TE Bvwg Beschluss 2021/9/6 W116 2235718-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W116 2235718-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich Wien vom 29.07.2020, Zl. PAD720/01179393/Krim, betreffend den Antrag auf Dolmetschergebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin wurde am 14.07.2020 in der Polizeiinspektion Langenzersdorf als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch herangezogen.

2.       Für diese Leistung stellte sie mit Gebührennote datiert mit 26.07.2020 folgende Gebühren in Rechnung:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32/1, 33/1)
Hin- u. Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit          1 Std á € 22,70 EUR 22,70
II. Mühewaltung (§ 54)

1.       Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen
erste halbe Stunde

Wochentag von 06:00 bis 20:00    1 halbe Std á € 24,50  EUR 24,50
weitere halbe Stunde

Wochentag von 06:00 bis 20:00     1 halbe Std á € 12,40  EUR      12,40

2.       Übersetzung von Schriftstücken währen der Vernehmung

Deckelung: gesamtes Schriftstück während der Verhandlung/Vernehmung angefertigt           EUR 20,00

V. Reisekosten

Privat-Pkw/Kombi (hin und retour)  28 km á € 0,42  EUR 11,76
Summe               EUR 91,36
20% USt (§ 31 Z.6 – sofern umsatzsteuerpflichtig)          EUR 18,27
Endsumme (aufgerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG)          EUR 109,70

3.              Mit im Spruch genannten Bescheid wurden der Gebührennote vollinhaltlich Rechnung getragen und die der Beschwerdeführerin zustehenden Gebühren mit EUR 109,70 bestimmt.

4.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte ihr stünden für die Fahrt und Wartezeit von 80 Minuten € 45,40 für zwei begonnene Stunden zu und nicht € 22,70 wie von der Behörde zugesprochen. Es sei in der elektronischen Gebührennote technisch nicht möglich gewesen zwei Stunden Zeitversäumnis zu verrechnen.

5.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 05.10.2020 vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere der Gebührennote, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH vom 17.02.1992, 92/15/0010).

Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag (Gebührennote) der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen. Es fehlt daher im vorliegenden Fall am Rechtsschutzbedürfnis, weshalb die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren mangelnde Beschwer mangelndes Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2235718.1.00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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