Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W208 2215549-1/20E
W208 2215546-1/18E
W208 2215551-1/10E
W208 2237476-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF 1), XXXX , geb. XXXX (BF 2), XXXX , geb. XXXX (BF3) und XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAN, vertreten durch den Migrantenverein St.Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zahlen: 1200232910-180698304 (BF 1), 1200233504-180698355 (BF 2), 1200232409-180698401 (BF 3), 1268722307-200881077 (BF 4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2215546.1.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021