TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W212 2241892-1

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2241892-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsbürgerschaft Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 05.02.2021 im österreichischen Bundesgebiet angehalten und fremdenpolizeilich überprüft.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 06.01.2021 eine erkennungsdienstliche Behandlung in Rumänien.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens, verhängt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 24 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der Polizei im österreichischen Bundesgebiet am 05.02.2021 aufgegriffen wurde, er sich in Schubhaft befinde und bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Mit Schreiben vom 19.02.2021 erklärte sich Rumänien aufgrund von Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben führte die rumänische Dublinbehörde aus, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2021 sei noch nicht entschieden worden.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich dieses Bescheides am 23.02.2021, nach ausführlicher Rechtsberatung durch die BBU GmbH, einen Rechtsmittelverzicht ab. Der Bescheid erwuchs demnach in Rechtskraft.

5. Am 23.02.2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Rumänien einverstanden.

6. Am 27.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

7. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde mit Aktenvermerk vom 27.03.2021 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, da es Gründe zur Annahme gebe, dass der am 27.03.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

8. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.03.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Herkunftsland vor etwa acht Monaten verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich etwa einen Monat in einer Schlepperunterkunft aufgehalten habe. Danach sei er etwa eineinhalb Monate in Griechenland aufhältig gewesen, ebenfalls ausschließlich in einem Schlepperquartier. In weiterer Folge sei er über Serbien, wo er sich etwa 20 Tage aufgehalten habe, nach Rumänien gekommen. Dort sei er etwa 42 Tage gewesen, fünf davon in einer Flüchtlingsunterkunft, danach auf der Straße. Schließlich sei er über Ungarn nach Österreich gelangt.

In Rumänien sei er gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben, er habe dort aber keinen Asylantrag stellen wollen. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil es hier für Asylwerber sicher sei. Er habe eine Karte für das Flüchtlingslager gehabt, sei aber auf sich alleine gestellt gewesen und sehr schlecht behandelt worden.

Befragt zu seinem Fluchtgrund, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei bei einem Anschlag getötet worden und sein Onkel väterlicherseits, der Taliban-Sympathisant sei, beanspruche seitdem Grundstücke für sich und habe ihn auch in einem Raum eingesperrt und gefoltert.

Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer sich zur freiwilligen Ausreise nach Rumänien ausgesprochen habe, nun aber einen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse davon nichts. Er habe etwas unterschrieben, aber er wisse nicht was und habe auch nicht nachgefragt.

9. Nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 09.04.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, es gehe ihm gut, er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Nach Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Rückkehr am 23.02.2021 angemeldet, erklärte er, die Unterlagen seien ihm vielleicht von der BBU vorgelegt worden, aber er kenne die Sprache nicht und er sollte einfach unterschreiben. Er wolle jedenfalls nicht freiwillig nach Rumänien ausreisen.

Seine Identitätsdaten seien in der Erstbefragung falsch protokolliert worden, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Befragt warum er in Rumänien ein anderes Geburtsdatum (den XXXX ) angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer er sei festgenommen und in einen Container eingesperrt worden. Das sei zwei Monate bevor er volljährig wurde gewesen. Dann sei ein Dolmetscher gekommen, der nur Punjabi gesprochen und den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Er habe auch etwas unterschreiben müssen. Er habe damals gesagt er sei 16 Jahre und 10 Monate alt, aber der Dolmetscher habe selber Daten aufgeschrieben. Seine Minderjährigkeit könne er nicht beweisen. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, ihm seien seine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Das Stadium seines Asylverfahrens in Rumänien kenne er nicht und wolle er dorthin auch nicht zurück.

Eine Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu Rumänien lehnte der Beschwerdeführer ab. Befragt zu seinem Aufenthalt in Rumänien, gab der Beschwerdeführer an, es gebe dort kein lebenswertes Leben und Tiere seien wertvoller als Menschen. In einem Lagerzimmer hätten 16 Leute schlafen müssen, man bekomme kein Taschengeld und könne keine Ausbildung machen. An einem Tag habe das Lager zwei Stunden früher geschlossen und er sei nicht mehr hineingelassen worden. Er habe dann in einem kaputten Zimmer ohne Fenster in der Nähe des Flüchtlingslagers übernachtet. Draußen habe es geschneit. In dieser Nacht habe man ihm auch sein Mobiltelefon gestohlen. Anzeige habe er deswegen keine erstattet.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, zugestellt am 12.04.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.06.2019).

