Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W240 2237858-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX 2020, (ohne Aktenzahl), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 01.08.2020 über Deutschland in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein.
Der Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2020 vom griechischen Konsulat in Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C., Nr. XXXX , mit Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 für die Dauer von 90 Tagen zur mehrfachen Einreise erteilt.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX 2020 wurde dieses Visum C wegen begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf das Hauptziel der Reise und den Zweck des Aufenthalts nach Art. 34 Visakodex annulliert.
Mit Strafverfügung vom XXXX 2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Strafe von 500 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt, wogegen sie Einspruch erhob.
Mit Schreiben vom 09.11.2020 teilte der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit, dass aus der beigelegten Kopie des Reisepasses ersichtlich sei, dass seine Ehegattin am 28.08.2020 ausgereist und am 10.09.2020 wieder eingereist sei. Am 07.11.2020 sei sie abermals, wie es die Behörde angeordnet habe, ausgereist. Seine Frau werde, sofern ein Termin bei der Botschaft in Moskau möglich sei, die Familienzusammenführung beantragen.
3. Gegen die Annullierung des Visums erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und führt aus, sie habe im Sommer 2020 mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehegatten, beabsichtigt in Griechenland Urlaub zu machen. Richtig sei, dass der Urlaub eigentlich eine Hochzeitsreise sein sollte, dies habe allerdings für die Beschwerdeführerin keinerlei Relevanz gehabt. Für sie sei stets klar gewesen, dass sie sich an die Weisungen in ihrem Visum, vor allem an den Zeitrahmen, halten würde. Vollkommen ungeachtet der erfolgten Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Visumsfrist das Land wieder verlassen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits öfter Visa bewilligt bekommen habe und sie sich stets an die darin erteilten Weisungen gehalten habe. Aufgrund der COVID-Pandemie sei letztlich kein Flug nach Griechenland gegangen, daher habe sie nicht nach Griechenland fliegen können, sondern sei nach Italien gereist. Zudem sei die beabsichtigte Eheschließung weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann verschwiegen worden. Vor allem habe der Ehemann aus eigenem Antrieb am XXXX 2020 eine entsprechende elektronische Verpflichtungserklärung bei einer näher genannten österreichischen Polizeiinspektion abgegeben und in diesem Zuge ebenso die beabsichtigte Eheschließung angegeben.
Die Beschwerdeführerin habe die Beweggründe für die Ausstellung des Visums von Anfang an richtig angeführt. Dass sie letztlich nicht nach Griechenland fliegen habe können, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin dann beabsichtigt habe ihren Freund in Österreich zu heiraten, sei nicht nachvollziehbar, warum dies die Annahme begründe, dass die Erlangung des Visums durch arglistige Täuschung erfolgt sei. Richtig sei, dass sich die Beschwerdeführerin bereits öfters in Österreich aufgehalten habe, wobei es ihr aber stets auch darum gegangen sei, die Sprache zu lernen. Sämtliche vorangegangene Aufenthalte in Österreich hätten deutlich gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin immer an die Weisungen gehalten habe. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin natürlich beabsichtige zusammen mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zu leben, was allerdings keinen Einfluss darauf habe, dass sie sich nicht an die ihr obliegenden Weisungen halten würde.
4. Der Beschwerdevorlage vom 17.12.2020, eingelangt am 18.12.20202, war eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich angeschlossen, in der abermals auf begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf das Hauptziel der Reise und den Zweck des Aufenthaltes hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin könne keine erforderlichen Nachweise betreffend des ausgestellten Visums C erbringen, die die Voraussetzungen zur Visumserteilung erfüllen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, wurde am 16.07.2020 vom griechischen Konsulat in Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 für die Dauer von 90 Tagen zur mehrfachen Einreise erteilt.
Am 05.08.2020 heiratete die Beschwerdeführerin in Österreich einen österreichischen Staatsbürger.
Die Beschwerdeführerin war laut Reisepass im Besitz folgender Vorvisa:
• Visum C, gültig von 01.06.2017 bis 01.12.2017 in Schengen-Staaten, Dauer des Aufenthaltes 90 Tage, Einreise MULT, ausgestellt am 16.05.2017 durch die italienische Botschaft Moskau (keine IZR-Speicherung)
• Visums C, gültig von 06.01.2018 bis 06.07.2018 in Schengen-Staaten, Dauer des Aufenthaltes 90 Tage, Einreise MULT, ausgestellt am 11.12.2017 durch die italienische Botschaft Moskau (keine IZR-Speicherung)
• Visums C, gültig von 27.08.2018 bis 22.02.2019 in Schengen-Staaten, Dauer des Aufenthaltes 90 Tage, Einreise MULT, ausgestellt am 27.08.2018 durch die französische Botschaft Moskau (IZR-Speicherung)
• Visums C, gültig von 23.04.2019 bis 22.04.2020 in Schengen-Staaten, Dauer des Aufenthaltes 90 Tage, Einreise MULT, ausgestellt am 23.04.2019 durch die französische Botschaft Moskau (IZR-Speicherung)
Zum letzten Visumsantrag der Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wird insbesondere festgestellt, dass eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin zum Ausstellungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zu den beantragten Visa und zur Eheschließung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass keine arglistige Täuschung zum Ausstellungszeitpunkt festgestellt werden konnte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin hat diese im Antragsformular unbestritten angegeben einen sechstägigen Griechenlandurlaub machen zu wollen. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie nie nach Griechenland reiste, verkennt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei Antragstellung lediglich eine Reservierung eines Direktfluges nach Griechenland mit „UT Air“ vorgelegt hat. Wie der Stellungnahme der griechischen Konsularabteilung zu entnehme ist (vgl. S. 6, Stellungnahme der LPD vom 17.12.2020), stellte die Konsularabteilung allerdings, ungeachtet der Unklarheit bezüglich des Stattfindens von Flügen – vor allem in Hinblick auf die weltweite COVID-Pandemie -, der Beschwerdeführerin dennoch das beantragte Visum aus. Hierin kann somit keine (arglistige) Täuschung der Beschwerdeführerin erkannt werden.
