TE Vwgh ErkenntnisVS 1972/6/22 1086/71

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Veröffentlicht am 22.06.1972
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Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs2
GebG 1957 §15 Abs1
GebG 1957 §17 Abs1
GebG 1957 §17 Abs2
GebG 1957 §33 TP8
VwGG §13 Z3
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §48 Abs1 litd
VwGG §48 Abs2 lita
VwGG §49 Abs1
VwGG §49 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1093/71-1098/71
1100/71
1102/71
1104/71
1105/71
1115/71
1122/71-1125/71
1131/71
1133/71-1136/71
1138/71
1139/71
1146/71
1164/71-1170/71
1183-1189/71
1201/71
1202/71
1206/71-1208/71
1211/71
1213/71-1215/71
1218/71-1220/71
1227/71
1228/71
1240/71
1248/71
1253/71-1255/71
1266/71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und den Senatspräsidenten Dr. Eichler, die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Kobzina, Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesgerichtsrat Dr. Kremzow und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerden der 1.) X-sparkasse W; 2.) Gemeinnützigen Bauvereinigung „A“ GmbH; 3.) B,gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH; 4.) C, Gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgenossenschaft mbH; 5.) Gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgenossenschaft D GmbH; 6.) Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E reg GenmbH; 7.) F, Gemeinnützige Wohnbau GmbH; 8.) Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft „G“ reg GenmbH; 9.) Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft H reg GenmbH; 10.) Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft I reg GenmbH; 11.) Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH „J“; 12.) Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft der K reg GenmbH und 13.) Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft L reg GenmbH, sämtliche vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die in der Anlage näher bezeichneten Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Rechtsgebühren, nach der am 6. April 1972 vor dem einfachen Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters der Beschwerden, Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Arnold und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzrat GD, zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Die zu den Zlen 1086/71, 1093-1098/71, 1100/71, 1102/71, 1104/71, 1105/71, 1115/71, 1122-1125/71, 1131/71, 1133-1136/71, 1138/71, 1139/71, 1146/71, 1164-1170/71, 1183-1189/71, 1201/71, 1202/71, 1206-1208/71, 1211/71, 1213-1215/71, 1218-1220/71, 1227/71, 1228/71, 1240/71, 1248/71,1253/71, 1254/71 und 1266/71, angefochtenen, in der Anlage näher bezeichneten Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin X-sparkasse W Aufwendungen in der Höhe von S 60.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Erst- und Sechstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. 8. 1970, GA. VIII 1579/70 (hg Zl 1255/71) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erst - und Sechstbeschwerdeführerin haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen im Betrage von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstbeschwerdeführende Partei gewährte verschiedenen gemeinnützigen Bauträgern Darlehen für Wohnbauzwecke; die hierüber errichteten Schuldscheine nahm das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zum Anlaß, um - ungeachtet der von den Vertragsteilen für diese Rechtsgeschäfte unter Berufgung auf § 19 Abs 2 d BG v 15. 4. 1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds BGBl. 252 in der geltenden Fassung (BWSG), in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit gem § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957 BGBl 267 (GebG) Rechtsgebühren und in einigen Fällen auch Stempelgebühren gem § 14 TP 14 leg cit festzusetzen (die Anforderung von Stempelgebühren ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).

