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L8000 RaumordnungNorm
B-VG §140 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Oö RaumOG betreffend Sonderwidmungen mangels konkreter Darlegung der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge in "§21 Abs4 Z1 OÖ ROG (LGBl 114/1993 idgF. 115/2005) die Worte 'Kirchen und Klöster'", in eventu "§23 Abs4 Z1 OÖ ROG zur Gänze", als verfassungswidrig aufheben.
2. Hinsichtlich seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, er sei durch die Gesetzesbestimmung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Religionsausübung gemäß Art9 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt. Diese Verletzung sei "unmittelbar, rechtlich und aktuell und nicht bloß potentiell". Auch stehe ihm ein anderer Weg zur Bekämpfung der Gesetzesbestimmung über ein Verwaltungsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren nicht zur Verfügung.
II. Rechtslage
§23 Abs4 Z1 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG 1994), LGBl 114/1993, idF LGBl 115/2005 lautete:
"§23
Sonderwidmungen im Bauland
[…]
(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder […]"
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Gesetzesbestimmung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8060/1977, 10.593/1985, 11.453/1987, 15.943/2000; VfGH 19.11.2015, V135/2015).
Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist nämlich erforderlich, dass die Gesetzesbestimmung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl VfSlg 16.426/2002).
2. Der Antragsteller hat in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof allenfalls bestehende Bauabsichten nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Antragsteller führt hypothetisch aus, welche Flächen gemäß §23 Abs4 Z1 Oö ROG 1994 im Sondergebiet des Baulands vorgesehen werden können, und moniert, dass die Errichtung von Gebetshäusern und Versammlungsorten für Muslime durch den Wortlaut der Bestimmung erheblich beschränkt werde. Das begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.
Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sonstige Prozesshindernisse bestehen.
IV. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G87.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021