Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W284 1435925-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. 821235507-210590550, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im September 2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 03.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Die ausschließlich gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt I. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. W120 1435925-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
4. In der Folge trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich ich Erscheinung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2017, Zl. Hv 24/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 1 und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2017, Zl. Hv 24/2017d, wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2019, Zl. Hv 89/2019t, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, wurde widerrufen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) leitete gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren unter der Zl. 190701884 ein, welches am 06.11.2019 eingestellt wurde.
6. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 22.01.2020, Zl. BE 587/2019z, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe am 19.03.2020 bedingt aus der Haft entlassen.
7. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.03.2020, Zl. BE 587/2019z, wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.
8. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zl. 821235507/1544653, für zwei weitere Jahre verlängert.
9. Am 05.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.05.2021 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe, zumal er die Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG erfülle und zudem ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gem. § 92 (1) Z 5 FPG darstelle. Ab Rechtskraft dieses Bescheides könne er die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gem. § 94a FPG beantragen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und begründete diese mit dem ordentlichen Lebenswandel seit seiner Haftentlassung, weshalb nicht von einer Rückfälligkeit auszugehen sei. Auch stünden der Ausstellung des Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte im September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde verlängerte die Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid vom 11.01.2021, Zl. 821235507/1544653, für zwei weitere Jahre.
Die gegen die Versagung des Asylstatus erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2017, Zl. Hv 24/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 1 und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2017, Zl. Hv 24/2017d, wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2019, Zl. Hv 89/2019t, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, wurde widerrufen.
Das Datum der letzten Tat war der XXXX .2019.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2020 bedingt aus der Haft entlassen.
Am 05.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, einschließlich der Vorverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. W120 1435925-1/10E, fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt wurde sowie das Datum der letzten Tat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister (Stand: 16.07.2021). Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zwei Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und es sich bei ihm daher um einen Wiederholungstäter handelt.
Die Feststellung zur Haftentlassung lässt sich der im Akt befindlichen Verständigung von der Entlassung entnehmen (AS 45).
Das (weitere) Bestehen der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus einer im Akt aufliegenden Kopie des Bescheides des BFA vom 11.01.2021 (AS 53).
3. Rechtliche Beurteilung
1. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist; der mit Juni 2021 datierte, angefochtenen Bescheid ist hinreichend aktuell.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal der Beschwerdeführer die ihm angelastetes Straftaten auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels Vorliegens einer komplexen Rechtsfrage, durfte das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
§ 88 FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Versagungsgründe eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.
Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer:
- mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2017, Zl. Hv 24/2017d, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, (Jugendstraftat),
- mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und
- mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2019, Zl. Hv 89/2019t, als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. Hv 54/2019w, widerrufen wurde, verurteilt.
Dabei verwirklichte er zum einen das Delikt des Widerstands gegen die Staatsgewalt und zum anderen wurde er innerhalb weniger Monate zwei Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer insgesamt zehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gerade im Hinblick auf die zweifache Verurteilung aufgrund derselben schädlichen Neigung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt – die im vorliegenden Fall auch tatsächlich bereits schlagend geworden ist–, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, bei mehrmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).
Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG (arg.: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).
Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der letzten Straftat (am XXXX .2019) und der nunmehrigen Entscheidung etwa zwei Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum jedenfalls zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).
So ist gegenständlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, da den in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen (vgl. § 92 Abs. 3 FPG).
Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer auch die Z 5 des § 92 Abs. 1 FPG, da auch im Rahmen einer Zukunftsprognose zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031), doch im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene relativ kurze Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht ausreichend sind, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da, wie ausgeführt, bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr besteht und der Beschwerdeführer auch schon zwei Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt wurde. Es ist daher der seit Begehung der letzten Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von knapp zwei Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl VwGH vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0504), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen, wonach vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, ins Leere gehen.
Da sohin auch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3. Unzulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Wiederholungsgefahr ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W284.1435925.2.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021