Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2Spruch
W133 2204813-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 1103891006-160149306/BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.01.2016, seinen Angaben zufolge als Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Weiters verhängte die belangte Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
Nach der diesbezüglichen Anklageerhebung am 01.08.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.09.2018, Zl. 141 HV 42/18g, gemäß §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG wegen teils versuchtem unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.08.2018 verloren hat. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) und eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft, mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.11.2018 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der Entzug des Aufenthaltsrechts sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch bezeichnete Geburtsdatum. Er reiste im Jänner 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf.
Am 01.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG erhoben.
Wegen dieser Vorwürfe wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.09.2018, Zl. 141 HV 42/18g, gemäß §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG wegen teils versuchtem unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Mangels Vorlage von entsprechenden unbedenklichen Urkunden steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz.
Einreise, Antragstellung und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Die Feststellungen zur Anklageerhebung und der nachfolgenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 18.09.2018 gründen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt aufliegende Verständigung von der Anklageerhebung und die betreffende Urteilsausfertigung. Der Umstand der Anklage und der Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies gar nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderem, wenn gegen diesen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
§ 13 Abs. 4 AsylG legt fest, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat.
Für die vorliegende Konstellation, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts erst nach dem verfahrensabschließenden Bescheid im Asylverfahren eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden kann, dass die belangte Behörde in diesem Fall mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Es handelt sich um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch, dessen zugrundeliegende Bestimmung vom Gesetzgeber mit dem Fall vor Augen geschaffen wurde, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).
Der Beschwerdeführer wurde nach der diesbezüglichen Anklageerhebung am 01.08.2018 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.09.2018, Zl. 141 HV 42/18g, gemäß §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG wegen teils versuchtem unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Es handelt sich dabei um Vorsatzdelikte, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
Der Beschwerdeführer hat infolge der Anklageerhebung am 01.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren. Da er wegen der angeklagten Tat auch verurteilt wurde, lebte das Aufenthaltsrecht nicht wieder auf.
Der bescheidmäßige (deklarative) Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts war daher nicht zu beanstanden.
Aufgrund der eindeutigen Sachlage, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wurde, ließ eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zur Anregung bzw. „Antrag“ des Beschwerdeführers in der Beschwerde, einen Antrag auf Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist anzumerken, dass ein derartiges Antragsrecht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zukommt und sich für das Gericht überdies keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Normprüfung ergeben haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VerlusttatbeständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2204813.2.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021