TE Bvwg Beschluss 2021/6/17 G314 2161014-1

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G314 2161014-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der am XXXX 1 verstorbenen kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Philipp MILLAUER, gegen die Spruchpunkte III. bis V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen:

A)       

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Mit der am 10.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin am XXXX verstorben ist. Gleichzeitig wurde die Sterbeurkunde vorgelegt.

Die BF machte im Beschwerdeverfahren ein höchstpersönliches Recht (auf Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG) geltend, sodass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, weil insoweit keine Rechtsnachfolge stattfindet. Über Die Beschwerde kann daher nicht mehr meritorisch entschieden werden (vgl. VwGH 16.12.2009, 2007/01/1232). Das nach dem Erkenntnis des VfGH vom 25.09.2018 noch anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des oben angeführten Bescheids wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2161014.1.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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