TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W144 2241932-1

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W144 2241932-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb, StA. von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, der im Sommer des Jahres 2011 den Entschluss fasste, nach Ungarn zu migrieren, um dort zu studieren und zu arbeiten. In der Folge hielt sich der BF vom Sommer 2011 bis zum 24.2.2021, somit knappe zehn Jahre lang in Ungarn auf, absolvierte dort ein Pharmaziestudium, und versuchte letztlich über Österreich in die BRD zu gelangen, wo er beabsichtigte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die deutschen Behörden haben den BF jedoch an der Grenze zurückgewiesen, sodass der BF letztlich am 25.02.2021 im Bundesgebiet im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD Salzburg am 25.02.2021 gab der BF neben seinem Reiseweg im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich seine Eltern und seine beiden Schwestern nach wie vor im Iran befänden. Er habe in Ungarn ein ganz normales Leben geführt, er habe dort zehn Jahre lang studiert, sein Diplom lege er anbei vor. In Ungarn habe er nicht um Asyl ansuchen wollen, weil die ungarische Regierung keine Flüchtlinge aufnehmen wolle und die Behandlung der Flüchtlinge sehr schlecht sei. In Ungarn habe er einen Aufenthaltstitel erhalten, zuletzt gültig bis XXXX .03.2021. In den Iran könne er nicht mehr zurückkehren, da er mittlerweile Christ geworden sei.

Das BFA richtete in der Folge am XXXX .03.2021 auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Nach zunächst erfolgter Ablehnung durch die ungarischen Behörden und diesbezüglicher Remonstration seitens Österreichs akzeptierte Ungarn das Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 25.03.2021 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 leg.cit. Unter einem teilten die ungarischen Behörden mit, dass Ungarn dem BF eine Aufenthaltserlaubnis für Ausbildungszwecke, zuletzt gültig bis XXXX .6.2020 erteilt hatte.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2021 gab der BF zu Protokoll, dass ihm in Ungarn von einer Rechtsberaterin gesagt worden sei, dass er nicht mehr länger in Ungarn bleiben dürfe, und dass er in Ungarn auch keinen Asylantrag stellen dürfe. Außerdem wolle er Auszüge aus dem Internet vorlegen, um zu belegen, dass Flüchtlinge in Ungarn sehr schlecht behandelt würden. Seine Rechtsberaterin habe ihm juristisch erklärt, dass er in Ungarn keine Chance habe einen Asylantrag zu stellen. Wenn er von Österreich nach Ungarn zurückgeschickt werde, würde er von Ungarn weite in den Iran abgeschoben werden, wo aber sein Leben in Gefahr sei. Er habe in Ungarn mehrfach die Fremdenbehörde kontaktiert, er habe alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, um einen Aufenthaltstitel in Ungarn zu erlangen, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Schließlich habe er eine schriftliche Entscheidung erhalten, dass er Ungarn sofort verlassen müsste.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 15.04.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Begründend führte das BFA - unter Zugrundelegung von Länderinformation zum Stand 26.02.2020 – dabei im Hinblick auf die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern Folgendes aus:

„Laut dem ungarischen Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, dies nur dann außerhalb der Transitzone (also im Land selbst) tun, wenn sie keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, also sich privat unterbringen (AIDA 3.2019). Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn besitzt, kann laut ungarischer Asylbehörde davon ausgegangen werden, dass dessen Asylverfahren nicht in einer Transitzone durchgeführt wird, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass er über eine eigene Unterkunft in Ungarn verfügt und für seinen Aufenthalt sorgen kann. Falls der Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens abläuft, muss vorher geklärt werden, ob der Asylwerber einer Betreuung durch die ungarischen Behörden bedarf. Falls er für sich selbst sorgen kann, kommt er grundsätzlich nicht in eine Transitzone. Eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung wäre im Einzelfall zu prüfen (VB 4.11.2019).“

Im Hinblick auf die Versorgung wurde festgestellt:

„Versorgung

Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden jedoch Erstantragsteller ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum für Ungarn, nur mehr in den Transitzonen untergebracht, die sie in der Regel nicht verlassen dürfen. Sie können auch keine private Unterbringung im Land mehr beantragen. Asylwerber, die bei Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für Ungarn verfügen und die keine staatliche Unterbringung wünschen, können weiterhin private Unterbringung beantragen. Sie erhalten dann keinerlei Unterstützung, da davon ausgegangen wird, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Laut ungarischem Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, welche staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, ihren Asylantrag nur in einer Transitzone stellen können. Es sind aber keine solchen Fälle bekannt (AIDA 3.2019).“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er geltend machte, dass die zugrunde gelegten Länderfeststellungen mangelhaft seien. Die Länderberichte seien veraltet und dementsprechend nicht geeignet, die Entscheidung zu begründen. Zwischenzeitig sei Ungarn beispielsweise durch den EuGH verurteilt worden und sei festgestellt worden, dass Ungarn gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewähren. Ebenso sei festgestellt worden, dass die Pflicht das gesamte Verfahren in einer der Transitzonen abzuwarten, eine Haft im Sinne der Aufnahmerichtlinie darstelle. Bereits im Urteil des EuGH vom 14.05.2020 sei festgestellt worden, dass die Anhaltung in den ungarischen Transitzentren als Haft einzustufen sei. Infolge dieses Urteils vom 14.05.2020 seien die ungarischen Transitzentren geschlossen worden. Laut Bericht des Standard sei nach folgender Ansicht Ungarns nunmehr nur möglich einen Asylantrag in ungarischen Botschaften außerhalb des Landes zu stellen. Diese Entwicklungen seien in den Länderberichten des bekämpften Bescheids nicht abgebildet, darin werde weiterhin die Unterbringung in den Transitzentren angeführt. Eine notwendige Prüfung, welche Situation den BF im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn erwarten würde, habe die Behörde aufgrund erheblich veralteter Länderberichte nicht ordnungsgemäß durchführen können. Ebenso habe laut einem Bericht des ungarischen Helsinkikomitees vom 12.8.2020 Ungarn aufgrund dieser EuGH Entscheidungen ein Dekret erlassen, welches eine Asylantragstellung in Ungarn verunmögliche. Es sei notwendig, in einer ungarischen Botschaft außerhalb von Ungarn eine Absichtserklärung abzugeben, dass man vorhabe, in Ungarn Asyl zu beantragen. In diesem Bericht werde auch explizit auf Personen eingegangen, die aufgrund eines Studentenvisums in Ungarn aufhältig seien und daher nicht berechtigt seien, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen.

In der Folge wurden auch mangelhafte Beweiswürdigung, Feststellungen unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 28.04.2021.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass der BF etwa zehn Jahre lang ein ungarisches Aufenthaltsrecht für Ausbildungszwecke innehatte, er jedoch seit spätestens XXXX .03.2021 keinen Aufenthaltstitel in Ungarn mehr hat.

Entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid würde der Umstand, dass der BF aktuell keinen Aufenthaltstitel in Ungarn hat, bedeuten, dass er in einer Transitzone untergebracht werden würde.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Unterbringung von Dublin Rückkehrern in Ungarn datieren mit 26.02.2020 und sind somit über ein Jahr alt. Nicht festgestellt werden kann hingegen aufgrund der Aktenlage, ob aufgrund der in der Beschwerde zitierten Judikatur des EuGH tatsächlich noch Transitzonen in Ungarn in Verwendung sind, oder ob Ungarn tatsächlich auf dem Standpunkt steht, dass Asylanträge im Land selbst nicht mehr gestellt werden könnten. Nicht festgestellt werden kann in dem Zusammenhang folglich, wo Dublin-Rückkehrer im Falle einer Rücküberstellung konkret untergebracht werden würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.

Die Feststellung, dass dem BF aktuell in Ungarn keine Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe anlässlich der Erstbefragung, in welcher er vorgebracht hat, dass er bis zum XXXX .03.2021 in Ungarn aufenthaltsberechtigt gewesen sei, und aus dem ungarischen Antwortschreiben vom 25.03.2021, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel lediglich bis zum XXXX .06.2020 zugekommen ist. Daraus erhellt, dass aktuell für den BF in Ungarn jedenfalls kein Aufenthaltstitel gegeben ist.

Die Negativfeststellungen ergeben sich aus dem Umstand, dass die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Länderinformationen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern vom Februar 2020 stammen und somit über ein Jahr alt sind, sodass die in der Beschwerde hingewiesene aktuelle Entwicklung in Ungarn in Hinblick auf die Unterbringung und Möglichkeiten der Asylantragstellung von Asylwerbern im Land keiner Beurteilung unterzogen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[ … ]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[ … ]

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[ … ]

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[ … ]

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

Hieraus folgt rechtlich:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehrfachen Erkenntnissen klargestellt, dass Asylbehörden als Spezialbehörden aktuelle Herkunftsländerinformationen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben. Angesichts der in der Beschwerde aufgezeigten rezenten Entwicklungen in Ungarn ab Mai 2020 im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten überhaupt internationalen Schutz in Ungarn zu begehren, sowie insbesondere auch im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung von Antragstellern, erscheint der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass ohne ergänzende Ermittlungen und aktuelle Feststellungen zur konkreten Situation von Rückkehrern eine Überprüfung, ob dem BF im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohen würde, im Beschwerdeweg nicht vorgenommen werden kann.

Da es sich dabei um eine grundlegende Aufbereitung der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ungarn für Asylsuchende handelt, war daher der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG an das BFA zurückzuverweisen.

Ergänzend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern in jenen Fällen, in denen an den Antragstellern kein legaler Aufenthalt zukommt, der BF im Falle seiner Rücküberstellung in eine dieser Transitzonen untergebracht werden würde, für die Ungarn seit Jahren seitens der europäischen Institutionen kritisiert wird und die amtsbekanntermaßen seit Jahren zu einer Aussetzung von Rücküberstellungen nach Ungarn geführt haben. Vor diesem Hintergrund – wenn dieser noch (wie im fortgesetzten Verfahren vom BFA zu prüfen sein wird) aktuell wäre – könnte die angefochtene Entscheidung ebenso keinen Bestand haben.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2241932.1.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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