Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2194675-1/12E
W256 2224926-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 13. April 2018, Zl. XXXX und 2. vom 27. September 2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, berichtigt mit Beschluss vom 6. Juli 2021, W256 2194675-1/10Z und W256 2224926-1/15Z zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben, und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W256.2194675.1.01Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021