Entscheidungsdatum
30.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W277 2175165-1/31E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des belangten Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2175165.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021