Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W227 2198592-1/11E
W227 2198589-1/13E
W227 2198585-1/10E
W227 2198594-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23. JULI 2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , und 4.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Mai 2018, Zlen. 1.) 1121066900-160919411, 2.) 1121067004-160919420, 3.) 1121063800-160919438 sowie 4.) 1122219002-160967858 nach einer mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 23. Juli 2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2198592.1.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021