Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W215 2168869-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zahl 1110750601-160498416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), wird XXXX der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 07.04.2016 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 04.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er stamme aus einem XXXX und gehöre dem Clan der Hawiye an. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in einem Haus in seinem Heimatdorf gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinem Heimatort als XXXX gearbeitet habe und jeden Donnerstag in die nächstgrößere Stadt zum XXXX gefahren sei. Dort habe ihn die Terrorgruppe al-Schabaab erwischt und zu einem Beitritt zwingen wollen. Er habe die Gruppe um Bedenkzeit gebeten und sei daraufhin einige Wochen nicht in die Stadt gefahren. Nach vier Wochen habe er gedacht, dass ihn die Gruppe vergessen habe, aber als er wieder in die Stadt gekommen sei, hätten sie ihn sofort festgenommen und eingesperrt. Er sei einen Monat in Haft gewesen und gefoltert und geschlagen worden. Daraufhin habe er zugesagt, der al-Schabaab beizutreten und sei in ein Trainingscamp gekommen. Nach zehn Tagen hätten die Ausbildner einen Anruf bekommen, dass die äthiopische Regierung bald hier sein werde und jeder fliehen müsse. Er sei daraufhin alleine geflohen und habe sich nach XXXX durchgeschlagen. Dort habe er seine Familie angerufen und sein Vater habe ihm Geld geschickt, damit er ausreisen könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zahl 1110750601-160498416, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Mit Schreiben vom 07.08.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung einiger Passagen in der Niederschrift vom 04.08.2017.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zahl 1110750601-160498416, zugestellt am 09.08.2017, erhob der Beschwerdeführer am 22.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen vonseiten der al-Schabaab drohen würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe. Ihm sei daher jedenfalls Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren.
2. Die Beschwerdevorlage vom 23.08.2017 langte am 28.08.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Mit Schreiben vom 06.02.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zum Parteiengehör und räumte ihm eine Frist zu Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 13.02.2019 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen, machte Ausführungen zu seiner Integration in Österreich und legte mehrere Bestätigungen vor.
Mit Schreiben vom 28.02.2019 und 25.07.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration vor.
Mit Schreiben vom 09.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer abermals mehrere Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zum Parteiengehör und räumte ihm eine Frist zu Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 08.01.2020 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen, machte Ausführungen zu seiner Integration in Österreich und brachte vor, dass die Lage in der ganzen Bundesrepublik Somalia prekär sei. Er habe zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr und sei ihm eine Rückkehr aus diesem Grunde unzumutbar, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
Nach einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl
W215 2168869-1/18E, fristgerecht erhobene außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2021, Ra 2020/19/0115-14, „…I. den Beschluss gefasst: Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt: In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben...“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des illegal eingereisten Beschwerdeführers steht nicht fest.
b) Zu den nicht glaubhaften Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Hierzu wird auf die Feststellungen 2. auf Seite 06 im, diesbezüglich rechtskräftigen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen.
c) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zu erteilen.
d) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hierzu wird auf die Feststellungen 5. Seiten 06 bis 64 im, diesbezüglich rechtskräftigen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines Identitätsdokuments mit Lichtbild immer noch nicht festgestellt werden; siehe dazu auch Beweiswürdigung 1. auf
Seite 45 im, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl
W215 2168869-1/18E, in diesem Beschwerdeverfahren.
b) Zu den nicht glaubhaften Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Hierzu wird auf die, diesbezüglich rechtskräftige, Beweiswürdigung 2. Seiten 45 bis 49 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen, in welchem die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen wurde.
c) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.05.2021, Ra 2020/19/0115-14.
d) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Da die Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, im gegenständlichen Verfahren bereits in Rechtskraft erwuchsen wird auf diese verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, wegen des frei erfundenen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Ausreisegründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen. Auf Grund einer, fristgerecht eingebrachten, außerordentliche Revision wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2021, Ra 2020/19/0115-14, ausgeführt: „…I. den Beschluss gefasst: Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen...“ Somit ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zahl W215 2168869-1/18E, diesbezüglich rechtskräftig.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
In Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die diesbezügliche Beschwerde. Im konkreten Fall wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.05.2021, Ra 2020/19/0115-14, jedoch ausgeführt: „…I. den Beschluss gefasst: Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt: In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben...“, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zu erteilen ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden bzw. in Folge den Spruchpunkten III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum konkreten Verfahren gibt es das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.05.2021, Ra 2020/19/0115-14, weshalb sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen Rechtsanschauung des VwGH subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2168869.1.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021