TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W159 2245306-1

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W159 2245306-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von ALBANIEN, gegen die Spruchteile IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Albanien, wurde am 17.03.2021 wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Am 29.03.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien , ein schriftliches Parteiengehör. 
Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von zehn Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und März 2021 verschiedenen Abnehmern Kokain gewinnbringend überlassen habe bzw. solches erworben und besessen habe und in der Folge gestreckt habe. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge verzeichnet. Sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt verzichteten auf Rechtsmittel, sodass das Urteil sofort in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.07.2021 wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei, unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchteil V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil VI. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach kursorischer Darstellung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass die Behörde den albanischen Reisepass und die albanische Identitätskarte des Beschwerdeführers als Beweismittel herangezogen habe und somit die Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei zumindest seit Oktober 2020 im Bundesgebiet aufhältig, jedoch zu keinem Zeitpunkt, abgesehen von der Haft, im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, er sei auch niemals einer legalen oder regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund des gültigen biometrischen Reisepasses sei der Aufenthalt für 90 Tage legal gewesen, durch die begangenen Straftaten und die daraus folgende Verurteilung sei der Aufenthalt jedoch unrechtmäßig geworden. Die Behörde gehe aufgrund der Nichterstattung einer Stellungnahme davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und in Österreich weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen bestünden sowie weiters, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Albanien befinde.

Zu Spruchpunkt I. wurde in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz nicht vorlägen.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgehoben, dass keine familiären Bindungen im Bundesgebiet ersichtlich wären und auch keine Hinweise für ein schützenswertes Privatleben, vielmehr sei der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, wobei die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle. Es sei auch davon auszugehen, dass nach wie vor starke Bindungen an den Heimatstaat bestünden und sei der Beschwerdeführer überdies gesund und erwerbsfähig und spreche die albanische Sprache. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung könne den privaten und familiären Interessen keineswegs gegenüber dem Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der Vorrang eingeräumt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und einer solchen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass die Abschiebung nach Albanien als zulässig zu bezeichnen sei. 

Zu den Spruchpunkten IV. und V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und wurde nochmals auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftdelinquenz hingewiesen. Weiters stelle die Behörde fest, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Zu Spruchpunkt VI. wurde zunächst auf die gesetzliche Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z1 FPG hingewiesen, wonach ein Einreiseverbot auf die Höchstdauer von zehn Jahren dann verhängt werden kann, wenn über einen Drittstaatsangehörigen von einem Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, eine bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt wurde oder dieser mindestens einmal wegen der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Suchtgiftdelikte rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Strafhaft befinde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei die Annahme berechtigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Ein achtjähriges Einreiseverbot scheine aufgrund des bereits mehrfach zitierten Gesamtverhaltens und der Gefährlichkeit der Vergehen angemessen. Es sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Schließlich wurde nochmals auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftdelinquenz verwiesen und ausgeführt, dass bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte ein achtjähriges Einreiseverbot angemessen sei, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2021, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer jedoch die freiwillige Ausreise bewilligt, wobei er am 23.07.2021 freiwillig ausgereist ist.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde, dass lediglich ein schriftliches Parteiengehör ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei und weiters, dass das Einreiseverbot unverhältnismäßig sei, zumal nur eine einzelne Verurteilung des Beschwerdeführers vorliege und auch die Strafe nur teilbedingt ausgesprochen worden sei und der Beschwerdeführer auch nach zwei Dritteln der Haft vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Der Strafrahmen von bis zu fünf Jahren sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtfestsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft eine freiwillige Ausreise bewilligt worden sei und er am 23.07.2021 auch freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist sei und wurde daher beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, in eventu ein Einreiseverbot mit einer angemessenen Dauer zu befristen.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Albanien, wurde am XXXX geboren. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2021, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei eine solche in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehreren Abnehmern Kokain gewinnbringend überlassen haben soll und solches auch erworben und besessen habe sowie gestreckt habe. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge qualifiziert. Sowohl der Staatsanwalt, als auch der Verteidiger verzichteten auf ein Rechtsmittel.

Der Beschwerdeführer hat – auch nicht in der Beschwerde – irgendwelche Behauptungen hinsichtlich eines Familienlebens in Österreich oder eines schützenswerten Privatlebens aufgestellt, ebensowenig Behauptungen über irgendwelche Erkrankungen. Er ist nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft und Entlassung aus der Schubhaft am 23.07.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist. Es ist auch nirgends eine Meldung im Bundesgebiet (außer in Haft) im Zentralen Melderegister enthalten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt einschließlich der Beschwerde, die Feststellungen über ein strafbares Verhalten aus dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX . Der Beschwerdeführer hat, außer albanischen Personaldokumenten, keinerlei Beweismittel vorgelegt und insbesondere auch keinerlei Behauptungen hinsichtlich eines Familienlebens oder eines schützenswerten Privatlebens aufgestellt, ebensowenig Behauptungen über irgendwelche Erkrankungen. Die Feststellungen über die Nichtmeldung im Bundesgebiet sind dem Zentralen Melderegister entnommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. IFA XXXX , insbesondere dem in Kopie enthaltenen albanischen Reisepass sowie albanischen Personalausweis, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.07.2021 zur Zl. XXXX , den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass gegen die Spruchteile I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz), Spruchteil II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und Spruchteil III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) keine Beschwerde erhoben wurde und diese daher in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu I.:

Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFAVG

aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu

gewähren.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn


1.          die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet

zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

Die belangte Behörde hat zurecht damit argumentiert, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner rechtskräftigen Verurteilungen wegen (schwerwiegender) Drogendelikte, die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Außerdem wurde im vorliegenden Fall weder die Rückkehrentscheidung, noch die Zulässigkeit der Abschiebung bekämpft und hat der Beschwerdeführer durch seine unverzügliche freiwillige Ausreise am 23.07.2021 diesen Bestimmungen auch entsprochen, sodass die diesbezügliche Beschwerde dagegen abzuweisen war.

Zu II.

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels und stellt die Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E).

Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine nachhaltige maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten des Fremden vorliegt.

Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen über das Vorliegen eines Familienlebens oder eines schützenswerten Privatlebens in Österreich erstattet und ist auch kurzfristig wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es liegen somit keine schützenswerten privaten oder familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich vor.

Es ist jedoch beim Beschwerdeführer das relativ junge Alter und insbesondere auch das Überwiegen der Milderungsgründe in dem zugrundeliegenden Urteil gegenüber den Erschwernisgründen sowie – wie die Beschwerdeführervertreterin zurecht ausgeführt hat – der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, das mögliche Strafausmaß bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und der Beschwerdeführer auch frühzeitig aus der Haft entlassen wurde.  
Das Einreiseverbot war somit wohl dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch aufgrund der oben angeführten Gründe auf sechs Jahre herabzusetzen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es sind im vorliegenden Fall die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt war daher ausreichend geklärt und ist es daher nicht erforderlich, eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sein aktueller Aufenthaltsort auch nicht bekannt ist oder leicht zu ermitteln wäre. Im Übrigen wurde auch kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2245306.1.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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