TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/29 W153 1434733-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W153 1434733-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, Zl. 810780801-200407251, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2013 wurde diese Antrag und gegen den BF eine Ausweisung in die Volksrepublik China erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2014 wurde die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten bestätigt und gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2015 wurde eine entsprechende Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist nach Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts durch Erkenntnis vom 28.10.2019 mit 30.10.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 13.11.2019 und mit Bescheid vom 18.05.2020, wurde eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG erlassen, welcher der BF auch nachgekommen ist.

Mittels Verständigung vom 18.05.2020 wurden der BF in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtigt gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung samt einem damit einhergehenden Einreiseverbot zu erlassen. In gleichem Schriftsatz wurde dem BF unter Wahrung Ihres Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme einzureichen bzw. gestellte Fragen zu beantworten. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Ebenso verzichtete der BF auf eine Stellungnahme zum ihm nachweislich übermittelten Länderinformationsblatt zu China.

Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020 wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) wurde am 06.08.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF habe sich bis jetzt immer an die Gesetze gehalten und sei mittlerweile rückkehrwillig.

Regelmäßige Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim BFA haben ergeben, dass sich die Ausreise aufgrund fehlender Dokumente verzögere, jedoch die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise weiter vorliegen würde.

Mit 14.06.2021 wurde der BF von der zugewiesenen Unterkunft abgemeldet und ist nunmehr unbekannten Aufenthalts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der VR China und seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit 2011 in Österreich auf und hält sich seit dem Ende der Frist zur freiwilligen Ausreise am 13.11.2019 illegal im Bundesgebiet auf. Mit 14.06.2021 musste er von seiner zugewiesenen Unterkunft abgemeldet werden. Somit hat der BF gegen die Wohnsitzauflage, sich in einer Rückkehrberatungseinrichtung aufzuhalten, verstoßen und ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes. Bereits während seines Asylverfahrens war der BF vom Dezember 2011 bis März 2013 für die Behörde nicht greifbar.

Der BF verbrachte bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2011 sein gesamtes bisheriges Leben in der Volksrepublik China. Dort leben die Ehefrau und die beiden Töchter zu denen er Kontakt hat. Der BF hat im Herkunftsstaat als Koch gearbeitet. Der BF spricht Chinesisch.

In Österreich hat der BF keine familiären oder sonstigen engeren sozialen Anknüpfungspunkte. Zuletzt war er bis 01.07.2021 in Bundesbetreuung. Er ist weder legal erwerbstätig noch versichert.

Festgestellt wird, dass das der BF sich illegal, mittellos und ohne festen Wohnsitz in Österreich aufhält. Er hat sich der Bundesbetreuung entzogen und es ist davon auszugehen, dass er nicht bereit ist, freiwillig auszureisen. Aufgrund des Verhaltens des BF ist das Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Ermittlungen der Behörde und den Angaben des BF.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich seinen Angaben.

Die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruhen im Wesentlichen auf Erhebungen der Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Seitens des BFA wurde zu Recht Folgendes festgestellt:

„Aus dem Akteninhalt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen… Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass tatsächliche, belegbare Gründe einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären… Sie sind somit der Ihnen auferlegten Ausreisepflicht trotz Wissens um diese Verpflichtung nicht nachgekommen und halten sich somit wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Ausreisewilligkeit Ihrer Person kann seitens der ho. Behörde jedenfalls nicht erkannt werden… Es war Ihnen daher nicht nur zumutbar, sondern war es auch Ihre Verpflichtung, rechtzeitig entsprechende Schritte zu setzen, um im Fall der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Ihrer Ausreiseverpflichtung innerhalb der benannten Frist auch tatsächlich nachkommen zu können. Solche Schritte haben Sie jedoch nicht belegbar unternommen, sondern sind im Gegenteil trotz des Wissens um Ihrer Ausreisepflicht im Fall der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung untätig/unkooperativ geblieben und verharren nun in der Unrechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Am 16.07.2020 haben Sie das Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, jedoch zeigten Sie sich nicht rückkehrwillig. Dieser Umstand wirft in Gesamtzusammenschau ein besonders schlechtes Licht auf Ihre Seriosität und Gesinnung zu österreichischen Gesetzen und Vorschriften, da Sie bereits knapp acht Monate in der Unrechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verharren… Es steht außer Zweifel, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem von Ihnen ungenutzten Verstreichenlassen der Ausreisepflicht unrechtmäßig geworden ist und Sie trotz des Wissens um diesen Umstand weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, mutmaßlich deshalb um sich dadurch ein weiteres, wenngleich allfällig nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erschleichen. Durch dieses Verhalten zeigen Sie klar auf, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und Ihnen aufgetragene Auflagen zu erfüllen.

