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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Erledigung des Stadtsenates der Stadt X vom 23. Mai 1996, Zl. 4-PK-1101/297, betreffend Mehrdienstleistungsentschädigung und Bereitschaftsentschädigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt X Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt X (die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, zu entnehmen).
Mit der angefochtenen Erledigung, die als Bescheid bezeichnet ist und bescheidmäßig gegliedert ist, hat die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen eine näher bezeichnete Erledigung des Magistrates der Stadt X vom 2. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und die bekämpfte Erledigung vollinhaltlich bestätigt.
Die angefochtene Erledigung ist wie folgt gezeichnet: "Für den Stadtsenat", darunter folgt ein unleserlicher Namenszug; darunter findet sich das Wort "Bürgermeister".
Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Auf das vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Verwaltungsverfahren findet nach § 1 Abs. 1 DVG das AVG mit - für den Beschwerdefall nicht maßgebenden - bestimmten Abweichungen Anwendung.
Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, u.v.a.).
Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, und vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).
Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert nichts an diesem wesentlichen Mangel.
Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 194 mit weiterer Rechtsprechung).
Da der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120234.X00Im RIS seit
20.11.2000