TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/22 95/12/0328

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs2;
RGV 1955 §18 Abs3;
RGV 1955 §4 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1995, Zl. 8117/82-II/4/95, betreffend Nächtigungsgebühren nach § 18 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY, Bezirk Villach.

Aufgrund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Villach und eines gleichlautenden Befehls des Bezirksgendarmeriekommandos Villach vom 24. November 1994 führte der Beschwerdeführer am 24. November 1994 gemeinsam mit einem Kollegen in einem gendarmerieeigenen Pkw die Überstellung eines rumänischen Staatsangehörigen von Villach nach Klagenfurt (Abfahrt von der Dienststelle um 13.10 Uhr) und anschließend die Abschiebung eines bosnischen Staatsangehörigen von Klagenfurt nach Bruck an der Leitha durch. Nach Durchführung dieses Auftrages (zu dem auch die Überwachung des Vollzugs bis zur Abfahrt des Zuges um 19.50 Uhr in Bruck an der Leitha gehörte) traten der Beschwerdeführer und dessen Kollege mit dem Dienst-Pkw die Rückreise an; der Beschwerdeführer und sein Kollege rückten am 25. November 1994 um 02.30 Uhr Früh wieder in ihrer Dienststelle (GP XY) ein.

Mit Reiseausweis vom 29. November 1994 beanspruchte der Beschwerdeführer für diese Dienstreise (Beginn:

24. November 1994 um 13.10 Uhr; Ende am 25. November 1994 um 02.30 Uhr) sowohl Tages- als auch Nächtigungsgebühr. Da ihm die Nächtigungsgebühr nicht ausbezahlt wurde, beantragte der Beschwerdeführer in der Folge bescheidmäßigen Abspruch.

Die Dienstbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 20. Mai 1995 den geltend gemachten Anspruch auf Nächtigungsgebühr ab. Sie ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 24. November 1994 von 7.00 bis 13.00 Uhr Kanzleidienst auf seiner Dienststelle verrichtete, ab 13.00 Uhr gemeinsam mit seinem Kollegen den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Bezirksgendarmeriekommandos erfüllt und nach Vollzug einer Abschiebung am 25. November 1994 um 03.00 Uhr seinen Dienst beendet habe. Der Beschwerdeführer habe im Anschluß an seine zwölfstündige Plandienstzeit am 24. November 1994 (7.00 bis 19.00 Uhr) drei Tagesüberstunden (19.00 bis 22.00 Uhr) und fünf Nachtüberstunden (am 24. November 1994 ab 22.00 Uhr bis 25. November 1994 3.00 Uhr) verrechnet. Es sei unbestritten, daß er während der Dauer der gesamten Dienstreise zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Die Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft während dieser Zeit sei (ohne Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung) denkunmöglich gewesen. Wenn die Benützung einer Nächtigungsgelegenheit aufgrund der Verpflichtung zur Dienstleistung gar nicht zulässig sei, könne kein Nächtigungsaufwand entstehen. Damit sei auch kein Anspruch auf Ersatz einer Nächtigung in Form einer Nächtigungsgebühr vorhanden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vollziehung des Auftrags der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Befehls des Bezirksgendarmeriekommandanten vom 24. November 1994 sei mit der Abschiebung des (bosnischen) Schubhäftlings um 19.50 Uhr am 24. November 1994 erledigt gewesen, die Zeit bis 25. November 1994 3.00 Uhr früh hätte nur mehr der Rückreise gedient, der Beschwerdeführer hätte nach Erschöpfung seiner Leistungsfähigkeit anstelle der (tatsächlich erfolgten) Einnahme koffeinhältiger Getränke (theoretisch) auch die Rückreise unterbrechen und eine Nachtunterkunft in Anspruch nehmen können, hielt die Behörde entgegen, der Beschwerdeführer sei während der gesamten Dauer der Dienstreise (insbesondere auch während der Überstundenzeit) zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Hätte er tatsächlich die Dienstreise unterbrochen, hätte dies einer Unterbrechung seines Überstundendienstes für die Dauer der Nächtigung bedurft, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen sei.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, die Abschiebung sei auftragsgemäß am 24. November 1994 um 19.50 Uhr mit der Überwachung der Abfahrt des Zuges von Bruck an der Leitha vollzogen gewesen. Danach sei die im Zusammenhang mit dem Exekutivdienst stehende Rückreise zum Gendarmerieposten XY angetreten worden. Aufgrund des Einlangens am Dienstort am 25. November 1994 um 3.00 Uhr früh habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu seinem Wohnort gelangen können, da in dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zwischen dem Dienstort und seinem Wohnort verkehre. Entgegen der Rechtsauffassung der Dienstbehörde erster Instanz sei eine theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Nächtigungsgelegenheit gegeben gewesen. Eine Nächtigung sei aufgrund der Dauer und der Anstrengungen der Dienstreise auch notwendig gewesen.

Im Zuge von im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen, deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten wurden, wurde festgestellt, daß die Entfernung von der Dienststelle zum Wohnort des Beschwerdeführers sieben Kilometer betrage. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe ihn seine Gattin am 24. November 1994 in der Früh zur Dienststelle gebracht. Er habe seinen eigenen Angaben zufolge im Anschluß an das Ende seiner Dienstreise auf dem Gendarmerieposten XY auf einer Notmatratze genächtigt und sei am 25. November 1994 zwischen 6.00 und 6.30 Uhr von seiner Gattin abgeholt worden. Laut Aussage seines mitfahrenden Kollegen habe ausschließlich der Beschwerdeführer das Dienstkraftfahrzeug bei der Rückreise gelenkt, da der Mitfahrer Brillenträger sei und deshalb bei Dunkelheit ungern ein Kraftfahrzeug lenke. Sie hätten bei der Rückreise zwei größere und zwei kleinere Pausen gemacht. Die größeren Pausen seien im Dienstbericht vermerkt; die kleineren Pausen, in denen das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt worden sei, hätten jeweils ca. zehn Minuten betragen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals angegeben, daß er sehr müde sei. Wörtlich habe er zu seinem Kollegen gesagt, "daß es ihm die Augen zuziehen würde" und er deshalb die Pausen benötige. Während dieser Pausen sei der Beschwerdeführer mehrmals um das Fahrzeug marschiert, um die Müdigkeit zu überwinden. Persönlich habe der Mitfahrer sonst keinen Erschöpfungszustand beim Beschwerdeführer wahrnehmen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie begründet dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die Dienstreise, die er aufgrund eines Dienstauftrages durchzuführen gehabt habe, am 25. November 1994 um 2.30 Uhr beendet. Er habe - wie außer Streit stehe - während dieser Zeit Dienst zu verrichten gehabt. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit keine Unterkunft in Anspruch nehmen können. Es seien ihm daher aus der Dienstverrichtung vom 24. November 1994 auf den 25. November 1994 nicht mehr Auslagen entstanden als bei einer Dienstverrichtung während des Tages; die Tagesgebühren seien ihm im Ausmaß von 3/3 nach Tarif I angewiesen worden. Nach § 1 RGV habe er Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, der ihm durch die Dienstreise entstanden sei. Da er während der Dienstreise keine Nachtunterkunft habe in Anspruch nehmen können, habe ihm daher auch kein Mehraufwand entstehen können. Abgesehen davon habe er für den Dienst während der Nachtzeit ohnehin das "Nachtdienstgeld" erhalten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe nach seinem Einrücken am Dienstort am 25. November 1994 um 3.00 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benützen können, wies die belangte Behörde darauf hin, der Beschwerdeführer habe nach seiner eigenhändig gefertigten Reiserechnung seine Dienstreise um 2.30 Uhr beendet; die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft beziehe sich nur auf die Dauer der Dienstreise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren (Nächtigungsgebühr) nach § 18 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der §§ 1 und 4 dieses Gesetzes, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG sowie §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer während der gesamten Dienstreise in der Zeit vom 24. November (13.10 Uhr) bis 25. November 1994 (2.30 Uhr) Dienst zu leisten hatte und auch tatsächlich geleistet hat. Strittig ist allein, ob er für die von dieser Dienstreise erfaßte Nachtzeit, während der er Dienstleistungen erbrachte, einen Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach dem I. Hauptstück der RGV hat oder nicht.

Nach § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (- wurde mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben -) haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u.a. durch eine Dienstreise erwächst. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht nach Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung, soweit als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Nach § 2 Abs. 1 RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.

Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten gemäß § 4 Z. 2 RGV die Reisezulage. Sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt nach § 18 Abs. 1, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt. Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt nach Abs. 3 (idF BGBl. Nr. 665/1994), wenn

1. die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,

2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder

3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.

