Entscheidungsdatum
18.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W203 2188566-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.08.2021, Zl. 1113933507/210325775:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Folgeantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass ihr aufgrund ihrer Konversion zum Christentum und der inzwischen erfolgten Teilnahme gegen die iranische Regierung in Wien im Falle einer Abschiebung in den Iran eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.
3. Am 13.08.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)
1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).
1.3. Die dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der der Beschwerdeführerin durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2188566.2.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021