TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 G313 2214714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


G313 2214714-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX ,
StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 19.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 15.02.2019 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2020 wurde die BF aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen dem BVwG einen aktuellen Gehaltsnachweis vorzulegen.

Mit E-Mail vom 18.06.2020 schrieb die BF, dass sie keinen Lohnzettel schicken könne, weil sie am 01.09.2019 gekündigt worden sei. Sie habe am 09.06.2019 einen Arbeitsunfall gehabt und sei nach ihren Operationen vom 02.03.2020 und 11.03.2020 immer noch im Krankenstand.

Die BF übermittelte die Bestätigung ihres stationären Aufenthaltes in der neurochirurgischen Abteilung einer Krankenanstalt vom 01.03.2020 bis 14.03.2020 und weitere ihren Gesundheitszustand bescheinigende Unterlagen.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 15.01.2021 erging an die BF die Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG aktuelle ärztliche Befunde bzw. einen Entlassungsbericht der Rehaklinik vorzulegen.

Die BF kam dieser Aufforderung nach und schickte dementsprechende Unterlagen.

6. Am 01.04.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF als gegenständlich Beschwerde führende Partei und ihrer Mutter als Zeugin im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist ungarische Staatsangehörige.

1.2. Sie ist, nachdem sich ihre Eltern in Ungarn getrennt hatten und ihre Mutter nach Österreich gereist war, in Ungarn verblieben. Sie hat dort die Schule besucht und daneben gearbeitet, bis sie Anfang August 2017 ihrer Mutter nach Österreich nachgefolgt ist.

1.3. Sie hält sich seit Anfang August 2017 in Österreich auf und ist seit 01.08.2017 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.4. Die BF hat in Österreich ihre Mutter und ihren Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte. Die Mutter der BF hält sich zumindest seit August 2011 in Österreich auf und lebt hier mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls ungarischer Staatsbürger ist, zusammen.

Die BF hat in Österreich vormals mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengelebt, lebt nunmehr jedoch seit Juli 2020 in einer Wohngemeinschaft mit einem Mitbewohner an einer anderen Adresse.

Sie hat zu den in Ungarn verbliebenen Verwandten keinen Kontakt mehr und in ihrem Herkunftsstaat keine Bezugsperson mehr.

Die BF ist mit ihrer Familie sehr verbunden und wird von ihr in Österreich in jeglicher Hinsicht unterstützt.

1.5. Die BF hat am 14.08.2017 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Arbeitnehmerin gestellt. Nachdem sie mit Schreiben vom 21.09.2017 aufgefordert worden war, einen Nachweis für ein aufrechtes Dienstverhältnis zu erbringen, änderte sie ihren Antrag am 01.02.2018 auf „Privat“ und legte Einkommensnachweise des ungarischen Lebensgefährten ihrer Mutter vor. Dieser verfügt seit 24.03.2016 über eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“. Nachdem die BF der Aufforderung, eine eidesstattliche Erklärung betreffend die Unterhaltsleistung und einen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt sind.

Daraufhin wurde ihr mit Schreiben des BFA vom 03.10.2018 vorgehalten, dass beabsichtigt ist, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen, und ihr die Möglichkeit gegeben, zu ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen, woraufhin eine schriftliche Stellungnahme der BF folgte.

Mit angefochtenem Bescheid wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

1.6. Die BF ging in Österreich vom 19.03.2018 bis 29.03.2018 einer Beschäftigung nach. Ab 12.07.2018 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Von 21.02.2019 bis 23.04.2019 ging sie in Österreich einer weiteren Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber nach.

Inmitten dieses Beschäftigungszeitraums war sie am 09.04.2019 einen Tag lang bei einem weiteren Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Bei diesem Dienstgeber war sie zudem vom 20.04.2019 bis 20.08.2019 beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat sich mit dem bei ihrem vormaligen Dienstgeber bis 23.04.2019 laufenden Beschäftigungsverhältnis anfangs überschnittenen.

Auf ihre bis 20.08.2019 nachgegangene Beschäftigung folgten Krankengeldbezüge.

Die BF bezieht seit 01.06.2020 Rehabilitationsgeld und hat zudem einen Sachleistungsanspruch aus der Krankenversicherung, nachdem die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt hatte, dass die BF vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig ist. Ihr Bezug von März 2021 belief sich auf EUR 927,00.

Sie erhält zudem Pflegegeld. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt von Dezember 2020 wurde für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2021 ein Anspruch der BF auf Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 160,10 anerkannt.

Die Mutter, die im Bundesgebiet in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen ist, bezog ab November 2013 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, was auch nunmehr der Fall ist.

Festgestellt wird, dass der familiäre Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der BF, ihres Bruders, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten durch dessen regelmäßiges Erwerbseinkommen gesichert ist.

Die BF, die monatlich EUR 300,00 Miete zu zahlen hat, wird vom Lebensgefährte der Mutter der BF, finanziell unterstützt.

Festgestellt wird des Weiteren, dass die BF über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

1.7. Die BF ist gesundheitlich beeinträchtigt.

Sie war, nachdem sie einmal etwas Schweres gehoben hatte, wegen starker Rückenschmerzen in den Zeiträumen vom 09.06.2019 bis 11.06.2019 und vom 11.06.2019 bis 17.06.2019 stationär in einem Krankhaus und wurde dort physiotherapeutisch und medikamentös bzw. mittels Infusionstherapie behandelt.

Nachdem ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden war, musste sie – am 02.03.2020 und 11.03.2020 – operiert werden.

Mit Bescheid des zuständigen Sozialministeriumservice vom 19.11.2020 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 05.08.2020 nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen, mit der Begründung, dass die BF mit einem Behinderungsgrad von 40 % die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die BF weist demnach einen Behinderungsgrad von 40 % auf.

Ihr seitens der Pensionsversicherungsanstalt bewilligter stationärer Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum erstreckte sich über den Zeitraum vom 25.11.2020 bis 23.12.2020.

Das Rehabilitationszentrum hielt mit Schreiben vom 21.12.2020 fest, dass die BF aufgrund ihrer massiven linksseitigen Einschränkung seit ihrer Bandscheibenoperation zwei Unterarmstützkrücken bzw. einen Rollstuhl benötigt. Dies wurde zur Fortbewegung aus medizinischen Gründen für absolut notwendig gehalten.

Ein weiterer seitens der Pensionsversicherungsanstalt bewilligter Rehabilitationsaufenthalt folgte vom 15.02.2021 bis 15.03.2021.

1.8. Die BF konnte sich in Österreich – auch über Sprachkurse – einige Deutschkenntnisse aneignen, wobei sie diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zugab, dass ihr passiver Wortschatz besser als ihr aktiver ist (VH-Niederschrift, S. 6).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellung zum Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso, dass die BF die erste Zeit nach ihrer Einreise bei ihrer Mutter gewohnt hat und nunmehr in einer Wohngemeinschaft mit einem Mitbewohner wohnt. Die festgestellte Hauptwohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet war aus einem Auszug aus dem Zentralmelderegister ersichtlich.

2.2.3. Aus dem Schreiben einer NAG-Behörde vom 13.06.2018 im Akt ergab sich, dass die BF am 14.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Arbeitnehmer“ gestellt, diesen am 01.02.2018 auf den Aufenthaltszweck „Privat“ geändert hat und mangels Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutzes die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel nicht erfüllt (AS 1).

2.2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die BF gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA glaubhaft an, ihre ganze Familie lebe in Österreich, in Ungarn habe sie keine Familienangehörigen.

Dass die BF mit Parteivorhalt des BFA befragt danach, wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere, in ihrer Stellungnahme angab, „meine Familie hilft mir“, mit Parteivorhalt befragt danach, wovon sie in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreite, angab, „“ich wohne mit meiner Familie“, auf die mit Parteivorhalt gestellte Frage, was sie zu einem Privatleben in Österreich sagen könne, angab, sich in Österreich sehr gut zu fühlen, weil sie hier mit ihrer Familie zusammen sein kann, auf die ihr mit Parteivorhalt gestellte Frage, was sie zu einem allfälligen Familienleben in Österreich angeben könne (AS 7), mit den Worten „Familie zusammenhalten, arbeiten, lernen“ (AS 8), geantwortet hat, zeugt in jeglicher Hinsicht von einer starken Verbundenheit der BF mit ihrer Familie.

2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF und ihrer Familienangehörigen ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt einschließlich Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.

Dass der familiäre Lebensunterhalt gesichert ist, ergab sich dabei vor allem aus der glaubhaften Angabe der BF im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA befragt danach, wie sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, „meine Familie hilft mir“ (AS 8), und dem glaubhaften Hinweis der Mutter der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nachdem sie angegeben hatte, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und Arbeitslosengeld zu beziehen:

„Mein Lebensgefährte Hr. (…) arbeitet bei der (…) und hat Gott sei Dank Arbeit.“ (VH-Niederschrift, S. 12).

Dass die BF über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.6. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF und dem ihr nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zugesprochenen Behinderungsgrad in Höhe von 40 % beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt den am 09.04.2021 beim BVwG eingelangten dies bescheinigenden Unterlagen.

2.2.7. Dass sich die BF in Österreich – auch über Sprachkurse – einige Deutschkenntnisse aneignen konnte, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in welcher sie auch zugab, dass ihr passiver Wortschatz besser als ihr aktiver ist (VH-Niederschrift, S. 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 FPG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) (…)

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(…).“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.         (…);
2.         nach § 51 Abs. 1 Z. 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

(…).“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet wie folgt:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…).“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Die BF ging in Österreich in den Zeiträumen vom 19.03.2018 bis 29.03.2018, von 21.02.2019 bis 23.04.2019 und von 20.04.2019 bis 20.08.2019 Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nach.

Auf ihre bis 20.08.2019 nachgegangene Beschäftigung folgte ein Krankenstand bzw. Krankengeldbezüge.

Die BF, die, nachdem sie einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, in Österreich operiert werden musste und danach in einem Rehabilitationszentrum stationär war, bezieht aufgrund festgestellter vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSv § 51 Abs. 2 NAG seit 01.06.2020 Rehabilitationsgeld plus Sachleistungen aus der Krankenversicherung. Ihr Bezug von März 2021 belief sich auf EUR 927,00.

Die BF erhält zudem Pflegegeld. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt von Dezember 2020 wurde für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2021 ein Anspruch der BF auf Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 160,10 anerkannt.

Die Mutter, die im Bundesgebiet in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen ist, ist nunmehr nicht erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld.

Festgestellt wird, dass der familiäre Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der BF, ihres Bruders, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten durch dessen regelmäßiges Erwerbseinkommen gesichert ist.

Die BF, die monatlich EUR 300,00 Miete zu zahlen hat, wird vom Lebensgefährten der Mutter der BF, finanziell unterstützt.

Sie verfügt in Österreich über ausreichende Existenzmittel für ihren Lebensunterhalt und auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.

Die BF, vormals „Arbeitnehmerin“ iSv § 51 Abs. 1 Z. 1. NAG, ist nunmehr vorübergehend arbeitsunfähig iSv § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG.

Sie verfügt durch die finanzielle Unterstützung des Lebensgefährten ihrer Mutter, der mit seinem regelmäßigen Erwerbseinkommen den familiären Lebensunterhalt sichern kann, über ausreichende Existenzmittel für ihren Lebensunterhalt iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG.

Der BF kommt somit auf jeden Fall ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSv § 51 NAG zu. Die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF ist somit nicht zulässig.

Doch auch wenn auf kein der BF zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geschlossen werden könnte, würde nicht anders entschieden werden.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Die BF hält sich nunmehr seit August 2017 beinahe vier Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf, und hat in Österreich mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten (familiäre) Bezugspersonen, in Ungarn jedoch niemanden mehr. Sie ist mit ihrer Familie in Österreich stark verbunden und wird von ihr in jeglicher Hinsicht unterstützt.

Die BF war in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, hat dann jedoch einen Bandscheibenvorfall erlitten und musste deswegen zweimal – am 02.03.2020 und am 11.03.2020 – operiert werden. Sie ist nunmehr stark in ihrer Mobilität beeinträchtigt und im Alltag auf Unterarmstützkrücken bzw. einen Rollstuhl angewiesen. Das Rehabilitationszentrum, in welchem sich die BF in den Zeiträumen vom 25.11.2020 bis 23.11.2020 und vom 15.02.2021 bis 15.03.2021 stationär aufgehalten hat, hat dies mit Schreiben vom 21.12.2020 bestätigt.

Das Ausmaß der Bindung der BF zu ihrem Herkunftsstaat, in dem sie die Schule besucht und nebenher gearbeitet hat und nunmehr keine Bezugsperson mehr hat, tritt gegenüber der in Österreich bestehenden familiären und privaten Bindungen eindeutig in den Hintergrund.

In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und Verhältnisse der BF ist eine Ausweisung der BF somit auf jeden Fall für nicht gerechtfertigt anzusehen.

Es wird der gegenständlichen Beschwerde daher Folge gegeben und Spruchpunkt I. mit der gegen die BF erlassenen Ausweisung und der nachfolgende Spruchpunkt II., womit der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde, somit der gesamte angefochtene Bescheid, ersatzlos behoben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Behindertenpass EU-Bürger Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rehabilitationsmaßnahme Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2214714.1.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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