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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer ProstitutionsV mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin ist - nach eigenen Angaben - Hälfteeigentümerin eines Grundstückes in Linz, EZ 1699 GB 45203, mit dem darauf befindlichen Haus Adlergasse 15, Zollamtsstraße 20, 4020 Linz. Die in diesem Haus befindlichen Wohnungen bzw. Zimmer hatte sie an Prostituierte vermietet. Sie erachtet sich durch die vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erlassene Verordnung vom 14. November 1994 (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1994) betreffend die Ergänzung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, ABl. Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, ABl. Nr. 5/1994, in ihren Rechten auf Freiheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
Die maßgebende Verordnung lautet:
"Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1994 betreffend die Ergänzung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, Abl.Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, Abl.Nr. 5/1994.
Gemäß §2 Abs2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/1985, wird verordnet:
Artikel I
Der §1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, Abl.Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, Abl.Nr. 5/1994, wird um folgende Punkte ergänzt:
15.
Wiener Straße 166a
16.
Wiener Straße 170
17.
Wiener Straße 296-298
18.
Wiener Straße 386a
19.
Adlergasse 8
20.
Zollamtstraße 20
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: ....."
2. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die zitierte Verordnung aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Antragstellerin bringt zur Antragslegitimation lediglich vor, durch die angefochtene Verordnung werde ihr verboten, ein ihr gehörendes Haus zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen. Dadurch werde sie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.
Durch die angefochtene Verordnung wird ihr aber nicht verboten, ihr Haus überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin bedeuten (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981, 13364/1993).
Der Antragstellerin fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Ihr Antrag war daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V8.1995Dokumentnummer
JFT_10049694_95V00008_00