TE Bvwg Beschluss 2021/5/5 W205 2200587-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W205 2200587-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 08.04.2021, Zl. 1094159709 – 210427314, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Bangladesch, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Vorangegangene Verfahren:

Der Asylwerber (im Folgenden : AW), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der AW wurde am 10.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der AW führte dabei an, er sei verheiratet und habe drei Kinder; sein Vater sei 2006 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der AW aus, er sei als Lebensmittelhändler tätig gewesen. In den letzten zwei Jahren habe er einen Stammkunden gehabt, der Polizist gewesen sei. Ca. acht bis zehn Tage vor seiner Ausreise hätten Polizisten dieser Dienststelle eine Razzia bei einer namentlich genannten Person durchgeführt. Dieser sei Anhänger der Awami League gewesen und es seien dort schwere Waffen gefunden worden. Drei Tage nach dieser Razzia seien Freunde des Polizisten zum AW ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, er hätte die Polizei von den Waffen informiert. Er sei von diesen Männern geschlagen worden und hätten diese sein Geschäft zerstört. Sie hätten ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Befragt, wovon seine Frau und seine drei Kinder leben würden, führte der AW aus, der Schwiegervater würde sich um diese kümmern.

Am 28.12.2017 wurde der AW niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2018 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und wenig konkreten Angaben des AW die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Hinzu käme, dass der Fluchtgrund mit keinem der im Asylgesetz taxativ aufgezählten Konventionsgründen in Zusammenhang stehe, zumal es sich um Streitigkeiten mit Privaten handle. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht festgestellt worden, eine maßgebliche Integration liege nicht vor.

Der AW erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 12.3.2018, Zl. L506 2184278-1/5E, abwies. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte das Fluchtvorbringen des AW aufgrund massiver Widersprüche als unglaubwürdig. Es stellte fest, dass der AW verheiratet sei und drei Kinder hätte. Sein Vater und seine Schwester seien schon verstorben. Der AW verfüge über keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen in Österreich. Er sei Mitglied der Bangladesch Austria Association, habe in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spreche Deutsch auf Niveau A2. Der AW beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei unbescholten. Der AW verfüge über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der AW stellte am 09.07.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der AW diesmal an, er habe das letzte Mal einen negativen Bescheid bekommen, wonach er ausreise sollte. Er habe sich dann die Telefonnummer seiner Gattin besorgt und mit ihr Kontakt aufgenommen. Nachdem er mit ihr geredet habe und gesagt hätte, dass er einen negativen Bescheid erhalten hätte, habe sie seine Familie informiert. Eine namentlich genannte Person habe von seiner Rückkehr erfahren. Er sei ein Geschäftsmann und Mitglied der Awami League. Der AW habe früher ein Geschäft in Bazar gehabt und seien in dieses Geschäft immer wieder Mitglieder der BNP gekommen. Auch er habe die BNP unterstützt. Es hätten auch öfters Meetings in seinem Geschäft stattgefunden. Als diese namentlich genannte Person von der Rückkehr erfahren habe, hätte diese absichtlich ein Strafverfahren gegen den AW eingeleitet. Der AW werde beschuldigt, am Samstag den 23.6.2018 um 20:00 Uhr in das Geschäft der namentlich genannten Person eingebrochen zu sein und diesen mit der Pistole bedroht zu haben und 200tsd Taka verlangt zu haben. Die namentlich genannte Person habe dann das Geld auch dem AW gegeben und dieser hätte der namentlich genannten Person mit dem Umbringen gedroht und weitere 300tsd verlangt. Der AW werde beschuldigt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei. Die namentlich genannte Person sei ein Befürworter der Awami League. Sie sei wütend auf den AW, weil dieser damals die BNP und nicht die Awami League unterstützt habe. Er fürchte um sein Leben. Von der Anzeige habe er vor ca. 14 Tagen erfahren. Der AW legte eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor.

Der AW wurde am 11.9.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der AW gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er sei 2012 im Herkunftsstaat am Bauch operiert worden und habe seither Schmerzen, er nehme gelegentlich eine Schmerztablette ein. Er leide an Diabetes und habe schon im ersten Verfahren an Diabetes gelitten. Er nehme grundsätzlich zwei Mal täglich eine Tablette, jedoch seit zwölf Tagen überhaupt keine, da es ihm besser ginge. Insulinspritzen erhalte er keine. Er habe keine Lebensgemeinschaft oder Verwandte in Österreich oder der EU. Er sei wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Deswegen sei die Polizei immer wieder bei ihnen zuhause gewesen und seine Eltern und seine Frau hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn verhaften würde, wenn er in die Heimat zurückkehre. Er werde sicherlich von der namentlich genannten Person und dessen Leuten umgebracht. Er sei am 26.6.2018 wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Er sei Anhänger der BNP-Partei. Er habe teilweise die Finanzen verwaltet. Die namentlich genannte Person hätte Angst, dass die BNP im Falle der Rückkehr des AW wieder stärker werde. Er habe am 8.6.2018 erstmals mit seiner Frau telefoniert. Befragt, warum er vorher keinen Kontakt mit der Frau gehabt hätte, führte der AW aus, er hätte ihre Nummer nicht gehabt. Er hätte aber einen Bekannten gehabt, der die Nummer organisiert hätte. Er wisse nicht, warum er wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden sei. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen. Es seien auch andere Mitglieder der Partei angezeigt worden. Der AW legte Integrationsunterlagen vor.

Ein im Akt einliegender Laborbefund vom 11.06.2018 (S. 193 ff) weist einen normalen Blutzuckerspiegel des AW und auch sonst keine krankheitswertigen Werte aus, ein Befund eines österreichischen Diagnosezentrums vom 23.10.2018 (S.229/231) ergibt einen jeweils unauffälligen Befund nach Sonographie des Oberbauches, des Unterbauches sowie an den Thoraxorganen.

Der AW wurde am 13.11.2018 abermals durch das BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der AW sein Vorbringen hinsichtlich der Anzeige größtenteils. Die namentlich genannte Person wisse, dass der AW ein sehr aktives und mächtiges Mitglied der BNP gewesen sei. Der AW stamme aus einer großen Familie, diese Stimmen würden dann unmittelbar zur BNP gehen, falls der AW nach Bangladesch zurückkehre. Der AW habe zwei bis drei Wochen keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Der Vater hätte ihn dann angerufen und dem AW geraten, nicht nach Bangladesch zurückzukehren. Die namentlich genannte Person würde ihn suchen. Oder seine Leute. Und die Polizei würde ihn auch suchen.

Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wies das BFA den Antrag des AW auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.).

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der AW sei bengalischer Staatsangehöriger und bekenne sich zur Volksgruppe der Bengalen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der AW verheiratet sei und dass der AW Kinder habe. Der AW sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Der AW habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige. Er sei erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und verfüge über A2 Sprachkenntnisse. Der AW sei Mitglied der Bangladesch-Österreichische Gesellschaft und habe seit dem 28.1.2018 eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt.

Der AW erhob mit Schriftsatz vom 03.01.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte keine nachvollziehbare Erklärung dargelegt, warum sie dem AW die Glaubwürdigkeit versage. Die Beweiswürdigung würde nur aus einer Rekapitulation der Angaben des AW vor der belangten Behörde bestehen ohne jedoch erkennbar darzulegen, was die belangte Behörde nun tatsächlich an den Angaben auszusetzen habe. Unverständlich seien die Vorwürfe an den AW wegen angeblicher Widersprüche zu seinen Erklärungen im Vorverfahren auch deshalb, da ihm im Vorverfahren ohnehin nicht geglaubt wurde und seien im Übrigen nur geringfügige Details davon betroffen. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem zentralen Vorbringen des AW auseinandergesetzt, sondern verweise textbausteinartig darauf, dass die Angaben des AW nicht detailliert gewesen seien. Bestritten werde außerdem, dass dem AW eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Außerdem sei der AW aufgrund seiner langen Abwesenheit von der Heimat entwurzelt. Darüber hinaus sei das Privat- und Familienleben des AW schützenswert. Der AW könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, schon einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig und unbescholten. Diese Aspekte seien keiner Beurteilung zugeführt worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019, Zl. L525 2200587-2/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

„2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Bestätigungen darüber vorlegte, und nicht einmal sein Medikament, das er ohnehin nicht regelmäßig einnimmt, nennen konnte.

Dass die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, begegnet keinen hg Bedenken. So ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zunächst ausführt, der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren (hg Zl. L506 2184278-1) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch angegeben, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (AS 127), nur um im gegenständlichen Verfahren eindeutig anzugeben, dass der Vater ihn hinsichtlich der neuen – angeblichen Anzeige – kontaktierte (vgl. AS 241: "Mein Vater hat mich angerufen und sagte mein Sohn bitte komm nicht mehr nach Bangladesch zurück.") bzw. sagte ihm der Vater, dass dem Beschwerdeführer im Gefängnis der Tod drohe.

Der belangten Behörde ist in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, wie der angeblich bereits 2006 verstorbene Vater den Beschwerdeführer nunmehr vor seinen Verfolgern warnen konnte.

Ebenso verhält es sich auch mit den angeblichen Kindern des Beschwerdeführers. So zeigt die belangte Behörde völlig berechtigt auf (AS 298), dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2017 (AS 125) noch ausführte, er habe drei Kinder, nur um bereits im Zuge der Erstbefragung am 9.7.2018 eindeutig anzugeben, er habe keine Kinder (AS 9) und auch vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 13.11.2018 eindeutig angab, er habe keine Kinder (AS 239). Auch hier ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Widersprüche entsprechend beweiswürdigend verwertete (AS 298f). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich bei den von der belangten Behörde festgestellten Widersprüchen nur um unwesentliche Details, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer offenbar seine Familienverhältnisse je nach Verfahren konstruiert und darlegt, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren sich durch den Tod des Vaters noch als besonders vulnerabel dazustellen versuchte nur um im gegenständlichen Verfahren über den Vater einen persönlichen Bezug zur angeblichen Bedrohung zu konstruieren.

Ebenso verhält es sich mit den angeblichen Kindern und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aus diesen nicht erklärbaren Widersprüchen folgert, dass der Beschwerdeführer offenbar vergaß, was er in welchem Verfahren vorbrachte (AS 299). Ebenso verhält es sich übrigens mit den Kontaktaufnahmen seiner Frau, erklärte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch, er hätte Kontakt gehabt nur um im gegenständlichen Verfahren vorzubringen, er hätte am 8.6.2018 überhaupt erst das erste Mal Kontakt gehabt (AS 299). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es ohnehin mehr als unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer seit 2018 erstmals den Kontakt mit seiner Frau wiederaufzunehmen versuchte, da er angeblich die Nummer verlor. Es erscheint komplett lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. seiner Frau suchte, sondern dies erst im Jahr 2018 versuchte. Darüber hinaus erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht, warum der Beschwerdeführer nicht versuchte den Kontakt über einen seinen angeblichen vielen Verwandten in Bangladesch herzustellen, die ja angeblich auch im gleichen Dorf leben (AS 241).

