TE Bvwg Beschluss 2021/7/27 W170 2241685-1

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GOG §16
VwGVG §17

Spruch


W170 2241685-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels vom 03.02.2021, Zl. Jv 76/21m-29, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Berufungsverfahren des Landesgerichts Wels zur Gz. 42 Bl 23/21x über die Berufung des XXXX gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 07.07.2020, 16 U 183/19z, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 07.07.2020, 16 U 183/19z, verurteilt, am 24.08.2018 in Wels im Aufteilungsverfahren 36 Fam 25/17v des Bezirksgerichtes Wels in einer gemäß § 140 Abs. 1 AußStrG nicht öffentlichen Verhandlung ohne Einverständnis der Sprechenden eine Tonbandaufnahme angefertigt und diese Dritten, für den sie nicht bestimmt war, nämlich am 27.08.2018 BezInsp. XXXX und im Zeitraum des 24.08.2018 bis 14.09.2018 XXXX , zugänglich gemacht zu haben. Die Tathandlung wurde im Bezirksgericht Wels gesetzt.

Gegen dieses Urteil wurde von XXXX Berufung erhoben, über diese ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Antwort des Landesgerichts Wels vom 15.07.2021 zum Stand des Berufungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig wegen einer im Bezirksgericht Wels nach dem erstinstanzlichen Urteil vorsätzlichen verübten, gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt. Deren Vorliegen stellt eine erhebliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar und wird daher das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist keine offene Rechtsfrage zu sehen, die Revision daher nicht zulässig.

Schlagworte

Aussetzung Berufungsverfahren Strafurteil Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241685.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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