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L8000 RaumordnungNorm
B-VG §140 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Oö RaumOG betreffend Sonderwidmungen mangels konkreter Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Der Antragsteller hat in seinem Antrag an den VfGH allenfalls bestehende Bauabsichten nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Antragsteller führt hypothetisch aus, welche Flächen gemäß §23 Abs4 Z1 Oö ROG 1994 im Sondergebiet des Baulands vorgesehen werden können, und moniert, dass die Errichtung von Gebetshäusern und Versammlungsorten für Muslime durch den Wortlaut der Bestimmung erheblich beschränkt werde. Das begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G87.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021