2.2 Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Soweit der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren eine Anzeige aus Bangladesch und eine unterstellte Verfolgung durch ein Mitglied der Awami League vorbringt, so schließt sich das erkennende Gericht auch hier der belangten Behörde vollinhaltlich an, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig ist und das Vorbringen keinerlei Glaubhaftigkeit hat.
So legt die belangte Behörde zunächst dar, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch ausdrücklich ausführte, dass er sich in Bangladesch niemals religiös und politisch betätigt habe (AS 127) nur um im gegenständlichen Verfahren seine politische Betätigung massiv steigerte und sich als wichtiges Mitglied der BNP darzustellen versuchte (AS 241: " XXXX hat Angst vor mir, denn wenn ich zurückkomme bin ich sehr aktiv und mächtig. XXXX weiß, meine Familie ist sehr groß, wir sind 150 bis 200 Familienmitglieder und die haben eine Stimme. Diese Stimme wird automatisch die BNP bekommen."). Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die behauptete Tätigkeit als Finanzverwalter für die BNP nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.12.2017, wonach er eigentlich erst in Österreich das Alphabet und etwas Lesen und Schreiben lernte (AS 131), in Einklang zu bringen befand (AS 300). Es erscheint auch für das erkennende Gericht mehr als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren eine politische Tätigkeit noch abstritt, nur um im gegenständlichen Verfahren nicht nur so eine Tätigkeit zu behaupten, sondern darüber hinaus auch noch als bedeutend darzustellen. Dass die belangte Behörde dem nunmehrigen Fluchtvorbringen, das sich im Übrigen über weite Strecken im Wesentlichen wie das Vorbringen im ersten Verfahren nur mit anderen Namen darstellt, jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, begegnet keinen Bedenken, zumal die Beschwerde in keiner Weise substantiiert darauf eingeht, in wie fern die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig wären. Die belangte Behörde legte aus Sicht des erkennenden Gerichtes nämlich nachvollziehbar, schlüssig und konkret dar, warum das neue Fluchtvorbringen aufgrund der massiven – ausführlich aufgezeigten – Widersprüche des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer textbausteinartigen Begründung konnte nicht festgestellt werden, sondern unterlässt es die Beschwerde komplett aufzuzeigen, wo konkrete Schwächen der Beweiswürdigung der belangten Behörde wären. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde aus den aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den festgestellten Ausführungen in den Länderberichten, wonach es in keiner Weise ein Problem darstellt, in Bangladesch eine gefälschte Anzeigebestätigung zu bekommen und dies auch sehr oft die Regel darstellt, der vorgelegten Anzeigebestätigung aus Bangladesch jeglichen Beweiswert abspricht. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht auch den Überlegungen der belangten Behörde an, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer Angaben machen konnte, warum zwischen dem angeblichen Vorfall am 23.6.2018 und dem Datum der Anzeigebestätigung Divergenzen bestehen, da XXXX erst am 26.6.2018 zu Gericht ging, weil am 24.6. und am 25.6.2018 das Gericht geschlossen war.
Insgesamt waren die Angaben des Beschwerdeführers über weite Strecken sehr vage und ausweichend gehalten und in für das erkennende Gericht wichtige Details noch dazu massiv widersprüchlich. Das erkennende Gericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keiner Verfolgung ausgesetzt ist, sondern auch der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen, nicht aber aus Angst einer asylrelevanten Verfolgung gestellt wurde.“

Dieses hg. Erkenntnis wurde dem AW am 16.01.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Regionaldirektion Tirol vom 04.03.2021, Zahl: 1094159709/210301990, wurde über den AW gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegenständliches – aktuelles – Verfahren:

Am 11.03.2021 stellte der AW einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

In seiner Erstbefragung am 11.03.2021 gab der AW zu seinem Fluchtgrund an:

„Meine Mutter hat mich von zu Hause aus angerufen und mir gesagt, dass ich Probleme zu Hause habe. Ich habe neue Probleme mit der Polizei und der Politik, deshalb kann ich nicht nach Hause fahren. Der Präsident und die nationalistische Partei ist nicht gut.“

Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2021 wurde der AW u.a. über die Absicht, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, informiert.

Am 25.03.2021 wurde der AW niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an:

„LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Meine Muttersprache ist Bengali, ich spreche noch ganz wenig Hindi und Urdu. Ich bin

damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Bengali, welche ich ausreichend

beherrsche, durchgeführt wird.

LA: Es wird die Dolmetscherin für Sie alles übersetzen. Wie verstehen Sie den Dolmetscher?

VP:Sehr gut.

LA: Werden Sie in diesem Verfahren vertreten?

VP:Ja.

Anmerkung:

Die VP legt ihm Rahmen der Einvernahme eine Karte vom Migrantinnenverein St. Marx vor. Diese Karte wird kopier und dem Akt beigelegt.

LA: Haben Sie diesen Migrantinnenverein informiert, dass Sie heute eine Einvernahme haben?

VP:Ja.

LA: Wurde Ihnen dabei gesagt, weshalb kein rechtsfreundlicher Vertreter heute an der Einvernahme teilnehmen wird?

VP: Das wurde mir nicht gesagt.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

Belehrung:

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

LA: Warum will dieser Herr XXXX 200.000 Rupien von Ihnen?