Gegen diese Abgabenfestsetzungen erhob die erstbeschwerdeführende Partei Berufungen, denen die übrigen Beschwerdeführerinnen (ausgenommen in zu den hg Zln 1086, 1100, 1115, 1122-1125, 1133-1136, 1138, 1139, 1146, 1201, 1202, 1206-1208, 1248 und 1266/71 protokollierten Verfahren) gem § 257 der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) beitraten. Das FA erließ zunächst abweisende Berufungsvorentscheidungen (ausgenommen in den Verfahren 1253-1255 und 1266/71), doch gehören diese Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die erstbeschwerdeführende Partei den Antrag stellte, ihre Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die FLD für Wien, NÖ und Bgld hat die Berufungen mit den in der Anlage bezeichneten Bescheiden in der Folge endgültig abgewiesen und in deren Begründung den Standpunkt eigenommen, das FA habe die strittige Gebührenbefreiung mit Recht versagt, weil die von den beschwerdeführenden Parteien bezogene Befreiungsbestimmung des BWSG schon mit der Einführung des deutschen Urkundensteuergesetzes in Österreich aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden sei. Durch § 35 Abs 1 GebG sei ihr nicht etwa wieder Gesetzeskraft verliehen, sondern vielmehr nur ihre sinngem Anwendung angeordnet worden, solange das BWSG als solches in Geltung stehe. Das BWSG habe mit dem Inkrafttreten des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 BGBl 1967/280 (WBFG 1968) am 1. 1. 1968 seine Wirksamkeit verloren, sodaß die Möglichkeit einer weiteren sinngem Anwendung des § 19 Abs 2 BWSG nicht mehr bestehe. Selbst eine „allfällige weitere Anwendung als Übergangsmaßnahme“ komme nicht in Frage, weil die in Rede stehenden Darlehen samt und sonders nach dem 1. 1. 1968 zugezählt und beurkundet worden seien. Im übrigen habe aber auch die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs 1 WBFG 1968 nicht angewendet werden können, weil als unmittelbar durch dieses Gesetz veranlaßt nur die in dessen § 10 aufgezählten Förderungsmaßnahmen, nicht aber Wohnbaudarlehen von dritter Seite (wie die gegenständlichen) angesehen werden könnten.

Da sich die beschwerdeführenden Parteien durch diese Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beschwert erachteten, erhoben sie dagegen gem Art 144 B-VG Beschwerden vor dem VfGH. Darin regten sie auch an, der VfGH möge gem Art 140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte „unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen“ im § 19 Abs 2 BWSG und allenfalls auch gem Art 139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der zur Durchführung dieser Gesetzesstelle erlassenen V v 2. 7. 1925 BGBl 210 von Amts wegen prüfen.

In der Tat nahm der VfGH - neben anderen - auch die vorliegenden Beschwerden zum Anlaß eines Gesetzesprüfungsverfahrens und hob schließlich mit Erk v 16. 3. 1971 G 33/70 den ersten Satz im § 19 Abs. 2 BWSG als verfassungswidrig auf (vgl. hiezu die K d BK v 12. 5. 1971 BGBl 174).

Die aufgehobene Gesetzesstelle hatte folgenden Wortlaut:

„Unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen kommt den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, RGBI. Nr. 242, bezeichneten Zwecken oder zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlaß erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zu und sind die im Eigentum eines Selbstverwaltungskörpers, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, RGBl. Nr. 242) stehenden Gebäude, welche den angeführten Zwecken dienen, vom Gebührenäquivalent befreit.“

In der Begründung seines Erk V 16. 3. 1971 führte der VfGH ferner noch aus, daß die zur Durchführung des § 19 Abs 2 erster Satz BWSG erlassene V BGBl 1925/210 (idF d V BGBl 1926/40) seit dem 1. 4. 1939 nicht mehr dem geltenden Recht angehöre.

Im fortgesetzten Verfahren hat der VfGH schließlich die vorliegenden Beschwerden mit Erk v 15. 6 1971 als unbegründet abgewiesen, sie jedoch zur Entscheidung darüber, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die schon erwähnten Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld in einem sonstigen Recht verletzt worden seien, antragsgem an den VwGH abgetreten.

Der VwGH hat beschlossen, die von den beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 2. 9. 1971 (zur hg. Zl 1266/71 mit Schrifteatz vom 1. 9. 1971) ergänzte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden in Anbetracht ihres teilweise persönlichen und ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nach Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien verlangten Verhandlung vor dem einfachen Senat hat der Gerichtshof in einem gem § 13 Z 3 VwGG 1965 verstärkten Senat über die Beschwerden erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien vermeinen zunächst, der Umstand, daß die vorliegenden, gem Art 144 B-VG erhobenen Beschwerden (neben anderen) zur Aufhebung des § 19 Abs 2 erster Satz BWSG durch den VfGH Anlaß gegeben haben, spiele für die weitere Anwendbarkeit der zur Durchführung der aufgehobenen Gesetzesstelle erlassenen V BGBl 1925/210 „keine Rolle“. Dies deshalb, weil es sich um eine andere Norm handle, die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VwGH - nach wie vor geltendes Recht darstelle und es durchaus zulasse, bei sinngem Interpretation im Hinblick auf § 35 Abs 1 GebG die strittige Gebührenbefreiung anzuerkennen. Seien doch sämtliche Voraussetzungen, deren Erfüllung die V verlange, in den vorliegenden Fällen entweder tatsächlich oder zumindest sinngem gegeben.

In diesem Punkte kann sich der Gerichtshof jedoch unter Erinnerung an Art 14 Abs 4 der VwGHGO BGBl 1965/45 mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe in seinem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erk v 5. 11. 1971, 1445/71 begnügen, in dem er dargetan hat, daß von einer weiteren Vollziehung der V BGBl 1925/210 durch die Abgabenbehörden in den gegenständlichen, zum Erk d VfGH v 16. 3. 1971 G 33/70 Anlaß gebenden Fällen jedenfalls schon deswegen keine Rede sein könne, weil der erwähnten V mit der Aufhebung des sie tragenden § 19 Abs 2 erster Satz BWSG auf jeden Fall die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG).

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich aber auch deswegen in ihren Rechten als verletzt, weil zur Zeit der Gebührenfestsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in keinem einzigen der Beschwerdefälle das betreffende Wohnbaudarlehen zugezählt gewesen sei. Aus der Rechtsnatur des Darlehens als Realkontrakt ergebe sich aber - so folgern die beschwerdeführenden Parteien -, daß vor der Darlehenszuzählung auch keine Gebühr vorgeschrieben werden dürfe.

Was diesen Einwand im hg Verfahren 1255/71 anlangt, so ist den beschwerdeführenden Parteien vorweg entgegenzuhalten, daß es sich dabei um ein neues Tatsachenverbringen handelt, das der Gerichtshof gem § 41 Abs 1 VwGG 1965 nicht weiter zu beachten hatte. Im Abgabenverfahren haben die beschwerdeführenden Parteien nämlich nicht darauf verwiesen, das im Schuldschein vom 22. 12. 1969 angeführte Darlehen von S 23,103.000,-- sei etwa nicht zugezählt worden. Vollends geht es aber nicht an den Abgabenbehörden, die sich auf den Wortlaut der Urkunde stützen mußten (§ 17 Abs 1 GebG), nunmehr in diesem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, bekennt doch die Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft A darin ausdrücklich, das Darlehen von der Erstbeschwerdeführerin bar und ohne Abzug zugezählt erhalten zu haben. Die zur hg Zl 1255/71 erhobene Beschwerde erwies sich somit in keinem Punkt als begründet; sie war daher gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Hingegen ist der nämliche Einwand der beschwerdeführenden Partei in den übrigen Beschwerdefällen berechtigt:

Nach § 15 Abs 1 GebG sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft Gegenstand der Gebührenanforderung ist. Deshalb ist - wie der VwGH etwa in dem Erk v. 17. 2. 1966, 987/65 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (Erk v 11. 3. 1953 Slg 725/F) dargetan hat - in jedem Gebührenfalle zu prüfen, ob ein Rechtsgeschäft beurkundet wird. Wohl ist es für den Eintritt der Gebührenschuld nicht nötig, daß das Rechtsgeschäft erst durch die Errichtung der Urkunde zustandekommt, denn auch eine Urkunde, durch die ein schon abgeschlossenes Rechtsgeschäft bezeugt wird, löst die Gebührenpflicht aus. Die Gebührenpflicht für ein an sich gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft setzt mithin die Errichtung einer rechtserzeugenden oder rechtsbezeugenden Urkunde hierüber voraus. Wenn aber nicht mit der Errichtung einer solchen Urkunde das Rechtsgeschäft zustandekommt, dann muß der Abschluß des gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes der Errichtung der hierüber Beweis machenden, rechtsbezeugenden Urkunde jedenfalls vorausgehen.