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Angaben glaubhaft gemacht, die Grund für die Annahme seien, dass er ihn Rumänien konkret Gefahr liefe Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Rumänien bemängelte, habe er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegentreten können. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 treffe daher zu. Sein behauptetes Geburtsdatum XXXX habe der Beschwerdeführer erstmalig bei der Erstbefragung am 27.03.2021 angegeben. In allen vorherigen Verfahrensschritten habe er den XXXX als Geburtsdatum angegeben. Für die Behörde stehe aufgrund des Sachverhaltes und der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest, dass dieser volljährig sei. Es seien in Österreich weder schützenswerte familiäre oder verwandtschaftliche noch private Anknüpfungsprunke gegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Art. 8 EMRK einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers entgegenstehe.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

11. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien und der Covid-19-Situation auseinandergesetzt habe und Berichte zur Situation in den Anhaltezentren fehlen würden. Die Zahl an erkrankten und verstorbenen Personen in Rumänien sei im Bescheid nicht erwähnt worden, was auch nicht weiter überraschend sei, da sich die belangte Behörde auf veraltete Länderfeststellungen beziehe. Die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien reiche bei Weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand extremer Armut und existentieller Not geraten würde. Zudem bestehe die Gefahr von Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden, ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Die belangte Behörde hätte zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausüben müssen, um eine Verletzung der in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers zu verhindern. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers abzuklären, da dieser in der Einvernahme angab, er sei minderjährig.

12. Die Beschwerdevorlage langte am 27.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Am 18.05.2021 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien über eine Disziplinierungsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Nichtbefolgung einer Anordnung, nämlich sich in die Sanitätsstelle zu begeben, und unkooperativem Verhalten in den Einzelzellentrakt verlegt.

14. Am 19.05.2021 langte eine Hungerstreik-Meldung der Landespolizeidirektion Wien beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer am 18.05.2021 in den Hungerstreik getreten sei.

15. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 05.02.2021 im österreichischen Bundesgebiet fremdenpolizeilich überprüft und befindet sich seitdem in Schubhaft.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 06.01.2021 eine Antragstellung in Rumänien. Das Gebiet der „Dublinstaaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 19.02.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde festgehalten, dass über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers noch nicht entschieden worden sei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Aufgrund eines abgegebenen Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 23.02.2021 erklärte sich der Beschwerdeführer zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Rumänien einverstanden.

Am 27.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 18.05.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbefolgung einer Anordnung und seines unkooperativenen Verhaltens in den Einzelzellentrakt verlegt und begann einen Hungerstreik.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 10.06.2021, 643.323 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.388 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.079.154 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 31.155 Todesfälle bestätigt (WHO, 10.06.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

Seit 15.05.2021 ist in Rumänien eine neue Einreiseverordnung in Kraft, wonach bei Einreisenden aus Ländern zwischen drei Kategorien unterschieden wird, nämlich der Grünen Zone, der Gelben Zone und der Roten Zone. Österreich ist seit 27.05.2021 als Grüne Zone eingestuft, wo die Inzidenz unter 1,5/1000 Einwohnern liegen muss und ist die Einreise nach Rumänien uneingeschränkt möglich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 4 (Hohes Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 09.06.2021).

Der 18-jährige Beschwerdeführer leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt keine Medikamente. Er fällt demnach nicht unter die oben angeführten Risikogruppen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verlegung des Beschwerdeführers in den Einzelzellentrakt und seines Hungerstreiks ergeben sich aus den diesbezüglichen Meldungen der Landespolizeidirektion Wien.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage den Angaben des Beschwerdeführers.

Im entscheidungsgegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrig seine Minderjährigkeit behauptet hat, um dadurch eine günstigere Behandlung zu erwirken.

In seiner Entscheidung vom 05.05.2015, A.M.E. against the Netherlands, appl. no. 51428/10 maß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor italienischen Behörden bewusst ein Geburtsdatum angegeben hatte, aus welchem sich dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung in den Niederlanden ergeben hatte, besondere Bedeutung zu, zumal die Behörden auf die seitens des Antragstellers getätigten Angaben insofern vertrauen können müssten, als sich nicht offenkundig ein Hinweis für deren Unwahrheit ergibt (vgl. Rz 29 der Entscheidung).

Nichts Anderes kann im gegenständlichen Fall gelten. Der Beschwerdeführer gab vor den rumänischen Behörden das Geburtsdatum XXXX an, welches dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich ergibt. Seit seines illegalen Aufgriffes nach illegaler Einreise in Österreich am 05.02.2021 bis zu seiner Asylantragstellung am 27.03.2021 gab der Beschwerdeführer in seinem Schubhaftverfahren und dem Verfahren über die Rückkehrentscheidung stringent den XXXX als Geburtsdatum an. Er brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor seinem Antrag auf internationalen Schutz vor, dass sein Geburtsdatum falsch notiert wurde. Erst nach Asylantragsstellung brachte er in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor, sein Geburtsdatum sei der XXXX und er somit minderjährig.