VP: Ich habe meiner Partei der BNP einmal 500 Rupien gegeben und deshalb möchte Herr XXXX für die Awami League Partei auch Geld von mir. Wenn ich ihm das Geld nicht gebe, dann wird meine ganze Landwirtschaft und mein Fischgeschäft mir von diesem Mann weggenommen.

LA: Haben Sie soviel Geld?

VP: Nein, deshalb habe ich ihm kein Geld gegeben.

LA: Wann hat dieser Herr XXXX Ihre Frau nach dem Geld gefragt?

VP: Dieser Mann hat am 06.01.2021 meine Frau nach dem Geld gefragt.

LA: Wann haben Sie davon erfahren?

VP: Ich habe am 14.01.2021 telefonisch von meiner Mutter erfahren, dass wenn ich dem Herrn XXXX kein Geld geben, dann wird dieser alles zerstören. Der Herr XXXX hat meine Frau bezüglich meiner Telefonnummer gefragt. Meine Frau hat ihm aber gesagt das sie keine Nummer von mir hat. Er hat dann meiner Frau ihr Handy weggenommen und in den Fischteich geworfen. Er hat meine Frau dann bedroht, dass wenn er sein Geld nicht bekomme, wird er alles zerstören. Er ist auch an der Macht bei der Awami League.

LA: Wem gehört die Landwirtschaft und das Fischgeschäft?

VP: Diese gehört mir und meinem Cousin.

LA: Von wem wird diese Landwirtschaft bewirtschaftet?

VP: Meiner Schwiegervater und eine weitere Person namens Walas All.

LA: Lebt Ihr Cousin dem ebenfalls die Landwirtschaft gehört auch noch in Bangladesch?

VP: Ja aber dieser ist im Gefängnis. Mein Cousin hat von der Bedrohung meiner Frau erfahren und ist deshalb zur Polizei gegangen und hat gegen den Herr XXXX eine Anzeige gemacht. Die Polizei hat die Aufnahme dieser Anzeige verweigert, da dieser Herr ein Regierungsmitglied.

LA: Wann haben Sie davon erfahren das ihr Cousin im Gefängnis ist?

VP: Ich habe das am 19.03.2021 von meiner Mutter erfahren.

LA: Warum wurde dann Ihr Cousin festgenommen?

VP: Die Parteimitglieder der AL sind zu meiner Familie gegangen und haben gefragt weshalb diese eine Anzeige gegen den Herrn XXXX gemacht haben. Die 5 Mitglieder der AL haben meine Frau und meinen Cousin dann geschlagen und haben ihn mitgenommen und in das Gefängnis gebracht.

LA: Das heißt nicht die Polizei sondern die AL Mitglieder haben ihn festgenommen und in das Gefängnis gebracht?

VP: Nein, sie wurden von den AL Mitgliedern geschlagen und haben dann gegen meinen Schwiegervater, meine Frau und meinen Cousin einen Gerichtsprozess gebracht und dann hat die Polizei meine Frau, meinen Schwiegervater und meinen Cousin in das Gefängnis gebarcht.

LA: Wann hat sich das ereignet?

VP: Das ist am 09.01.2021 passiert.

LA: Befinden sich Ihre Frau, Ihr Cousin und Ihr Schwiegervater nach wie vor im Gefängnis?

VP: Ja diese sind alle noch immer im Gefängnis.

LA: Wer kümmert sich gerade um die Landwirtschaft?

VP: Ein jüngerer Cousin von mir betreut nun diese Landwirtschaft. Ich weiß aber nicht ob es die Landwirtschaft und den Fischteich noch gibt.

LA: Waren diese besagten Vorkommnisse die letzten dieser Art, die mit dem Herrn XXXX sich ereignet haben?

VP: Ja.

LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Herr XXXX Ihnen mitteilte, dass Sie ihm 200.000 Rupien zahlen sollen. Wie und wann hat dieser mit Ihnen Kontakt aufgenommen?

VP: Ich habe nie mit Ihm gesprochen.

LA: Hat sich seit der letzten Bedrohung durch Herrn XXXX vom 06.01.2021 noch etwas ereignet?

VP: Er hat auch am 07.01.2021 meine Frau und meinen Cousin bedroht. Dies war die letzte Bedrohung.

LA: Verstehe ich das richtig, Sie wurden durch Herrn XXXX nie persönlich bzw. telefonisch bedroht?

VP: Nein, ich wurde nie bedroht.

LA: Wie geht es nun Ihrer Mutter?

VP: Sie lebt ohne Probleme zu Hause in Bangladesch.

LA: Wissen Sie zu welcher Haftstrafe Ihre Familie verurteilt wurde?

VP: Ich habe am 20.02.2021 von meiner Mutter telefonisch erfahren, dass meine Frau von einem Mitglieder meiner Partei (BNP) durch eine Hinterlegung einer Kaution freigekommen ist. Den Namen dieser Person weiß meine Mutter aber nicht.

LA: Warum wurde von dieser Person eine Kaution gestellt?

VP: Weil meine Frau psychische Probleme hatte.

Frage wird wiederholt.

LA: Zu welchen Haftsstrafen wurde Ihre Frau, Ihr Cousin und Ihr Schwiegervater von dem Gericht verurteilt?

VP: Die AL Mitglieder haben nur bei der Polizeistation eine Anzeige gemacht. Es hat aber noch keinen Gerichtstermin gegeben.

LA: Wo befindet sich nun Ihre Frau?

