RS Vfgh 2021/6/8 G87/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG §140 Abs1
Oö RaumOG 1994 §23 Abs4 Z1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Oö RaumOG betreffend Sonderwidmungen mangels konkreter Darlegung der aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Der Antragsteller hat in seinem Antrag an den VfGH allenfalls bestehende Bauabsichten nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Antragsteller führt hypothetisch aus, welche Flächen gemäß §23 Abs4 Z1 Oö ROG 1994 im Sondergebiet des Baulands vorgesehen werden können, und moniert, dass die Errichtung von Gebetshäusern und Versammlungsorten für Muslime durch den Wortlaut der Bestimmung erheblich beschränkt werde. Das begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.

Entscheidungstexte

  • G87/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 G87/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G87.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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