Im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH zeigt sich, daß die Abgabenbehörde erster Instanz zunächst auch keinen Anlaß hatte, an der Gebührenpflicht der in Rede stehenden Darlehensverträge zu zweifeln. All den Schuldscheinen, die zum gegenständlichen Rechtsstreit Anlaß geben, ist nämlich gemeinsam, daß die Darlehensempfänger darin bekennen, das jeweilige Darlehen von der Erstbeschwerdeführerin bar und ohne jeden Abzug erhalten zu haben. Da nun Urkunden über Darlehensverträge, wie der Gerichtshof schon in einem Erk v 9. 10. 1957, 2887/55 ausgesprochen hat, ihrem Wesen nach nur rechtsbezeugende Urkunden sein können, weil derartige Verträge gem § 983 ABGB erst durch die Hingabe verbrauchbarer Sachen unter einer bestimmten Abrede entstehen, und mithin die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erst durch Übergabe der Darlehensvaluta, nicht aber durch Fertigung einer Urkunde hierüber begründet wird, schien in den vorliegenden Fällen die Gebührenpflicht von Anfang an gegeben; ist doch gem § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend, und eben der Inhalt der vorliegenden Schuldscheine läßt erkennen, daß der jeweilige Darlehensvertrag noch vor Errichtung der Urkunde durch Zuzählung der Darlehensvaluta gültig zustandegekommen ist.

Allerdings hat der VwGH schon in dem Erk v 3. 6. 1953 Slg 775/F ausgesprochen, daß den Abgabepflichtigen gem § 17 Abs 2 GebG die Möglichkeit offen steht, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das darin bezeugte Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist, und daß in einem solchen Falle die Urkunde, der keinerlei Parteienvereinbarung zugrunde liegt, für sich allein eine Gebührenschuld nicht auslösen kann.

An dieser Ansicht hält der VwGH fest. In den vorliegenden Fällen hat sich die Erstbeschwerdeführerin schon in den betreffenden Rechtsmitteln gegen die erstinstanzlichen Bescheide darauf berufen, daß die festgesetzten Rechtsgebühren „noch nicht fällig“ geworden seien, weil die Zuzählung der in Rede stehenden Darlehen - abweichend vom Inhalt der Schuldurkunden - in Wahrheit noch nicht erfolgt sei. Zum Beweis hiefür hat die Erstbeschwerdeführerin auf ihr „Gebührenjournal“ hingewiesen, das dem FA auch vorgelegen sei. Die belangte Behörde hat in ihren Gegenschriften und bei der mündlichen Verhandlung am 6. 4. 1972 vor dem VwGH dieses Vorbringen als richtig zugestanden, jedoch zum Ausdruck gebracht, ihr scheine in rechtlicher Beziehung dieser Umstand nicht relevant.

Davon ausgehend kann nun in den Beschwerdefällen (mit Ausnahme des Falles Zl 1255/71) keine Gebührenschuld entstanden sein, weil den errichteten Schuldurkunden kein (gültiger) Darlehensvertrag vorangegangen ist. Da die belangte Behörde dies nicht beachtet hat, hat sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, welcher Umstand gern § 42 Abs 2 lit a VwGG 1965 zu ihrer Aufhebung zu führen hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es daher entbehrlich, noch auf das übrige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der V d BK v 4. 1. 1965 BGBl 4.

Zur Abweisung des Mehrbegehrens der Erstbeschwerdeführerin wird bemerkt:

Ein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren, die im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH entrichtet würden, besteht nicht weil gem § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, nur Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren hat, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entrichten mußte. Da die beschwerdeführenden Parteien im übrigen den Ergänzungsschriftsatz vom 2. 9. 1971 nur mit S 2.520,-- Stempelmarken versehen haben, konnte ihnen nur dieser Betrag (vermindert um S 45,--, da die Beschwerde im hg Verfahren Zl 1255/71 abgewiesen wurde, jedoch zuzüglich desselben Betrages für den Ergänzungsschriftsatz vom 1.9. 1971) zugesprochen werden.

Der Verhandlungsaufwand wurde von den Beschwerdeführern 57mal angesprochen. Er konnte lediglich einmal zuerkannt werden, da die vorliegenden Beschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführer bietet keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage abzugehen (vgl die hg Erk 17. 9. 1968, 414, 415, 446/68 sowie 18. 9. 1969, 956-959/68).

Was das Begehren der belangten Behörde betrifft, ihr im Beschwerdefalle Z 1255/71 auch den Vorlageaufwand in der Höhe von S 60,-- zuzuerkennen, so ist dieses nach Ansicht des VwGH deshalb gerechtfertigt, weil die belangte Behörde ihre Akten - die zwar bereits dem Gerichtshof vorlagen, als ihm die Beschwerde vom VfGH abgetreten wurde - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmalig vorlegte (so bereits Erk 15. 6. 1972, 2351/71). Der VwGH hat damit an seiner bisherigen überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung (Erk 14. 12. 1966, 449, 1137/66, 10. 11. 1971, 1460/71, 26. 5. 1972, 2352/71) nicht mehr festgehalten.