VP: Meine Frau ist seit 15.02.2021 wieder Zuhause auf der Landwirtschaft?

LA: Verstehe ich das richtig, Sie wissen nicht ob Ihre Landwirtschaft von Herrn XXXX zerstört

wurde?

VP: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich nicht nachhause kommen soll, weil die AL Mitglieder gegen meine Familienmitglieder eine Anzeige gemacht haben.

Frage wird wiederholt.

LA: Wissen Sie ob es die Landwirtschaft noch gibt oder bereits zerstört wurde?

VP: Diese wurde durch den Herr XXXX bereits zerstört.

LA: Wenn diese Landwirtschaft bereits zerstört wurde und damit das umgesetzt wurde, was Ihrer Frau angedroht wurde, weshalb können Sie dann nicht mehr zurückkehren?

VP: Bei der Polizeistation gibt es nun zwei Anzeige gegen mich.

LA: Seit wann gibt es diese Anzeigen gegen Sie?

VP: Die eine ist aus 2015 und die andere aus 2019.

LA: Seit wann wissen Sie von der Anzeige aus dem Jahr 2019?

VP: Meine Frau und meine Mutter haben mir davon erfahren. Ich erinnere mich aber nicht mehr wann das war.

IA: Haben Sie die Anzeige bereits in Ihrem Vorverfahren angegeben?

VP: Ja ich habe beide Anzeigen bereits hier bei der Behörde angegeben

LA: Wo haben Sie sich befunden, als Sie von Ihrer Mutter erfahren haben, dass Ihr Cousin im

Gefängnis ist?

VP: Ich war damals in Wien.

LA: Gibt es noch weitere Gründe?

VP: Nein, das ist alles.

LA: Gibt es ansonsten noch etwas, was Sie vorbringen möchten?

VP: Meine Mutter hat auch noch gesagt ich soll erst nach Hause kommen wenn die BNP an die Macht kommt. Wenn die Situation dort wieder besser wird, dann soll ich kommen.

LA: Warum haben Sie mit der neuerlichen Antragsstellung bis zum 11.03.2021 zugewartet, obwohl Ihnen diese neuen Umstände bereits seit Anfang Jänner 2021 bekannt sind?

VP: Ich habe mit meine Landsleute in Wien gesprochen, die haben mir gesagt, dass ich ja bereits 2 negative Entscheidungen erhalten habe und ich deshalb nicht um Asyl ansuchen soll. Ich wollte deshalb nach Italien fahren und dabei wurde ich von der Polizei festgenommen.

LA: Gibt es noch weitere Gründe?

VP: Nein.

LA: Haben Sie seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens Österreich verlassen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu

stellen, vollständig geschildert?

VP:Ja.

LA: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

VP: Nein.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftssjtaat zu verlassen, vollständig geschildert?

VP: Ich habe alles geschildert.

Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben haben. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhaken und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren

notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Denn sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Montag bis Freitag, jeweils von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr, während der Amtsstunden Akteneinsichtzu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

LA: Haben Sie das alles verstanden?

VP:Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ich habe alles verstanden und mir sind meine Rechte und Pflichten bewusst.

LA: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.

LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu

beantworten?

VP:Ja.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, ich bin gesund und nehme auch keine Medikamente zu mir. Mir geht es gesundheitlich sehr gut.

LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.

LA: Haben Sie dies verstanden?

VP:Ja.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Sie betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe dieser medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja ich bin damit einverstanden.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 11.03.2021 durch die Tiroler Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) Pl Innsbruck Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ja, ich habe dort die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Es ist alles korrekt. Ich habe nichts hinzuzufügen oder zu ergänzen. Ich habe alles gesagt und es wurde alles noch rückübersetzt.

LA: Sie haben bereits unter den Zahlen: 1094159709 - 151734676 und 1094159709 - 180642791 in Österreich Anträge auf int. Schutz gestellt. Das letzte Verfahren erwuchs am 16.01.2019 in 2. Instanz in Rechtskraft.

LA: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?

VP: Ich bin ein Mitglied der BNP Partei und in Bangladesch ist gerade die Awami League an der Macht. Ein Mitglied der Awami League Herr XXXX XXXX hat mir gesagt das ich ihm 200.000 Rupien geben soll, ansonsten wird er meine Wohung und alles von mir verbrennen. Mein Frau hat zu ihm gesagt, sie hat nicht soviel Geld und er soll ihren Mann fragen.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

VP:Ja.

LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist. Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a2 AsylG abzuerkennen, sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.

LA: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

VP: Ich habe das verstanden.

Anmerkung: Der ASt. werden die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Ziffern 4 - 6 und die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG nachweislich ausgefolgt.

Anmerkung: Ihnen werden die Länderfeststellungen zu Bangladesch (Stand: 24.03.2021) ausgefolgt, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Zuge des Parteiengehörs dazu Stellung nehmen können. LA: Haben Sie das verstanden?

VP:Ja.

LA: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin (Parteiengehör) werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird. Haben Sie das verstanden?

VP:Ja.

LA: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter

Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und

hat Ihnen dieser alles rückübersetzt?

VP:Ja.

Am 08.04.2021 wurde der AW vor dem BFA, erneut zu seinem – gegenständlichen – Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er an:

LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

VP:Ja.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja natürlich.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen oder der Art und Weise der Einvernahme vor?

VP: Nein

LA: Sind Ihnen die Belehrungen aus der letzten Einvernahme noch bekannt?

VP: Ja ich kann mich daran erinnern.

LA: Haben Sie in Ihrer letzten Einvernahme am 25.03.2021 die Wahrheit gesagt?

