TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W246 2239077-1

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §2
GehG §40a
GehG §82
GehG §82b
SPG §5

Spruch


W246 2239077-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2020, Zl. PAD/20/1870136-PA, betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1), der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde),

1. die Zuerkennung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b GehG und

2. die Erstattung der bisher angelaufenen Ansprüche gemäß § 82b GehG.

Dazu führte er aus, es sei unstrittig, dass er als Journaldienstbeamter des rechtskundigen Dienstes der Behörde bei einer durchschnittlichen Frequenz von zumindest drei behördlichen Journaldiensten/Monat die Voraussetzungen des § 82b Abs. 2 Z1 GehG erfülle. Er versehe hierbei Exekutivdienst und sei als Angehöriger des rechtkundigen Dienstes zur Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Sämtliche Beamte des rechtskundigen Dienstes der Behörde würden bereits aktuell gemäß – dem mit „Exekutivdienstliche Tätigkeiten“ überschriebenen – § 40a Abs. 3 leg.cit. für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche Vergütung anstelle der im § 19b leg.cit. vorgesehenen Nebengebühr erhalten. Der mit „Vergütung für besondere Gefährdung“ titulierte § 82 leg.cit. normiere in seinem Abs. 1 (ebenfalls), dass exekutivdienstfähige Beamte des Exekutivdienstes infolge der mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundenen besonderen Gefährdung anstelle der im § 19b leg.cit. vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung erhalten würden. § 40a Abs. 3 und § 82 leg.cit. würden somit bei inhaltsgleicher Formulierung unter jeweiliger Bezugnahme auf § 19b leg.cit. darauf abstellen, dass Exekutivdienst verrichtenden Bediensteten aufgrund der mit ihrer Tätigkeit einhergehenden besonderen Gefährdung ein Anspruch auf eine monatliche Vergütung zu gewähren sei. Dem Gesetzgeber komme es somit nicht darauf an, wer diese mit einer besonderen Gefährdung verbundene Tätigkeit ausübe, sondern komme es ihm auf die Gefährlichkeit dieser Tätigkeit per se an. Der geltend gemachte Anspruch stehe daher nicht in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, eine solche Einschränkung wäre wohl gesetzlich unzulässig. Es liege somit auf der Hand, dass der Gesetzgeber iS einer „planwidrigen Gesetzeslücke“ ungewollt übersehen habe, im Gesetzestext des § 82b Abs. 2 Z 2 leg.cit. neben dem Verweis auf § 82 leg.cit. auch den Verweis auf § 40a leg.cit. zu berücksichtigen.

Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass keine wesentlichen Unterschiede für eine Ungleichbehandlung der beiden hier relevanten Besoldungsgruppen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts gegeben seien, womit auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz vorliege.

Schließlich sei auch eine richtlinienkonforme Interpretation der hierbei relevanten unionsrechtlichen Richtlinien (93/104/EG, abgelöst von 2003/88/EG) vorzunehmen. Aus diesen Richtlinien gehe hervor, dass u.a. Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit von Arbeitnehmern besonderer Maßnahmen bedürften. Diese Richtlinien seien nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, sondern seien diese auf alle Arbeitnehmer (so auch Beamte und Vertragsbedienstete), die aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeiten während der Nachtstunden besonderen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt seien, anzuwenden. Im Ergebnis würden die richtlinienkonforme Interpretation und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht im vorliegenden Sachverhalt dazu führen, dass rechtskundige Bedienstete, die behördlichen Journaldienst bei einer Landespolizeidirektion verrichten würden, einen Ausgleichsanspruch nach § 82b GehG erwerben würden, sofern sie dabei die Prämissen des § 82b Abs. 1 und 2 Z 1 leg.cit. erfüllen würden.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die o.a. Anträge des Beschwerdeführers ab. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl der Wortlaut des § 82b GehG als auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung keinen anderen Schluss zuließen, als dass die Ausgleichsmaßnahmen iSd § 82b leg.cit. ausschließlich auf Beamte des Exekutivdienstes anzuwenden seien. Somit sei eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf andere Besoldungsgruppen sowohl aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Formulierung als auch aufgrund des Inhaltes der Erläuterungen ausgeschlossen. Auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer ableiten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er mit näherer Begründung im Wesentlichen das in seinem Schreiben vom 30.04.2020 getätigte Vorbringen und regte im Hinblick auf die Bestimmung des § 82b Abs. 2 Z 2 GehG die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union an.

4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.01.2021 vorgelegt und sind am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) der Behörde.

