Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W186 2183868-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 830546707 – 210138088, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 08.11.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.01.2018 erteilt. Im Zuge dieses Verfahrens gab die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertretung vor dem Bundesamt an, dass die BF nicht beschnitten sei.
1.2. Am 06.12.2017 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2017 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.01.2020 erteilt wurde.
1.3. Am 19.11.2019 stellte die BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2020 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.01.2022 erteilt wurde.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1 Am 01.02.2021 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt:
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, dass ihrer Tochter in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie als leibliche Mutter denselben Status wie ihre Tochter haben wolle.
2.2. Am 12.04.2021 wurde die BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihre im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben bestätigte. Sie wurde darüber informiert, dass ihrer Tochter der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden sei. Gem. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 könne ein abgeleiteter Asylstatus nur auf ein minderjähriges lediges Kind weiter abgeleitet werden, weshalb die BF diesen Status nicht ableiten könne.
2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 01.02.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig zu befürchten habe. Der Antrag der BF beziehe sich lediglich auf den Status der Asylberechtigten ihrer leiblichen Tochter. Aus diesem Vorbringen gehe jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt hervor, es könne im gegenständlichen Fall auch kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 geführt werden.
2.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF am 26.05.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
An der BF sei im Alter von etwa 4 Jahren eine Typ II Beschneidung in Somalia durchgeführt worden. Zur selben Zeit habe ihre etwa 15 Jahre alten Schwester eine Typ III Beschneidung erlitten. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte die BF, ihr Leben alleine, ohne die Unterstützung ihrer Familie, nicht bestreiten zu können. Sie fürchte sich bei dem Versuch, alleine ein Leben aufzubauen, zusätzlichen geschlechtsspezifischen Härten und Diskriminierungen bis hin zu sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Die BF wäre im Falle einer Rückkehr de-facto alleinstehend und ohne den Schutz eines Mannes, weshalb sie in Somalia generell über kein ausreichend starkes, durch männliche Familienmitglieder ergänztes, familiäres oder soziales Sicherheitsnetz, das sie im Falle einer Rückkehr unterstützen und ihr Schutz bieten könnte, verfüge. Auch der Schutz ihres Clans käme der BF nicht zu, vielmehr würde seitens ihres Clans und Umfelds sozialer Druck auf sie ausgeübt werden, eine Infibulation durchführen zu lassen, wobei sie im Falle einer Weigerung schwere Misshandlungen oder sogar den Tod zu befürchten hätte. Weiters fürchte sich die BF davor, im Falle einer Rückkehr nach Somalia zwangsweise erneut heiraten und deshalb eine erneute Beschneidung erleiden zu müssen.
Die BF sei von einem männlichen Organwalter des Bundesamtes einvernommen worden, weshalb sie gehemmt gewesen sei, über den Themenkomplex „FGM“ zu sprechen. Das Bundesamt hätte sich bereits auf Grundlage der Biografie der BF mit frauenspezifischen Themen auseinandersetzen müssen, das Thema „FGM“ könne als notorisches Amtswissen vorausgesetzt werden. Das Beratungsgespräch bei der BBU sei hingegen von einer weiblichen Rechtsberaterin und einer weiblichen Dolmetscherin geführt worden, weshalb die BF ihre Hemmungen abgelegt habe. Die Tatsache, dass es unterlassen worden sei, die BF durch eine weibliche Organwalterin zu vernehmen, belaste das Verfahren mit einem groben Mangel.
2.5. Am 28.05.2021 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Im konkreten Fall ist nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen. Die im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2020 vorgebrachten Fluchtgründe der BF weisen einen „glaubhaften Kern“ auf, sodass eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an ausgeschlossen erscheint, weshalb jedenfalls eine inhaltliche Prüfung stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass auf den ersten Blick der Anschein besteht, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe gegen das Neuerungsverbot iSd § 20 BFA-VG verstoßen, zumal diese von der BF im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt worden sind. Allerdings erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die BF bei der Einvernahme durch einen männlichen Organwalter tatsächlich gehemmt gewesen ist, über solch sensible Themenkomplexe wie FGM und geschlechtsspezifische Gewalt in Somalia zu sprechen, weshalb sie iSd § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht in der Lage gewesen ist, diese Fluchtgründe früher vorzubringen. Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, ist es anhand der gesellschaftlichen Situation von Frauen in Somalia notorisch, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohen könnte.
Zudem sind im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Angaben hinsichtlich einer bereits vorgenommenen Beschneidung bei der BF aufgetreten:
So gab die Mutter der BF als deren damalige gesetzliche Vertretung im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.10.2017 an, dass weder die BF noch ihre Schwestern beschnitten worden seien und dies auch in Zukunft so bleiben solle. Hingegen gab die BF in der gegenständlichen Beschwerde an, dass an ihr im Alter von etwa 4 Jahren eine Typ II Beschneidung in Somalia durchgeführt worden sei und zur selben Zeit ihre etwa 15 Jahre alte Schwester eine Typ III Beschneidung erlitten habe.
Anhand dieser Umstände ist zu erkennen, dass im gegenständlichen Verfahren so viele Unklarheiten aufgetreten sind, die mit einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar sind, weshalb jedenfalls eine inhaltliche Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz stattfinden muss.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der BF wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Das Bundesamt wird bei der inhaltlichen Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz ihre Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin durchzuführen haben, wobei insbesondere zu klären sein wird, ob bei der BF tatsächlich eine Beschneidung vorgenommen worden ist bzw. ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W186.2183868.2.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021