VP: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte aber anfügen, dass ich bei der letzten Einvernahme die Währung Rupien angegeben habe, ich habe dies aber falsch angegeben. Ich meinte eigentliche die Währung Euro.

LA: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas an Ihrem Gesundheitszustand verändert?

VP: Nein, es hat sich nicht geändert.

LA: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas an Ihrem Familienleben verändert?

VP: Nein.

F: Ihnen wurden bereits am 25.03.2021 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesch (Stand 24.03.2021) ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

A: Nein.

LA: Möchten Sie noch etwas Vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein. Ich möchte aber gerne solange hierbleiben, bis meine Partei „BNP" an die Macht kommt.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie bei der letzten Einvernahme am 25.03.2021 fälschlicherweise die Währung

Rupien erwähnt haben. Wie viel Geld wollte nun tatsächlich Herrn XXXX von Ihnen haben?

VP: Ich habe damals der BNP Partei 500 Euro gegeben und deshalb wollte Herr XXXX 200.000 Taka von mir haben.

LA: Warum haben Sie damals Ihrer Partei 500 Euro in dieser Währung gegeben?

VP: Ich habe damals in Wien gearbeitet.

LA: Wie haben Sie damals das Geld übergeben?

VP: Ich habe damals das Geld meinem Freund gegeben und dieser hat das Geld der BNP übergeben.

LA: Wie hat Ihr Freund das Geld übergeben?

VP: Er hat das Geld überwiesen.

LA: Warum haben Sie diese 500 Euro der BNP gegeben?

VP: Weil meine Partei an die Macht kommen will und ich ihnen dabei helfen wollte.

LA: Wann haben Sie dieses Geld an Ihre Partei überwiesen?

VP: Ich habe das Geld im Dezember 2020 überwiesen.

LA: Woher wusste Herr XXXX das Sie dieses Geld überwiesen haben?

VP: Am 05.01.2021 hat es in meiner Wohnung eine Sitzung gegeben und deshalb haben es alle gewusst, dass ich diese 500 Euro übermittelt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass diese eine BNP Sitzung gewesen

ist.

LA: Herr XXXX ist aber ein AL Mitglied, woher sollte dieser wissen, dass Sie dieses Geld der BNP Partei übermittelt haben?

VP: Bei der Sitzung waren mehrere Mitglieder anwesend. Vermutlich hat mich jemand verraten.

LA: Warum sollte jemand aus Ihrer eigenen Partei Sie verraten?

VP: Wenn es eine Sitzung gibt, dann gibt es auch dort geheime Leute und die haben mich vielleicht verraten.

LA: Was meinen Sie mit geheime Leute?

VP: Vielleicht waren auch AL Mitglieder in dieser Sitzung.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP:Ja

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP:Ja

In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.04.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und begründend ausgeführt:

„Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Als Fluchtgrund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, dass Sie als Lebensmittelhändler tätig gewesen wären. In den letzten zwei Jahren hätten Sie einen Stammkunden gehabt, der Polizist gewesen sei. Ca. acht bis zehn Tage vor Ihrer Ausreise hätten Polizisten dieser Dienststelle eine Razzia bei einer Person namens XXXX durchgeführt. Dieser sei Anhänger der Awami League gewesen und es seien dort schwere Waffen gefunden worden. Drei Tage nach dieser Razzia seien Freund des XXXX zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, dass Sie die Polizei von den Waffen informiert hätten. Sie wären von diesen Männern geschlagen worden und diese hätten Ihr Geschäft zerstört. Zudem hätten diese Männer Sie mit dem Umbringen bedroht.

Aufgrund Ihrer unglaubwürdigen Angaben im Erstverfahren wurde Ihr gesamtes Vorbringen von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen und entsprechend begründet beschieden und ebenfalls vom BVwG bestätigt.

Als Fluchtgrund Ihres Zweitantrages führten Sie zusammengefasst diesmal an, dass Sie letztes Mal einen negativen Bescheid erhalten hätten, wonach Sie ausreisen hätten sollen. Sie hätten sich daher die Telefonnummer Ihrer Gattin besorgt und mit ihr Kontakt aufgenommen. Nachdem Sie ihr gesagt hätten, dass Sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, hätte sie Ihre Familie informiert. Ein Hr. XXXX habe von Ihrer Rückkehr erfahren. Er sei ein Geschäftsmann und Mitglied der Awami League. Sie hätten früher ein Geschäft in Bazar gehabt und in Ihr Geschäft seien immer wieder Mitglieder der BNP gekommen. Auch hätten Sie die BNP unterstützt und es hätten auch öfters Meetings in Ihrem Geschäft stattgefunden. Als dieser XXXX von Ihrer Rückkehr erfahren habe, hätte dieser absichtlich ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet. Sie würden beschuldigt werden, dass Sie am Samstag den 23.06.2018 um 20:00 Uhr in das Geschäft des XXXX eingebrochen wären und diesen mit einer Pistole bedroht zu haben und 200tsd Taka verlangt hätten.

XXXX hätte das Geld auch Ihnen gegeben und Sie hätten den Herrn XXXX auch mit dem Umbringen bedroht und weitere SOOtsd verlangt. Sie würden beschuldigt werden, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen seien. Dieser XXXX wäre ein Befürworter der Awami League. Er sei wütend auf Sie, weil Sie damals die BNP und nicht die Awami League unterstützt hätten. Sie würden nun um Ihre Leben fürchten. Von der besagten Anzeige hätten Sie vor ca. 14 Tagen erfahren. Auch legten Sie eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor.

Aufgrund Ihrer abermals unglaubwürdigen Angaben im zweiten Verfahren wurde Ihr gesamtes Vorbringen von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen und entsprechend begründet beschieden und ebenfalls wurde vom BVwG bestätigt.

Gesamthaft betrachtet konnte sowohl im Erstverfahren als auch im Vorverfahren festgestellt werden, dass auf Grund der mangelnden Plausibilität und zum Teil Widersprüchlichkeit Ihrer Aussagen, Ihren verschiedenen Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden.

Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 11.03.2021 vor der Tiroler Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) Polizeiinspektion Innsbruck Fremdenpolizei-FGP zusammengefasst an, dass Sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie würden über € 62,20.- Barmittel und Unterstützung von ca. € 850.- verfügen.

Befragt, warum Sie nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, gaben Sie an, dass Ihre Mutter Sie von zu Hause angerufen und Ihnen gesagt hätte, dass Sie Probleme zu Hause hätten. Sie hätten neue Probleme mit der Polizei und der Politik, deshalb könnten Sie nicht nach Hause fahren. Der Präsident und die nationalistische Partei seien nicht gut. Sie hätten somit alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt.

Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gaben Sie an, dass man Sie verfolgen werde.

Befragt nach konkreten Hinweisen, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, gaben Sie an, Nein. Diese Änderung der Situation/lhrer Fluchtgründe seien Ihnen seit ca. l Monaten bekannt.

Im Rahmen der mit Ihnen am 25.03.2021 geführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen würden. Gesundheitlich würde es Ihnen sehr gut gehen. Ihre Angaben, welche Sie bei der Erstbefragung gemacht hätten, würden stimmen. Korrekturen oder Ergänzungen hätten Sie keine.

Befragt warum Sie neuerlich einen Asylantrag stellen, gaben Sie an, dass Sie ein Mitglied der BNP Partei wären und in Bangladesch gerade die Awami League an der Macht sei. Ein Mitglied der Awami League Herr XXXX , hätte Ihnen gesagt, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen, ansonsten würde er Ihre Wohnung und alles von Ihnen verbrennen. Er hätte dann am 06.01.2021 Ihre Frau nach dem Geld gefragt, diese hätte zu ihm gesagt, dass Sie nicht so viel Geld hätte und er sich an Sie wenden soll.

Nachgefragt, warum dieser Mann 200tsd Rupien von Ihnen haben wolle, führten Sie aus, dass Sie Ihrer Partei der BNP einmal 500 Rupien gegeben hätten und deshalb würde Herr XXXX auch für die Awami League Geld von ihnen wollen. Dies hätten Sie alles am 14.01.2021 telefonisch von Ihrer Mutter erfahren. Wenn Sie dem Herrn XXXX kein Geld geben würden, dass würde dieser alles zerstören. Auch hätte Herr XXXX Ihre Frau nach Ihrer Telefonnummer gefragt. Ihre Frau hätte aber gesagt, dass Sie keine Nummer von Ihnen hätte. Daraufhin habe Herr XXXX Ihre Frau bedroht, wenn er sein Geld nicht bekomme, würde er alles zerstören. Er wäre zudem an der Macht bei der Awami League. Ihr Cousin, welchem zusammen mit Ihnen die Landwirtschaft gehören würde, hätte dies mitbekommen und hätte Herrn XXXX bei der Polizei angezeigt. Die Polizei hätte aber die Aufnahme der Anzeige verweigert, da Herr XXXX ein Regierungsmitglied sei. Fünf Mitglieder der Awami League wären anschließend zu Ihrer Familie gegangen und hätten diese geschlagen und gegen Ihre Frau, Ihren Cousin und Ihren Schwiegervater einen Gerichtsprozess gemacht. Danach wäre die Polizei gekommen und hätte Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Auch gegen Sie würde es nun zwei Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 geben. Diese hätten Sie aber bereits im Vorverfahren bei der Behörde angegeben.

Befragt, warum Sie mit der neuerlichen Antragsstellung bis zum 11.03.2021 zugewartet haben, obwohl Ihnen diese neuen Umstände bereits seit l Monat bekannt waren, gaben Sie an, dass Sie dies mit Ihren Landsleuten in Wien besprochen hätten. Diese hätte Ihnen gesagt, dass Sie bereits zwei negative Entscheidungen erhalten hätten und deshalb nicht um Asyl ansuchen sollen. Sie hätten deshalb nach Italien reisen wollen, wären aber dabei von der Polizei festgenommen worden.

Befragt, ob es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben gibt, führten Sie aus, Nein. Sie wurden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und befragt, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten, gaben Sie an. Sie hätten alles geschildert. Nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist. Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a2 AsylG abzuerkennen und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen – Ihnen wurden die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Ziffern 4 - 6 und die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG nachweislich ausgefolgt - und nach einer Stellungnahme befragt, baten Sie darum, Ihre neuen Gründe anzuerkennen.

Ihnen wurden die Länderinformationen zu Bangladesch ausgefolgt und erklärt, dass Sie im Zuge des folgenden Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abgeben können. Im Zuge des Parteiengehörs am 08.04.2021 gaben Sie an, dass Ihre bisherigen Angaben stimmten würden. Sie hätten Ihrerseits noch etwas hinzuzufügen. Sie hätten bei der letzten Einvernahme die Währung Rupien angegeben, dies hätten Sie aber falsch angegeben. Sie hätten eigentlich die Währung Euro gemeint.

