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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H.in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Oktober 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 25. Juli 1994 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen Z. für die berufliche Tätigkeit als Maurer.
Diesen Antrag wies die zuständige Behörde erster Instanz des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 25. August 1994 gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab. In der Begründung des Bescheides wird dazu ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Maurer Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In der Berufung vom 1. September 1994 machte die beschwerdeführende Partei geltend, sie brauche unbedingt gute Facharbeiter, weil in nächster Zeit einige größere Aufträge angenommen werden könnten. Die beschwerdeführende Partei müsse ausländische Arbeitskräfte einstellen, weil keine österreichischen Arbeitskräfte zu erhalten seien. Z. habe im "Lehrbauhof Ost" eine Arbeitseignungsprüfung gemacht, habe diese aber leider nicht bestanden. Wie die beschwerdeführende Partei im nachhinein erfahren habe, habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil Z. nicht gut Deutsch spreche und verstehe. Es werde daher ersucht, Z. nochmals zur Eignungsprüfung antreten zu lassen. Er sei als tüchtiger und verläßlicher Arbeiter empfohlen worden, sodaß ihn die beschwerdeführende Partei gerne im Betrieb als Maurer einstellen würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m.
§ 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG keine Folge. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage (auch der Feststellung des Überschreitens der Landeshöchstzahl 1994) stellte die belangte Behörde in der Begründung fest, Z. werde für die Beschäftigung als Maurer beantragt. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden. Angesichts dieser Situation sei die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Es sei zu acht Zuweisungen gekommen, jedoch sei keine Einstellung durchgeführt worden. Dazu komme, daß der beantragte Ausländer die Arbeitseignungsprüfung beim "Lehrbauhof Ost" nicht mit Erfolg abgeschlossen habe. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der ab 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr.450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Schon aus dem Bescheid erster Instanz war ersichtlich, daß die Behörde von der Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausging und demnach die dort normierten Erfordernisse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (nach Überschreiten der Landeshöchstzahl) erfüllt sein müssen. Es wäre damit Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 92/09/0428). Dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten dringenden Arbeitskräftebedarf allein kommt eine derartige Qualifikation nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1995, 94/09/0367, u.v.a.).
Da bereits die Behörde erster Instanz die Ablehnung auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt hatte, geht auch die in der Beschwerde vorgetragene Verfahrensrüge ins Leere, ihr hätte zur Geltendmachung "berücksichtigungswürdiger Gründe" Parteiengehör gewährt werden müssen (im übrigen wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, welche Gründe bei Gewährung des vermißten Parteiengehörs vorgebracht worden wären).
Unzutreffend ist weiters die in der Beschwerde enthaltene (auch nicht weiter belegte) Behauptung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales "verordnet" habe, daß bosnische Staatsangehörige, die unter den Tatbestand der Kriegsvertriebenen zu subsumieren und gemäß § 12 AufG zu einem Aufenthalt berechtigt seien, nicht den "erschwerten Verfahrensbedingungen" gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG unterworfen seien. Ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 12 AufG ist zwar zur Erfüllung der (weiteren) Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 466/1992) von Bedeutung, vermag aber die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht zu ersetzen (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1995, 95/09/0024 und vom 2. September 1993, 93/09/0098). Außerdem stellt die in der Beschwerde erstmals enthaltene Behauptung, wonach Z. "zweifellos zu den bosnischen Kriegsvertriebenen" zu zählen sei, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.
Der angefochtene Bescheid ist somit im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG berechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090353.X00Im RIS seit
02.05.2001