TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/2 G306 2216763-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2021
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Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


G306 2216763-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.02.2021, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.12.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung, Rechtsanwälte Gottgeisl & Leinsmer, in 1220 Wien, statt.

2. Mit Schreiben des BFA vom 25.12.2020, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, das beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

3. Mit per Post am 05.01.2021 beim BFA eingebrachtem Schreiben gab der BF durch seine damalige Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ab.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der damaligen Rechtsvertretung des BF zugestellt am 02.02.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

5. Mit per Post am 02.03.2021 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob der BF durch seinen aktuellen oben im Spruch genannten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot), in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG, samt kurzer Stellungnahme, vom BFA vorgelegt und langten am 17.03.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Der BF wurde in Serbien geboren wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte. Am XXXX .2020 ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin, XXXX , geb. am XXXX , in Serbien.

Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und reiste immer wieder im Rahmen seiner sichtvermerksbefreiten Einreise- und Aufenthaltsberechtigung zum Besuch seiner in Österreich lebenden Ehefrau ins Bundesgebiet ein und nahm dabei jeweils vorrübergehend Aufenthalt in Österreich. Am 28.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der bis dato unerledigt blieb.

Die Ehefrau des BF hat ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.

Der BF geht weder in Österreich noch im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach, und lebt von finanziellen Zuwendungen seiner Ehefrau. Der BF ist vermögenslos, bewohnt in Serbien eine Mietwohnung und hält überwiegend über Telefon und Internet Kontakt zu seiner Frau in Österreich.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter und eine Schwester des BF, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt.

Im Bundesgebiet halten sich zudem die Schwiegereltern des BF auf.

Der BF weist eine durchgehende Wohnsitzmeldung an der Adresse seiner Ehefrau, in XXXX , im Zeitraum 21.02.2020 bis 11.02.2021 auf und wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten.

Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX

I.       Vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

a.       Von zumindest September 2018 bis XXXX .2018 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 200 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,2 Gramm, somit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen gegen gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis zwischen EUR 60,- und EUR 100,- überlassen;

b.       Am XXXX .2018 186,5 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 56,80 Gramm, somit in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

c.       Am XXXX .2018 17,3 Gramm brutto Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) besessen;

II.      Ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX .2018 einen slowenischen Personalausweis, lautend auf M.G., und einen serbischen Reisepass, lautend auf S.G., sohin ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz besessen, dass sie zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen.

Als mildernd wurden das überschießende Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen sowie die mehrfachen Tatangriffe gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF reiste zuletzt am 11.12.2020 ins Bundesgebiet ein und kehrte am XXXX .2021 in seinen Herkunftsstaat zurück. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich als unrechtmäßig.

Der BF hat am 02.06.2020 und 18.03.2020 die Deutschprüfung auf der Niveaustufe A1 bestanden und gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Anhaltung in einer Justizanstalt sowie die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Dem Zentralen Fremdenregister wiederum lässt sich der fehlende Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels sowie die bis dato noch unerledigte Antragstellung des BF auf Erteilung eines solchen entnommen werden.

Die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich konnte durch Einsichtnahme in einen Sozialversicherungsauszug ermittelt werden und beruht die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt auf § 1 Z 6 HStV.

Die näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF sowie die Feststellungen, dass der BF diese begangen und die oben beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX (siehe AS 35f).

Die letzte Einreise des BF nach Österreich beruht auf den Angaben des BF welcher dieser durch die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses und des darin angebrachten letzten Einreisevermerks (siehe AS 268) und seine Rückkehr nach Serbien durch die Vorlage einer Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad (siehe AS 357) nachweisen.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: „… binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“)

Das Bestehen der Deutschprüfung auf dem Niveau A1 konnte der BF durch Vorlage von entsprechenden Bestätigungen nachweisen (siehe AS 296f)

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich beruht auf der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Rückkehrentscheidung gegen den BF, welche sich auf die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des BF in Österreich letztlich als unrechtmäßig erwies, stützt und vom BF nicht angefochten wurde.

Den konkreten Angaben des BF vor der belangten Behörde folgen zudem die Feststellungen zu den wiederholten Einreisen nach Österreich und vorübergehenden Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet zum Zwecke des Besuchs seiner Ehefrau.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie das dem BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör sowie die niederschriftliche Einvernahme desselben vor dem BFA zeigen, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen.

In Ermangelung des Vorbringens eines neuen bisher unberücksichtigt gebliebenen relevanten Sachverhaltes und/oder begründeter Wiedersprüche seitens des BF, gelang diesem letztlich keine substantiierte Entgegnung,

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

3.2.2.1.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.2.2.1.2. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF seine Reue sowie seine familiären Bezugspunkte innerhalb des Bundesgebietes hervor, und führt zudem aus, dass sich aufgrund fehlender hinreichender Gefährdung öffentlicher Interessen im Ergebnis die Verhängung des angefochtenen Einreiseverbotes, insbesondere in der besagten Befristung, als unzulässig bzw. unverhältnismäßig erweise.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 FPG, mit Ausnahme der Z 5 bis 9 leg. cit., ist ein bis zu 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Gegenständlich ist hervorzuheben, dass der BF Suchtmittel in einer größeren Menge, konkret insgesamt 386,550 Gramm, teils in Verkehr gesetzt hat (200 Gramm), teils in Verkehr setzen habe wollen, und sich dabei durch den Verkauf einer nicht geringen Menge einen finanziellen Vorteil in Form von Gewinnen verschafft hat. Zudem hat der BF Suchtgift (Cannabiskraut) sowie zwei besonders geschützte gefälschte bzw. verfälschte Urkunden besessen.

Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen gültige Suchtmittelgesetze verstoßen, sondern auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zur Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht. Hinzu kommt, dass der BF es unterlassen hat, entgegen seiner gesetzlichen Pflicht (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) wahrheitsgetreue Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen. Trotz immer nur vorübergehender Aufenthalte in Österreich im Rahmen des visumsbefreiten Aufenthaltsrechts serbischer Staatsangehöriger (vgl. Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018) weist der BF eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich im Zeitraum 21.02.2020 bis 11.02.2021 auf. Dies lässt eine fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen seitens des BF erkennen und weißt das Gesamtverhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen aus.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Der BF berief sich wiederholt darauf, unter dem falschen Einfluss anderer gestanden zu sein, was letztlich den Schluss zulässt, dass der BF sich zu strafbaren Verhalten verleiten lässt und/oder er sich bis dato nicht, seine eigene Verantwortung reflektierend, mit seinen Taten auseinandergesetzt hat.

Vor dem Hintergrund der Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des BF kann diesem keine positive Gefährlichkeitsprognose erstellt werden. Vielmehr hat der BF sich bereits einmal zu strafbaren Handlungen zum Zwecke der Gewinnerzielung hinreißen lassen und kann angesichts der nach wie vor vorherrschenden als prekär einzustufenden finanziellen Lage des BF nicht ausgeschlossen werden, dass dieser erneut rückfällig wird.

Der seit der Verurteilung des BF vergangene – 4 ½ Monate davon vom BF in Strafhaft zugebrachte – Zeitraum erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: wonach es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

So hat der VwGH wiederholt zu von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen Bezug genommen und auf die Rückfallgefährlichkeit bei Suchtmitteldelikten hingewiesen (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). So hielt er fest, dass sich aus dem Fehlen einer Drogenabhängigkeit des Fremden kein geringeres Maß an Gefährlichkeit oder einer Wahrscheinlichkeit künftiger Tatwiederholungen ableiten ließe, zumal gerade hieraus nämlich ebenso gut auf ein besonders berechnendes und gewinnorientiertes Verhalten geschlossen werden könne, das, wurden Kontakte zu einschlägigen Suchtgiftkreisen einmal geknüpft, eine Tatwiederholung auch künftig besorgen ließe. (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554)

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche – selbst unter Beachtung der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich – die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengen-Raum bzw. Österreich, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern sein besagtes Recht auf Aufenthalt und Einreise zur Begehen von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht.

Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu in Österreich lebenden Angehörigen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht.

3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezüge in Österreich verfügt, erstmalig strafrechtlich in Erscheinung trat und letztlich freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, die Suchtgiftmengen, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten, die Missachtung von Meldepflichten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint selbst unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe (erste Verurteilung, familiäre Bezüge und Rückkehr) eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 5 Jahre nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF letztlich in beachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit 5 Jahren als angemessen.

Demzufolge war der Beschwerde spruchgemäß insoweit stattzugeben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdungsprognose individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2216763.2.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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