Der in § 18 Abs. 1 RGV angesprochene § 6 Abs. 2 legt die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr fest.

Die Reisegebührenvorschrift regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der Beamten durch auswärtige Dienstverrichtungen entsteht. Aus § 1 Abs. 2 RGV folgt, daß ein entstandener Mehraufwand dann nicht zu ersetzen ist, wenn er durch eine unzweckmäßige Vorgangsweise des Beamten oder sonst ungerechtfertigt entstanden ist. Die Reisezulage, aus der der Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft zu bestreiten ist, umfaßt die Tages- und Nächtigungsgebühr. Wenn der Ersatz eines Mehraufwandes in Form einer Gebühr wie bei der Tages- und Nächtigungsgebühr festgelegt ist, bedarf es keines Nachweises eines konkreten Mehraufwandes. Bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse steht dem Beamten vielmehr die Gebühr auch dann zu, wenn ihm gar kein konkreter Mehraufwand entstanden ist, weil er beispielsweise bei der Nächtigungsgebühr aus Gründen der persönlichen Sparsamkeit auf die Inanspruchnahme einer Unterkunft verzichtet oder sonst kostenlos z.B. bei Freunden oder Verwandten genächtigt hat.

Ungeachtet dessen, daß § 18 Abs. 1 RGV den Anspruch auf Nächtigungsgebühr grundsätzlich an jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht anknüpft und die Entfallsregelung des § 18 Abs. 3 RGV den vorliegenden Fall nicht erfaßt, zeigt gerade die letztgenannte Regelung, daß der Gesetzgeber den Pauschalanspruch auf Nächtigungsgebühr sehr wohl mit der SCHLAFMÖGLICHKEIT verknüpft. Davon ausgehend bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruches insbesondere deshalb keine Bedenken, weil es sich im Beschwerdefall nicht um den Regelfall einer Dienstreise, deren Regelung der Gesetzgeber im Auge gehabt hat, gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer während der in Frage stehenden Nacht während der "Rückreise" Dienstleistungen zu erbringen hatte. Die Regelungen des I. Hauptstückes der RGV sind nicht auf diesen Fall ausgerichtet. Es ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen bei einer solchen Sachlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl die Regelung des § 1 als Interpretationshilfe heranzuziehen. Davon ausgehend zeigt sich, daß auf Grund der in den normalen dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers begründeten Gestaltung der "verbrachten Nacht" während der "Rückreise" ihm von vornherein kein durch Nächtigungsgebühr abzugeltender Mehraufwand für Unterkunft entstehen konnte (so bereits das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0057).

Wenn sich die Beschwerde auf § 18 Abs. 2 RGV beruft, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Anwendung des Abs. 2 das Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des Abs. 1 der genannten Bestimmung voraussetzt und es sich vorliegendenfalls nicht um eine Rückreise vom Ort der Dienstverrichtung im Sinne dieses Absatzes gehandelt hat, sondern um die Vornahme von Dienstleistungen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher insbesondere ausgehend vom Zweck der Reisegebührenvorschrift die Überlegung der belangten Behörde, daß in einem solchen Fall kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht. Der gesamte dem Beschwerdeführer durch diese Sonderform der Dienstreise allenfalls entstandene Mehraufwand (ausgenommen allfällige Folgekosten) ist - da er während seiner auswärtigen Dienstverrichtung überhaupt keine Nachtunterkunft in Anspruch nehmen konnte - durch die Tagesgebühr als abgegolten zu betrachten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die vom Beschwerdeführer vorsichtshalber geltend gemachten Verfahrensrügen gleichfalls ins Leere. Insbesondere ist der Umstand, daß dem Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstes um 2.30 Uhr am 25. November 1994 kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stand, um in seinen Wohnort zu gelangen, für den hier strittigen Anspruch (Gebührlichkeit der Nächtigungsgebühr für eine Dienstreise) rechtlich unerheblich. Für die Vergütung eines allenfalls daraus erwachsenen notwendigen Aufwandes kommt § 20 Abs. 1 GG als Rechtsgrundlage in Betracht. § 20 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil solche Folgekosten nicht als durch eine auswärtige Dienstverrichtung, sondern als aus Anlaß der Ausübung des Dienstes entstanden anzusehen sind.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120328.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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