Befragt wie viel Geld nun tatsächlich Herr XXXX von Ihnen haben wollte gaben Sie an, dass Sie damals der BNP Partei 500 Euro gegeben hätte und deshalb hätte Herr XXXX 200.000 Taka von mir gewollt. Nachgefragt weshalb Sie in 500 Euro in dieser Währung Ihrer Partei gegeben hätten, führten Sie aus, dass Sie damals in Wien gearbeitet hätten. Sie hätten dieses Geld einem Freund gegeben und dieser hätte das Geld im Dezember 2020 der BNP überwiesen.

Befragt woher Herr XXXX , welcher ein AL Mitglied sei, wissen würde, dass Sie dieses Geld überwiesen hätten gaben Sie an, dass es am 05.01.2021 ein BNP Sitzung gegeben hätte, deshalb würden dies alle wissen. Bei dieser Sitzung wären mehrere Mitglieder anwesend

und vermutlich hätte Sie jemand dort verraten. Befragt ob Sie eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland abgeben wollen, verneinten Sie dies.

Im gegenständlichen Antrag bezogen Sie sich wiederum auf die von Ihnen bereits in den beiden Vorverfahren vorgebrachten Gründe, welche von der Behörde als auch vom BVwG geprüft und gänzlich als unglaubwürdig qualifiziert wurden, sowie auf die von Ihnen nunmehr vorgebrachten neuen Gründe, wonach Sie Herrn XXXX Geld schulden würden und aufgrund zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht zurückkehren würden können.

Die beiden von Ihnen ins Treffen gebrachte Anzeigen aus dem Jahr 2015 bzw. 2019 hätten Sie bereits im hier geführten Vorverfahren angegeben. Somit beziehen Sie sich auf Angaben die Sie bereits im Vorverfahren erwähnten und rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sofern Sie nun angaben, dass Sie aufgrund der Bedrohung durch Herrn XXXX sowie zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, wird seitens der Behörde dies als nicht glaubhaft betrachtet, da es diesbezüglich zu zahlreichen Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen kam.

Im Rahmen der Einvernahme am 08.04.2021 revidierten Sie Ihre Angaben von der ersten Einvernahme dahingehend, dass Sie in der Einvernahme am 25.03.2021 nicht die Währung Rupien gemeint hätten, sondern die Währung Euro. Sie hätten Ihrer Partei im Dezember 2020 durch einen Freund 500 Euro überwiesen, deshalb hätte Herr XXXX 200.000 Taka gewollt. Für die Behörde konnten Sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht plausibel erklären, wie Herr XXXX , welcher ein AL Mitglied sei, erfahren hätten, dass Sie dieses Geld Ihrer Partei überwiesen haben. Sie gaben hierzu lapidar an, dass es am 05.01.2021 eine BNP Sitzung gegeben hätten und es deshalb alle wissen würde. Vielleicht wären bei dieser Sitzung auch geheime Leute gewesen die Sie dann verraten hätten. Mit geheime Leute würden Sie meinen, dass vielleicht AL Mitglieder bei dieser Sitzung gewesen wären. Seitens der Behörde ist hierbei festzuhalten, dass Sie Ihre Ausführungen lediglich auf Vermutungen stützen, zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Parteifremde Personen ungehindert an einer BNP internen Sitzung teilnehmen können.

Sie gaben an, dass ein Mitglied der Awami League, Herr XXXX Ihnen gesagt hätte, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen. Wenn Sie ihm dieses Geld nicht geben würden, dann würde er Ihre Wohnung und alles andere von Ihnen verbrennen. Widersprüchlich gaben Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass dieser Herr XXXX nie mit Ihnen gesprochen hätte, auch wären Sie nie persönlich bzw. telefonisch von ihm bedroht worden.

Weiters gaben Sie an, dass Ihre Frau am 06.01.2021 und am 07.01.2021 von diesem Herrn XXXX bedroht worden sei und dieser Ihre Frau nach dem Geld gefragt hätte. Ihr Cousin hätte dies mitbekommen und hätte diesen Mann bei der Polizei deswegen angezeigt. Daraufhin wären 5 Mitgliedern der Awami League gekommen und hätten Ihren Cousin, Ihre Frau sowie Ihren Schwiegervater geschlagen und einen Gerichtsprozess gegen Ihre Familie gemacht. Deshalb hätte die Polizei Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Dies hätten Sie alles von Ihrer Mutter erfahren.

Auch hierbei ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten, so gaben Sie an, dass Sie erstmalig am 14.01.2021 von ihrer Mutter über diese Vorfälle telefonisch in Kenntnis gesetzt worden seien. Befragt seit wann Sie wissen würden, dass Ihr Cousin sich im Gefängnis befindet, führten Sie aus, dass dies Ihnen Ihre Mutter am 19.03.2021 mitgeteilt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Vorfälle am 06.01.2021 sowie letztmalig am 07.01.2021 bzw. am 09.01.2021 ereignet hätten und Ihre Mutter Sie am 14.01.2021 darüber auch informiert hätte. Ihnen aber zu diesem Zeitpunkt verschwieg, dass Ihr Cousin sich bereits im Gefängnis befinden würde. Auch gaben Sie an, dass sich Ihr Cousin, Ihre Frau und Ihr Schwiegervater nach wie vor im Gefängnis befinden würden. Widersprüchlich gaben Sie hingegen im weiteren Verlauf an, dass Ihre Mutter Ihnen am 20.02.2021 mitteilte, dass Ihre Frau bereits am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten