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VwGGNorm
B-VG Art144 Abs2Beachte
Rechtssatz
Werden mehrere Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen verschiedene Bescheide zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, gebührt dem Beschwerdeführer im Falle seines Obsiegens der Verhandlungsaufwand auch dann nur einmal, wenn als Zweit- Dritt- usw. Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren auch andere Personen auftreten (hier: 13 Bf, 58 angefochtene Bescheide, Bf jeweils Erstbf allein oder im Zusammenwirken mit dem Zweit - Dritt-, Fünft-, Achtbf usw. gegen die im Verzeichnis angeführten Bescheide. Das von den Bf gegenteilig vorgebrachte Anbringen bot keinen Anlass, von der bisherigen Judikatur abzugehen; Hinweis E 17.9.1968, 414/68 und E 18.9.1969, 956/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001086.X03Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021