Bei der Behörde ist ein 24-stündiger Journaldienst eingerichtet, der jeweils von einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer verrichtet in diesem Rahmen regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer bezieht eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage gemäß § 40a GehG.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 115/2021, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) […]

2. – 5. […]

6.a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,

7. – 10. […]

[…]

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 115,5 € gebührt dem Beamten

1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,

2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

3. […]

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) – (5) […]

[…]

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) – (8) […]

[…]

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) – (4) […]“

3.1.2. § 5 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. – 2. […]

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. […]

(3) – (7) […]“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 07.05.2021, Ra 2020/12/0036, zu § 82b GehG Folgendes aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas Anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015; 04.12.2020, Ro 2020/10/0015, jeweils mwN).

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des in Abschnitt VII ‚Exekutivdienst‘ geregelten § 82b GehG gebühren Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes (Abs. 1 leg.cit.), die in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG haben (Abs. 2 Z 2 leg.cit.). Von der Einschränkung der Gebührlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 82b GehG auf Beamte des Exekutivdienstes, denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG zukommt, gehen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1476 BlgNR 20. GP, 26) zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, aus.“

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) ist, der im Rahmen des bei der Behörde eingerichteten Journaldienstes regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verrichtet (s. oben unter Pkt. II.1.).

Die Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst stehen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82b Abs. 1 GehG ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes zu, die auch einen Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG haben, womit die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes Voraussetzung für einen Anspruch auf diese Ausgleichsmaßnahmen darstellt (vgl. hierzu auch VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010).

3.3.2. Da der Beschwerdeführer ein Beamter der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ iSd § 2 Z 1 lit. a GehG ist und eben gerade nicht der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ iSd § 2 Z 6 lit. a leg.cit. angehört (weshalb er auch keine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 leg.cit., sondern folgerichtig eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage gemäß § 40a leg.cit. bezieht), stehen ihm Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b leg.cit. nicht zu. Dies steht auch in Einklang mit den Erläuterungen zu § 82b leg.cit., in denen ausdrücklich klargestellt wird, dass § 82b Abs. 2 leg.cit. in seiner Z 2 den für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommenden Personenkreis auf Beamte des Exekutivdienstes, welche auch Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 leg.cit. haben, einschränkt (s. RV 1476 BlgNR 20. GP). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Antrag und der Beschwerde getroffenen Ausführungen gehen daher ins Leere.

3.3.3. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Exekutivdienstzulage nach § 40a GehG (welche Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes zusteht, die im Exekutivdienst verwendet werden) ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den dahingehenden Beschwerdeausführungen eine verfassungswidrige (iSv sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung von Beamten dieser Besoldungsgruppen nicht erkennbar (s. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021 zur Zl. E 1230/2021-8, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 82b GehG bestehen).

3.3.4. Zur der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit ist zunächst festzuhalten, dass mit Einführung u.a. der §§ 40a und 82b GehG die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Abl. L 307/18) dahingehend umgesetzt wurde, dass für Beamte des Exekutivdienstes, die in einem Kalenderjahr mindestens 15 exekutive Nachtdienste geleistet haben, für die mit der lang dauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse verschiedene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen wurden (s. RV 1476 BlgNR 20. GP). Die Richtlinie 93/104/EG verweist hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches, ebenso wie ihre „Nachfolge-Richtlinie“ 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Abl. L 299/9), durch die jeweiligen Wortfolgen „Diese Richtlinie gilt […] für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG.“ in ihren Art. 1 Abs. 3 auf Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183/1). Da die letztgenannte Bestimmung „auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“, insbesondere auch „verwaltungsmäßige“, abzielt und die Ausnahmeregelung ihres Art. 2 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, sind die Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG zur Beurteilung des vorliegenden Falls von Bedeutung.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermochte der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in seinem Antrag und seiner Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern seine Anspruchsberechtigung auf eine ruhegenussfähige Exekutivdienstzulage nach § 40a GehG anstelle der Ausgleichsmaßnahme des § 82b leg.cit. einen Verstoß des Gesetzgebers gegen die o.a. Richtlinien darstellen soll. Die Richtlinie 2003/88/EG fordert vom nationalen Gesetzgeber zwar Maßnahmen zu den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, den Ruhepausen, der Höchstarbeitszeit, dem Jahresurlaub, der Dauer der Nachtarbeit, der Untersuchung des Gesundheitszustandes, den Garantien für Arbeit während der Nachtarbeit, dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie dem Arbeitsrhythmus, konkrete Bestimmungen zu finanziellen Ausgleichsmaßnahmen für Nachtarbeit sind dieser Richtlinie jedoch nicht zu entnehmen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher in der durch den nationalen Gesetzgeber vorgenommenen Nichtgewährung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst iSd § 82b GehG für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes keine Verletzung von Unionsrecht, im Speziellen der Richtlinie 2003/88/EG, gelegen.

3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme Beamter Besoldungsgruppe besondere Erschwernis Exekutivdienst Journaldienst Nachtdienst Ungleichbehandlung Unionsrecht Verwaltungsdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2239077.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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