TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 G305 2221967-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ASVG §67
VwGVG §29 Abs5

Spruch



305 2221967-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse), Landesstelle XXXX vom XXXX.2019, BZ: XXXX, Beitragskontonummer XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Hans Moritz POTT, Rechtsanwalt, Döllacherstraße 1, 8940 Liezen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.2019, BZ: XXXX, bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beitragsschuld gekürzte Ausfertigung Haftung Vertreter des Dienstgebers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2221967.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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