Anlage

Zahl des verwaltungsgerichtl. Verfahrens

Beschwereführer

Bescheid der FLD

vomGeschäftszahl

1086/71

1093/71

Erstbfr.

Erstbfr. und Zweitbfr.

27.7.1970 VIII 1509/70

30.7.1970 VIII 658/70

1094/71

Erstbfr. und Zweitbfr.

29.7.1970 VIII 1520/70

1095/71

Erstbfr. und Zweitbfr.

29.7.1970 VIII 1518/70

1096/71

Erstbfr. und Drittbfr.

27.7.1970 VIII 1500/70

1097/71

Erstbfr. und Viertbfr.

29.7.1970 VIII 1514/70

1098/71

1100/71

Erstbfr. und Sechstbfr.

Erstbfr.

29.7.1970 VIII 1517/70

29.7.1970 VIII 1522/70

1102/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

30.7.1970 VIII 687/69

1104/71

Erstbfr. und Siebentbfr.

27.7.1970 VIII 1495/70

1105/71

Erstbfr. und Siebentbfr.

27.7.1970 VIII 1494/70

1115/71

Erstbfr.

29.7.1970 VIII 1528/70

1122/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1457/70

1123/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1456/70

1124/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1468/70

1125/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1464/70

1131/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1446/70

1133/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1477/70

1134/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1478/70

1135/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1474/70

1136/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1476/70

1138/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1487/70

1139/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1486/70

1146/71

Erstbfr.

29.7.1970 VIII 1525/70

1164/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1451/70

1165/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1455/70

1166/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1448/70

1167/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1454/70

1168/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1444/70

1169/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1445/70

1170/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

24.7.1970 VIII 1443/70

1183/71

Erstbfr. und Achtbfr.

24.7.1970 VIII 1470/70

1184/71

Erstbfr. und Achtbfr.

24.7.1970 VIII 1469/70

1185/71

Erstbfr. und Achtbfr.

23.7.1970 VIII 1406/70

1186/71

Erstbfr. und Achtbfr.

23.7.1970 VIII 1405/70

1187/71

Erstbfr. und Achtbfr.

23.7.1970 VIII 1408/70

1188/71

Erstbfr. und Achtbfr.

24.7.1970 VIII 1271/70

1189/71

Erstbfr. und Achtbfr.

24.7.1970 VIII 1472/70

1201/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1439/70

1202/71

Erstbfr.

24.7.1970 VIII 1440/70

1206/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1491/70

1207/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1490/70

1208/71

Erstbfr.

27.7.1970 VIII 1489/70

1211/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

27.7.1970 VIII 1480/70

1213/71

Erstbfr. und Neuntbfr.

23.7.1970 VIII 1424/70

1214/71

Erstbfr. und Zehntbfr.

24.7.1970 VIII 1434/70

1215/71

Erstbfr. und Zehntbfr.

24.7.1970 VIII 1433/70

1218/71

Erstbfr. und Elftbfr.

24.7.1970 VIII 1426/70

1219/71

Erstbfr. und Elftbfr.

24.7.1970 VIII 1427/70

1220/71

Erstbfr. und Achtbr.

27.7.1970 VIII 1479/70

1227/71

Erstbfr. und Zwölftbfr.

25.8.1970 VIII 1574/70

1228/71

Erstbfr. und Viertbfr.

7.9.1970 VIII 1604/70

1240/71

Erstbfr. und Dreizehntbfr.

26.8.1970 VIII 1577/70

1248/71

Erstbfr.

26.8.1970 VIII 1580/70

1253/71

Erstbfr. und Fünftbfr.

26.8.1970 VIII 1576/70

1254/71

Erstbfr. und Drittbfr.

25.8.1970 VIII 1573/70

1255/71

Erstbfr. und Sechstbfr.

26.8.1970 VIII 1579/70

1266/71

Erstbfr.

7.9.1970 VIII 1599/70

Wien, am 22. Juni 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001086.X00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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