Insofern der Beschwerdeführer angibt, sein Geburtsdatum sei ohne sein Verschulden in Rumänien durch den Dolmetscher falsch dokumentiert worden, kann dieser Erklärung schon deshalb nicht gefolgt werden, zumal auch in seiner von den rumänischen Behörden ausgestellten Identitätskarte für Asylwerber das ursprünglich angegebene Geburtsdatum XXXX aufscheint. Wäre dieses Datum falsch, so wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dieses spätestens im Zuge der Ausstellung des erwähnten Dokuments zu berichtigten versucht hätte. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme seiner Personalien in Rumänien gänzlich widersprüchlich. Er brachte sowohl vor, angegeben zu haben 16 Jahre und 10 Monate alt zu sein, als auch das die Befragung zwei Monate bevor er volljährig wurde stattgefunden habe. Gleichzeitig gab er an, er sei überhaupt nicht einvernommen worden und der Dolmetscher habe ihn nicht verstanden. Eine Befragung durch einen Dolmetscher legt gerade nahe, dass eine Einvernahme stattgefunden hat. Alle Erklärungsansätze des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und müssen deshalb als reine Schutzbehauptungen gewertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Rumäniens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Die Angaben des Beschwerdeführers, in Rumänien hätten 16 Leute in einem Lagerzimmer schlafen müssen, man bekomme dort kein Taschengeld und keine Ausbildung sind nicht geeignet systemische Mängel im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Asylwerber, die in einem der Unterbringungszentren untergebracht sind, Taschengeld in der Höhe von 16 Lei/Tag (ca. 110 € im Monat) erhalten. Zudem beinhalten die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber Unterkunft und finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Plätze, wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Im Lager Timi?oara, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, gibt es 12 Betten pro Raum (vgl. AIDA 30.04.2021). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber in Rumänien haben auch Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist, wobei viele arbeitsberechtigte Asylwerber trotzdem Probleme haben legale Arbeit zu finden. Das Unterbringungszentrum Timi?oara erhält jedoch wöchentlich eine Liste mit verfügbaren Jobs von der Arbeitsagentur, die den dort aufhältigen Asylwerbern auch zur Kenntnis gebracht werden (vgl. AIDA 30.04.2021).

Gleichsam ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu werten, wonach das Lager einmal früher geschlossen worden sei, man ihn nicht mehr hereingelassen habe und er bei Schnee in einem Zimmer ohne Fenster übernachten habe müssen. Grundsätzlich ist es den Asylwerbern erlaubt, dass Unterbringungszentrum Timi?oara bis 22:00 Uhr zu verlassen (vgl. AIDA 30.04.2021). Infolge der Covid-19-Pandemie wurden die Zeiten in denen die Asylwerber das Zentrum verlassen können, eingeschränkt (vgl. AIDA 30.04.2021). Sollten die Ausgangszeiten tatsächlich verkürzt oder geändert worden sein, was aufgrund der Covid-19-Pandemie nachvollziehbar ist, ist nicht glaubhaft, dass die dort aufhältigen Asylwerber darüber nicht zeitgerecht informiert wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nur fünf Tage im Flüchtlingslager gewesen und habe danach auf der Straße geschlafen, zu erwähnen und diesbezüglich festzuhalten, dass dies als nicht glaubhaft gewertet wird. Der Beschwerdeführer gab an etwa 42 Tage in Rumänien gewesen zu sein und ist aus seiner rumänischen Identitätskarte auch ersichtlich, dass er im Lager Timi?oara eine Unterkunft hatte. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, im Jänner auf der Straße zu übernachten, anstatt in der Flüchtlingsunterkunft, zu der man Zutritt hat. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur Unterkunft rechtswidrig verweigert worden wäre.

Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers laut dem Antwortschreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 19.02.2021 noch nicht entschieden ist, wird dieses nach seiner Rückkehr fortgesetzt und er noch am Flughafen über den aktuellen Stand seines Verfahrens informiert. Sollte das Verfahren des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit beendet worden sein, kann er einen Folgeantrag stellen, welcher aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung hat. Den Länderberichten lässt sich überdies entnehmen, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren etabliert und Refoulementschutz gewährleistet ist. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.

Hinsichtlich des Zugangs zur Unterbringung und medizinischen Versorgung gibt es keinen Unterschied zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Asylwerbern. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind.

Insofern der Beschwerdeführer angibt, er sei überfallen worden und man hätte ihm sein Mobiltelefon gestohlen, ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung, es sich dabei um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat sich nach diesem Vorfall nicht an die Polizei gewandt und keine Anzeige erstattet, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Auch lässt dieser Vorfall keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass ihm im Falle einer Rückkehr Gleiches widerfahren würde. Zudem ist festzuhalten, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen in keinem Rechtsstaat der Welt, auch nicht in Österreich, garantiert werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsorgane in Rumänien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der rumänischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen.

Zu den, in der Beschwerde in den Raum gestellten, Befürchtungen dem Beschwerdeführer würde in Rumänien Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden und rassistisch motivierte Gewalt drohen, gegen die der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz erhalten könnte, ist festzustellen, dass es keine Hinweise darauf gibt dass die rumänischen Behörden oder die rumänischen Sicherheitsorgane gegenüber Asylwerbern diskriminierende, menschenrechtsverletzende oder rechtswidrige Sonderpositionen vertreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er in Rumänien überhaupt keinen Asylantrag habe stellen wollen und dorthin auch nicht zurückwolle, ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wu?nschen der Asylwerber/innen losgelo?ste Zusta?ndigkeitsregelung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke „gezwungen“ worden als rechtskonform zu beurteilen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen. Er gab selbst an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.

Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Rumänien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Rumänien erkennbar.

Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 18 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.

Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Rumänien gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.

3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Recht auf Familie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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