Auch zu den Vor-Visa der Beschwerdeführerin ist ebenso darauf hinzuweisen, dass die ausstellende Behörde in Kenntnis der nicht-schengenkonformen Nutzung der Vor-Visa gewesen ist und der Antrag der Beschwerdeführerin trotzdem positiv entschieden wurde (vgl. S. 6, Stellungnahme der LPD vom 17.12.2020).
Wenn der Beschwerdeführerin nun vorgeworfen wird, dass sie ihre Heiratspläne bei Antragstellung nicht preisgegeben hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass ebenso der Stellungnahme zu entnehme ist, dass dieser Reisegrund (beabsichtigte Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger) die Beschwerdeführerin desgleichen zur Beantragung eines Visums und in weiterer Folge die zur Einreise berechtigt hätte, wie die österreichische Botschaft in Moskau auch ausführte (vgl. ebenso S. 6, Stellungnahme der LPD vom 17.12.2020). Zudem lässt sich aus dem vorliegenden Akt nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der griechischen Behörde näher zu ihrem Reisegrund befragt wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde vorgebracht und von der belangten Behörde nicht bestritten, am XXXX 2020 eine Elektronische Verpflichtungserklärung ausfüllte und von den Hochzeitsplänen berichtete.
Da die belangte Behörde selbst festhielt, dass der Termin beim Standesamt „mehrmals verschoben“ wurde, kann auch im neu festgelegten Termin am 05.08.2020 keine arglistige Täuschung zum Ausstellungzeitpunkt erkannt werden, da nicht angegeben wurde, wann der Termin auf dieses Datum verschoben wurde und es durchaus vorstellbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach Antragstellung bzw. Visumzuerkennung und nach Feststellung der fehlenden Flüge, vor allem in Hinblick auf die COVID-Pandemie, den Termin verschob.
Darüber hinaus kann im Gültigkeitszeitraum (ein Jahr) des ausgestellten Visums keine arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin erkannt werden, gab diese doch bei Antragstellung lediglich einen sechstägigen Griechenland Urlaub als Reisezweck an. Es ist zwar offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein längeres Visum beabsichtigte, beantragte sie doch ein Visum zur mehrmaligen Einreise, aber die Visumdauer legte das griechische Konsulat fest. Schon aus diesen Erwägungen heraus ist nicht ersichtlich, dass zum Antragszeitpunkt eine arglistige Täuschung durch die Beschwerdeführerin erfolgt wäre, aufgrund dessen sie das griechische Schengenvisum erschlichen hätte. Wenn die griechischen Behörden der Meinung gewesen wären, dass für einen nur wenige Tage dauernden Griechenlandurlaub, wie er als Reisezweck angegeben und mit konkreten Daten bezeichnet worden ist, ein Visum zur einmaligen Einreise ins Schengengebiet ausreicht, dann wäre es den griechischen Behörden unbenommen geblieben, den beantragten Gültigkeitszeitraum von einem Jahren und die Berechtigung zur mehrmaligen Einreise restriktiver zu handhaben.
Auch wenn der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen ist, dass aus der Aktenlage durchaus Unstimmigkeiten erkennbar sind, die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Ehegatten lediglich ein Jahr kannte, sie angab, statt Griechenland nach Italien gereist zu sein, sie ihre bisherigen Visa zweckentfremdend gebrauchte und sie auch das gegenständliche Visum beantragte, um in weiterer Folge in Österreich zu heiraten, kann ihr keine zum Ausstellungszeitpunkt des griechischen Visums vorliegende arglistige Täuschung nachgewiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in
Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ … ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ … ]
Annullierung und Aufhebung eines Visums
Art. 34 (1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.“
Mit dem angefochtenen Bescheid und der näheren Begründung in der Stellungnahme wurde das griechische Schengenvisum der Beschwerdeführerin gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex annulliert, weil die Beschwerdeführerin – laut Erwägungen der belangten Behörde – dieses Visum zum Antragszeitpunkt durch arglistige Täuschung erschlichen und sodann missbräuchlich verwendet habe.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin zum Ausstellungzeitpunkt allerdings nicht nachgewiesen werden.
Bei einer gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des griechischen Schengenvisums C mult. zum Erteilungszeitpunkt nicht erfüllt gewesen wären, bzw. dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Visum durch arglistige Täuschung erschlichen hätte, sodass die Annullierung des Visums der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2237858.1.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021