat diese den gemeinsamen Haushalt unmittelbar nach der Erstattung einer Strafanzeige gegen den BF am XXXX .03.2020 verlassen. Dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt und der Ausreise aus Österreich ging eine Strafanzeige des Schwiegersohnes von XXXX gegen den BF voraus, wonach dieser seine Ehefrau fortlaufend schlagen und diese auch bedrohen würde, weshalb er beabsichtige seine Schwiegermutter nach Rumänien zurückzubringen.
Das Strafverfahren gegen den BF wurde am XXXX .2020 mangels Schuldnachweises eingestellt und gilt dieser strafrechtlich als unbescholten.
Der BF befand sich im Zeitraum XXXX .03.2020 bis XXXX .03.2020 wegen eines Suizidversuches am XXXX .03.2020 in Verfolg zur Strafanzeige in stationärem Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX und wurde auf sodann auf eigenen Wunsch in die subsidiäre Obsorge der Schwester entlassen und hielt sich folglich bis Juli 2020 bei dieser auf. Seit dieser Zeit hat sich das Verhältnis der Geschwister vertieft.
Festgestellt wird, dass die Ehe des BF zu Frau XXXX derzeit noch formal aufrecht ist, jedoch ein Verfahren zur Beendigung der Ehe anhängig ist. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen aus Rumänien ist an das für den BF zuständige Bezirksgericht ergangen.
Ein Besuch der Ehefrau des BF in Österreich hat - seit diese das Bundesgebiet verlassen hat – nicht mehr stattgefunden. Ebenfalls hat der BF seine Frau seit deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und dem Verlassen des Bundesgebietes nicht mehr besucht. Aus der Beziehung mit Frau XXXX entstammen keine gemeinsamen Kinder und bestehen auch sonst keine Sorgepflichten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsbürgerin lebt.
Im Zeitraum XXXX .02.2019 bis zum heutigen Tag der Entscheidungsfindung war bzw. ist der BF bei sechs verschiedenen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet (derzeit als Küchenhilfe) und weist in diesem Zeitraum Beschäftigungsverhältnisse im Ausmaß von insgesamt zirka 1 Jahr und 7 Monaten auf.
Der BF verbringt seine freie Zeit mit seiner Schwester, die er circa 1 x die Woche besucht. Weitergehende Freizeitaktivitäten, abseits von gelegentlichen Besuchen von lokalen Festveranstaltungen sind nicht gegeben. Der Freundes- und Bekanntenkreis besteht in überwiegenden Ausmaß aus seinen familiären Anknüpfungspunkten in XXXX , sohin seiner Schwester und deren Familie sowie seinen ebenfalls in Tirol aufhältigen Cousinen, als auch aus Arbeitskolleginnen und -kollegen mit Wurzeln aus Ex-Jugoslawien.
Er ist weder Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitisch orientierten Verein und hat sich auch nie gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt.
Der BF verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau.
Der BF leidet an Diabetes Typ II und hat Blutdruckprobleme, nimmt dagegen Medikamente und ist arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten serbischen Reisepass.
Dass der BF in Wien geboren wurde und sodann im Kleinkindalter zu seinen Großeltern nach Serbien übersiedelte, dort die Schule besuchte und eine Ausbildung zum Musiker absolvierte, sowie seine dortige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Auf letzterem gründen auch die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien und in Österreich. Dass der BF dort auch über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt erschließt sich einerseits aus dem 38 jährigen Zeitraum, den dieser dort verbracht hat und dessen Angaben hierzu in der Verhandlung, die hinsichtlich der Familie seiner Schwester in deren Befragung bestätigt wurden.
Die Feststellung zum Besitz eines Hauses in Serbien sowohl seitens des BF als auch dessen Schwester gründet in deren unbedenklichen Angaben in der Verhandlung, ebenso jene zu den – abseits der Corona bedingten Einschränkungen - regelmäßigen sowie auch jüngst stattgefundenen Aufenthalten dort.
Dass der BF – unbeschadet des Umstandes, dass die Schwester seit mehr als 10 Jahren nach wechselndem Wohnsitz wiederum im Bundesgebiet aufhältig ist – mit dieser durch gegenseitige persönliche Besuche den Kontakt aufrechterhalten hat, gründet in deren übereinstimmenden Aussagen hierzu.
Hinsichtlich der Häufigkeit derselben widersprechen sich die Angaben dahingehend, als der BF von jährlichen Besuchen seiner Schwester in Österreich, meistens anlässlich des Jahreswechsels spricht, während die Schwester angab, dass der BF in jenem Zeitraum, in dem diese im Bundesgebiet aufhältig sei, diese insgesamt zwei oder drei Mal besucht habe.
Die Feststellung zu den behördlichen Meldungen beruhen auf den unbedenklichen Abfragen des Zentralen Melderegisters. Dass der BF bereit einige Wochen vor seiner amtlichen Wohnsitzmeldung nach Österreich kam, auf dessen Angaben.
Soweit Feststellungen zur Eheschließung des BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen, des Auszugs derselben aus dem gemeinsamen Haushalt und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt getroffen werden, so gründen diese in dem im Verfahrensakt einliegenden Ablichtung der Heiratsurkunde, dem Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion an die zuständige Staatsanwaltschaft, der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie den korrelierenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Jene zur Beantragung und Ausstellung eines Aufenthaltstitels beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass die Ehe derzeit noch formal aufrecht ist, keine gegenseitigen Besuche seither stattgefunden haben, aber ein Verfahren zur Beendigung der Ehe seitens der Ehefrau eingeleitet wurde ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem Gericht sowie aus dem in der Verhandlung vorgelegten, an das zuständige Bezirksgericht gerichteten, Rechtshilfeersuchen.
Die Feststellung betreffend die Einstellung des Strafverfahrens beruht auf der diesbezüglichen, im Verfahrensakt einliegenden, Benachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft an den BF, jene zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass der BF im März 2020 einen Suizidversuch begangen hat, anschließend in einer medizinischen Einrichtung behandelt wurde und sich sodann in die Obsorge seiner Schwester begeben hat, ergibt sich aus dem angeführten Abschluss Bericht der Landespolizeidirektion, dem vom BF vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des behandelnden Krankenhauses und den Angaben des BF vor dem Gericht.
Das Bestehen einer – vom BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erwähnten Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsbürgerin kann insofern nicht festgestellt werden, als dieser einerseits angibt, dass diese seit einem Jahr (sohin Sommer 2020) bestehe und die namentlich genannte Person lt. der in der Verhandlung vorgelegten Meldebestätigung auch seit 17.07.2020 an derselben Wohnadresse in Tirol gemeldet ist. Auf der dem erkennenden Gericht vorgelegten Meldebestätigung scheint bei der bulgarischen Staatsangehörigen jedoch als Straßenadresse XXXX Top 4 auf, während der BF lt. Melderegisterabfrage auf Top 2 gemeldet ist. Angesichts des Umstandes, dass der BF in seiner am XXXX .09.2020 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme an die belangte Behörde angegeben hat, dass er alleine wohne und er diese angebliche Lebensgefährtin weder in dieser Stellungnahme noch in seiner Beschwerde vom XXXX .10.2020 erwähnt, wird diesem Vorbringen seitens des Gerichts nicht die für eine positive Feststellung erforderliche Glaubhaftigkeit zugemessen.
Die Feststellungen den Beschäftigungsverhältnissen des BF im Bundesgebiet gründen in der vom Gericht eingeholten Abfrage der in der Sozialversicherung gespeicherten Daten und den diesbezüglich bestätigenden Angaben des BF in der Verhandlung.
Die Feststellungen zur sozialen Integration beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass der BF die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden hat und arbeitsfähig ist gründen in dessen Angaben vor Gericht sowie dem Umstand, dass dieser einer Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe nachgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Gemäß § 55 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Die Ehegemeinschaft, aus der keine Kinder entstammen, wurde bereits nach ca. 13 Monaten mit dem Wegzug der freizügigkeitsberechtigten Ehefrau des BF aus Österreich aufgelöst. Durch den Wegzug der freizügigkeitsberechtigten Ehefrau - der angesichts der nunmehr schon ca. 1 ½ jährigen Dauer nicht nur als ein vorübergehender Wegzug zu werten ist - sind für den BF auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltsrechtes nicht mehr gegeben.
Dem BF kommt daher gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu.
Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des begünstigten Drittstaatsangehörigen mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.
Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Ein Familienleben hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Schwester, zu der kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor, er weist zu dieser aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f).
Hinsichtlich der vom BF in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geltend gemachten Lebensgefährtin, mit der der BF nach eigenen Aussagen seit 1 Jahr in einer Beziehung lebt, ist festzuhalten, dass diese zwar an derselben Wohnadresse, jedoch unter einer anderen Top Nummer gemeldet ist und sohin in keinem gemeinsamen Haushalt wohnt. Darüber hinaus hat der BF diese Beziehung weder in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (hier spricht er davon derzeit alleine zu leben) an das BFA im September 2020, noch in seiner Beschwerde an das BVwG Ende Oktober 2020 erwähnt.
Aus diesem erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vorbringen, dem seitens des Gerichts keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann, kann jedoch – unbeschadet des Fehlens der Glaubhaftigkeit – selbst bei Annahme des Bestehens einer solchen Beziehung, keine maßgebliche Relevanz beigemessen werde. Zumal das Eingehen einer neuen Beziehung in einem Zeitraum stattgefunden hätte, in welchem dem BF der unsichere Aufenthalt aufgrund des Wegzugs seiner, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierenden, rumänischen Ehefrau bewusst sein musste und mit dieser, wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, kein gemeinsamer Haushalt bis dato besteht.
Auch die Intensität des Privatlebens des BF zu seiner Schwester wird dadurch vermindert, dass der BF seinen Aufenthalt, wie angeführt, durch die Eheschließung mit einer zum Aufenthalt berechtigten EU - Bürgerin begründete und diese Ehe nur eine kurze Zeit dauerte.
Der BF durfte im Wissen um den Wegzug seiner Ehefrau nach nur 13 Monaten nach der Eheschließung, nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können und sind diesbezügliche seither stattgefundene Integrationsschritte daher schon aus diesem Grund relativierend zu betrachten.
Wenn dem BF auch dessen bisherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet positiv anzurechnen ist und der BF auch auf einen ca. zwei Jahre und 7 Monate andauernden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss diesem entgegengehalten werden, dass dieser Aufenthalt von 2019 bis dato nur aufgrund der mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin eingegangenen Ehe möglich war.
Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden.
Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis (Verwandte und Arbeitskollegen im Bundesgebiet) und weist der BF darüber hinaus kein soziales Engagement im Bundesgebiet auf.
Der Verweis des BF auf dessen Beschäftigung als Nachweis seiner intensiven Integration ist als solcher nicht geeignet eine solche, angesichts des noch nicht einmal 3 Jahre dauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer ergangenen Rechtsprechung des VwGH, eine solche zu belegen zumal der BF im relevanten Zeitraum bei 6 verschiedenen Dienstgebern im Gesamtausmaß von 643 Tagen zur Sozialversicherung angemeldet war. Dem Steht ein Aufenthalt von insgesamt 901 Tagen im relevanten Zeitraum gegenüber.
Auch die Sprachkenntnisse des BF weisen keine Merkmale auf, denen ein – angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - besonderes integrationsbegründendes Ausmaß zugemessen werden kann.
Ebenso fällt die Unbescholtenheit des BF bei einer Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren nicht entscheidend ins Gewicht.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501) und der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).
Der BF weist aber hier aktuell kein Familienleben auf. Ein solches führte er lediglich für ca. 13 Monate und ist dieses bei der Abwägung nicht mehr entscheidungsrelevant.
Darüber hinaus kann mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige BF aufgrund seines über 38 Jahre dauernden Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat über genügend Bezugspunkte zu diesem aufweist um davon ausgehen zu können, dass dieser aufgrund seiner Sozialisation keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen wird. So ist dieser dort 15 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und war sohin wirtschaftlich integriert.
Er verfügt, nicht zuletzt aufgrund des Besitzes eines eigenen Hauses in seinem Herkunftsstaat, über nach wie vor bestehende maßgebliche Bezugspunkte zu jenem Land, in welchem er sehr lange gelebt hat. Er fährt regelmäßig dorthin auf Besuch und verfügt dort über einen entsprechenden Freundeskreis.
Hinsichtlich der Fortsetzung seines Privatlebens mit seiner Schwester ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, mit dieser über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), wie schon in der Vergangenheit sowie durch regelmäßige Besuche der Schwester in Serbien oder durch Besuche des BF in Österreich diese Kontakte, wie schon in vielen Jahren zuvor, aufrechtzuerhalten.
Dieser Eingriff ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen und weißt der BF keine besondere Integration auf, die ein überwiegen der privaten Interessen ermöglicht.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.
Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Privatleben Resozialisierung Scheidung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2236616.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021