TE Bvwg Beschluss 2021/9/13 W221 2244580-1

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §113
VwGVG §8 Abs1

Spruch


W221 2244580-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend den am 16.04.2010 gestellten Antrag (verbessert am 06.09.2010) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.04.2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr.

Mit Antrag vom 06.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular BGBl. II 282/2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.

Mit Schreiben vom 07.07.2021 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag bisher nicht behandelt habe und die sechsmonatige Entscheidungsfrist mittlerweile verstrichen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass über die Anträge bereits mit Bescheid vom 17.02.2011 entschieden worden sei.

Mit Schreiben vom 02.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Behauptung der Behörde Parteiengehör gewährt und ihm der im Akt befindliche Bescheid vom 17.02.2011 samt Zustellnachweis zur Kenntnis übermittelt.

Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.04.2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr.

Mit Antrag vom 06.09.2010 verbesserte der Beschwerdeführer diesen Antrag und beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Dazu verwendete er das gemäß § 113 Abs. 12 GehG 1956 idF BGBl. I 82/2010 vorgeschriebene Formular BGBl. II 282/2010.

Mit Bescheid vom 17.02.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, sodass der Bescheid rechtskräftig wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Schriftstücken in Verbindung mit dem Vorbringen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist diesem Beweisergebnis im Parteiengehör nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 16.04.2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr beantragt und diesen Antrag aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in § 113 Abs. 12 GehG 1956 idF BGBl. I 82/2010 neuerlich durch das vorgeschriebene Formular BGBl. II 282/2010 am 06.09.2010 verbessert als Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingebracht.

Mit Bescheid vom 17.02.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Daraus ergibt sich, dass die Behörde ihre Entscheidungspflicht nachgekommen und die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers daher unzulässig ist.

Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist somit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2244580.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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