Dass Sie nicht in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten ergibt sich eindeutig aus dem AJ-Web Auszug, aus welchem ersichtlich ist, dass Sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch die Tatsache, dass Sie sich in der Bundesbetreuung befinden zeigt, dass Sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Aus vor angeführten Gründen ist es für das Bundesamt als erwiesen anzunehmen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und aufgrund Ihres bislang gezeigten Verhaltens Sie nicht gewillt sind, Ihrer Rückkehrverpflichtung tatsächlich nachzukommen. Sie bringen damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind die Gesetze der Republik Österreich zu akzeptieren und zu respektieren, weshalb nun eine neue Rückkehrentscheidung samt damit einhergehendem Einreiseverbot im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie sowie den Bestimmungen des § 53 des Fremdenpolizeigesetzes in der im Spruch genannten Höhe auszusprechen war.“

Ein aktuelle ZMR-Abfrage ergibt, dass der BF derzeit nicht gemeldet ist.

Daraus ergibt sich, dass sich der BF nunmehr für die Behörden nicht greifbar ist und neuerlich ein Fehlverhalten gesetzt hat.

Wie der BF seinen Aufenthalt finanziert ist unklar. Er hält sich in Österreich ohne ausreichende finanzielle Mittel auf und es ist davon auszugehen, dass sich der BF durch illegale Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient.

Aufgrund des Verhaltens des BF ist die Erlassung des Einreiseverbotes dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und notwendig. Es gilt zukünftig zu verhindern, dass der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit dahingehend gefährdet, indem er einer illegalen Beschäftigung nachgeht, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Außerdem zeigt sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, österreichischen Rechtsordnung zu achten und sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich erzwingen will.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Gemäß Artikel 11 Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

Im gegenständlichen Fall ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommen und hält sich nunmehr widerrechtlich im Bundesgebiet auf. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen und die Rückkehrentscheidung erwuchs bereits mit 30.10.2019 in Rechtskraft. Außerdem ist er seit kurzem für die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erreichbar. Er hält sich somit illegal, mittellos und ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet auf.

In diesem Fall kann nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung gesprochen werden. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, fällt konkret in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Artikel 11 Abs. 1 lit b RückführungsRL sieht eben vor, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen sollen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).

Auch nach der Rechtsprechung des VwGH und VfGH besteht ein öffentliches Interesse daran, dass eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll.

Die Verhaltensweise des BF zeigt eindeutig, dass er nicht gewillt ist, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Es kann daher diesbezüglich eine negative Zukunftsprognose gestellt werden, zumal der BF auch im Beschwerdeverfahren neuerlich gegen Rechtsnormen verstoßen hat.

Der BF ist darüber hinaus mittellos. Die Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der BF den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG verwirklicht hat. Die Gefahr, dass sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit einen Verdienst beschafft hat sich nunmehr noch verstärkt, da er nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es liegen auch keine anderen in Einzelfällen zu berücksichtigende humanitäre Gründe im Sinne des Artikel 11. Abs. 3 RückführungsRL vor, um von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen. Die Erlassung des Einreiseverbots verletzt somit Art. 8 EMRK nicht.

Unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot ist somit gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalte als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187).

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, der Lebensumstände sowie der familiären und

privaten Situation hat zu Recht ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche sich durch Nichtbefolgung von fremdenrechtlichen Bestimmungen und der Gefahr der illegalen Beschaffung von finanziellen Mitteln ergibt, zu verhindern.

Das Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde und auch der Höhe nach als rechtmäßig und die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren als verhältnismäßig. Eine Herabsetzung erweist sich angesichts des neuerlich gesetzten Fehlverhaltens als nicht angemessen.

Zur mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht – im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168; VwGH 08.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0079). Hinzu kommt, dass der BF durch sein neuerliches Fehlverhalten gezeigt hat, dass die Entscheidung der Behörde gerechtfertigt ist. Somit war für das Bundesverwaltungsgericht der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Mittellosigkeit Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W153.1434733.3.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten