TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/22 96/03/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.1997
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TWG 1929 §10;
TWG 1929 §5 Abs1;
TWG 1929 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde

1. des J P, 2. der W P und 3. der A P, alle in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) vom 26. Juni 1995, Zl. 104426/IV-JD/95, betreffend Leitungsrechte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1994 teilte das Fernmeldebauamt 5 Wien den Beschwerdeführern mit, daß es auf bestimmten Liegenschaften der Beschwerdeführer näher bezeichnete Fernmeldeanlagen hergestellt habe, und machte unter Berufung auf das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/192, (TWG) an diesen Liegenschaften das Leitungsrecht geltend.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen, die mit Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 1994 gemäß § 10 Abs. 2 TWG als im Gesetz nicht begründet abgewiesen wurden. Ferner wurde ausgesprochen, daß mit Rechtskraft dieses Bescheides das Leitungsrecht für die Post- und Telegraphenverwaltung gemäß § 1 leg. cit. an näher bezeichneten Liegenschaften zustandegekommen sei und daß die Beschwerdeführer bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet seien, "den Bestand der Fernmeldeanlage zu dulden, wie sie aus den beigeschlossenen vier Lagerplänen im Maßstab 1 : 500, samt techn. Beschreibung ersichtlich ist. Lagepläne und techn. Bescheibung bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Bescheides".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 18 TWG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die gegenständliche Kabelanlage bereits vor der Verständigung der Beschwerdeführer von der Geltendmachung des Leitungsrechtes hergestellt worden sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer nachträglichen Geltendmachung des Leitungsrechtes hätten sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens an der - die Zulässigkeit bejahenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. Oktober 1965, Zl. 784/65) orientiert. Für die belangte Behörde seien "weder eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauches noch des freien Verfügungsrechtes durch den angefochtenen Bescheid erkennbar".

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2561/95, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, "daß Leitungsrechte an in unserem Eigentum stehenden Grundstücken nur bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften begründet werden dürfen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 TWG stehen dem Bund und den öffentlichen Telegraphenanstalten für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen unter anderem an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Die Leitungsrechte umfassen gemäß Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung unter anderem das Recht zur Führung und Erhaltung von Leitungen im Luftraum oder unter der Erde. Durch die Leitungsrechte werden die Belasteten gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.

Werden Leitungsrechte an fremden privaten Liegenschaften geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 TWG den Eigentümern erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekanntzugeben. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. bei der Stelle, von der das Leitungsrecht geltend gemacht wird, gegen die Geltendmachung des Leitungsrechtes Einwendungen erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Leitungsrecht zustandegekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen. Die Einwendungen können gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Leitungsrecht gegen diesen Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang überschreitet. Insoweit der Leitungsberechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er gemäß Abs. 4 unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung zu verfügen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen. Hält der Leitungsberechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er sie gemäß Abs. 5 unter Begründung seines Standpunktes zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, daß das Leitungsrecht nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden sei, weil die genaue Lage der Leitungen nicht festgestellt und beschrieben worden sei. Mit diesem Vorbringen vermögen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Gesetz verlangt nämlich keineswegs, daß dem Eigentümer einer privaten Liegenschaft vom Leitungsberechtigten oder - nach Erhebung von Einwendungen - von der Behörde im Detail die genaue Lage der Leitungen beschrieben wird. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 TWG, der für die Geltendmachung von Leitungsrechten an fremden privaten Liegenschaften lediglich vorschreibt, daß die Bekanntgabe der auf den Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen "erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze" zu erfolgen hat. Einer Planskizze kann aber kein in allen Einzelheiten genauer, sondern nur ein ungefährer Überblick über den Verlauf der Leitungen entnommen werden. Daß im Falle der Begründung von Leitungsrechten an bereits bestehenden Leitungen (vgl. dazu das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1965, Zl. 784/65) ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Beschreibung der Leitungen anzulegen wäre, kann nicht angenommen werden, ist doch im Gegenteil eher damit zu rechnen, daß dem Eigentümer einer Liegenschaft der Verlauf einer bereits errichteten Leitung bekannt sein dürfte.

Ob im Beschwerdefall bei der Geltendmachung der Leitungsrechte die Beigabe von Planskizzen erforderlich gewesen wäre und - bejahendenfalls - auch erfolgt ist, braucht aus den folgenden Erwägungen nicht untersucht zu werden.

§ 10 Abs. 4 TWG eröffnet dem Leitungsberechtigten die Möglichkeit, begründeten Einwendungen Rechnung zu tragen und eine entsprechende Änderung der geplanten Herstellung zu verfügen. Es besteht kein Grund, dem Leitungsberechtigten in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Unterlassung der Beigabe einer Planskizze bei Geltendmachung des Leitungsrechtes die Möglichkeit der Sanierung durch Nachreichung einer solchen Skizze zu verwehren, wenn sich nach Erhebung von Einwendungen herausstellt, daß die Beigabe einer Planskizze erforderlich gewesen wäre. Im Beschwerdefall wurden den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren nicht bloß Planskizzen, sondern sogar maßstabgetreue Lagepläne samt technischer Beschreibung zugemittelt und dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen. Diese Urkunden sind geeignet, den Beschwerdeführern eine bessere Orientierung über den Verlauf der Leitungen zu verschaffen, als dies bloße Planskizzen vermocht hätten. Die Beschwerdeführer werden dadurch insbesondere in die Lage versetzt, ihre Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 TWG wahrzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu finden, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030104.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten