TE Vwgh Erkenntnis 1970/4/30 1793/69

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Veröffentlicht am 30.04.1970
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Index

Grunderwerbsteuer
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §294
BAO §119 Abs1
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z1

Beachte


Vorgeschichte:
1071/67 E 29.02.1968;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der Firma AL, der GT und des FT, alle in W, vertreten durch DDr. Augustine Langmayr, Rechtsanwalt in Wien XV, Langmaisgasse 7, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Oktober 1969, GZ. GA VIII-395/9/69, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte der gegenständlichen Beschwerdesache sei zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1968, Zl. 1071-1073/1967, verwiesen. Damals wurden auf Grund von Beschwerden derselben Beschwerdeführer drei Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Mai 1967 in Sachen Grunderwerbsteuer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Rechtsmittelbehörde war davon ausgegangen, daß im Jänner 1966 gesetzte Erwerbsvorgänge zwischen der Firma R St. & Sohn und der Erstbeschwerdeführerin bzw. zwischen RB und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. zwischen Dkfm. FB und dem Drittbeschwerdeführer bezüglich bestimmter - in dem bücherlich dem Verein der F, im folgenden kurz als „Verein“ bezeichnet, gehörigen Hause W, S-gasse 7 - 13, gelegener Eigentumswohnungen (bzw. eines Geschäftslokales) grunderwerbsteuerpflichtig gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vorn 29. Februar 1968 dargelegt, daß sich die Abgabenbehörden formularmäßig auf § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) gestützt hätten, ohne anzugeben, welcher der fünf im Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Erwerbstatbestände oder ob etwa der in Abs. 2 desselben Paragraphen genannte Erwerbstatbestand gegeben sei.

Bezüglich der Bemessungsgrundlage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß selbst bei Annahme eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges nicht alle Investitionen der Vertragspartner der Grunderwerbsteuer unterlägen. Nach der Aktenlage hätten nämlich die Beschwerdeführer mit den obgenannten Personen - ebenfalls im Jänner 1966 - auch Kaufverträge, über das Inventar (Einrichtungsgegenstände samt Investitionen) in den gegenständlichen Wohnungen (Geschäftsräumlichkeit) abgeschlossen und hiefür Entgelte im Betrage von S 665.000,-- bzw. S 61.100,-- bzw. S 97.500,-- geleistet. Nur jene Investitionen könnten bei der Grunderwerbsteuerbemessung berücksichtigt werden, die unselbständige Bestandteile der Hauptsache geworden sind. Im übrigen müsse aber, sofern nicht das Gesetz die Nebensache zum dauernden Gebrauche der Hauptsache „bestimmt“ hat, das Zugehör vom Eigentümer der Hauptsache gewidmet worden sein. Eigentümer der Hauptsache sei nun - so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter ausgeführt - der Verein gewesen. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Ablösen für Investitionen hätten daher, sofern die Gegenstände dieser Investitionen nicht unselbständige Bestandteile des Gebäudes geworden waren, auch dann nicht als Entgelt für die Erwerbung von Zugehör in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden können, wenn überhaupt grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vorgelegen wären. Auf die Zugehörseigenschaft der Investitionen habe aber die belangte Behörde ihre drei Berufungsentscheidungen vom 29. Mai 1967 gestützt.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat auf Grund des genannten Erkenntnisses vom 29. Februar 1968 verschiedene ergänzende Ermittlungen durchgeführt und an die Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorhalt ergehen lassen. Am 9. Mai 1969 erklärten die Beschwerdeführer bezüglich der Einrichtungen samt Investitionen folgendes:

„Was die Kaufverträge über im Geschäftslokal und in den beiden Wohnungen vorhandene Einrichtung samt Investitionen betrifft (Kaufverträge vom 18. und 24. Jänner 1966), so sind diese von uns mit Personen abgeschlossen worden, welche gar, nicht Eigentümer der Liegenschaftsanteile waren, weil diese Liegenschaftsanteile vielmehr im Eigentum des Vereines standen.

Vorsichtsweise weisen wir noch darauf hin, daß kein einziger der Gegenstände, welche in den Listen für Einrichtung, Inventar und Investitionen enthalten sind, unselbständiger Bestandteil des Gebäudes geworden ist, sodäß für diese Gegenstände nicht einmal dann Grunderwerbsteuer verrechnet werden könnte, wenn die Urkunden vom 19. und 24. Jänner 1966 irgendwie grunderwerbsteuerpflichtig sein könnten.“

Mit der nunmehr von den Beschwerdeführern, ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 1969 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Abweisung der Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in W. vom 10. August 1966 und unter teilweiser Stattgebung der Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die vom selben Finanzamt erlassenen Bescheide vom 28. Juli 1966 bzw. vom 10. August 1966 die Grunderwerbsteuer wie folgt festgesetzt:

Erstbeschwerdeführerin: BemessungsgrundlageS 1,308.900

hievon 8 %     S 104.712

Zweitbeschwerdeführerin: BemessungsgrundlageS 56.880

hievon 7 %      S 3.982

Drittbeschwerdeführer: (unverändert) Bemessungsgrundlage S 79.400

hievon 7 %       S 5.558

Die Abgabenanforderung hat die Rechtsmittelbehörde in der Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 1969 nunmehr auf § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG gestützt. In der Begründung dieses Bescheides hat die Behörde zunächst eingehend dargelegt, daß im Jänner 1966 Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien, durch die den Beschwerdeführern Ansprüche auf Abtretung von gegen den Verein bestehenden Übereignungsansprüchen eingeräumt worden seien. Auf diesen Teil der Begründung in der Berufungsentscheidung näher einzugehen erübrigt sich, weil die Beschwerdeführer die Grunderwerbsteuerpflicht nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr in Streit ziehen.

Bezüglich der noch streitigen Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage hat die Behörde zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1968 hingewiesen und ausgeführt, daß nur die zu Bestandteilen des Grundstückes gewordenen Investitionen bei der Abgabenbemessung berücksichtigt werden könnten.

Im Sinne der Lehre (Klang im Klang‘schen Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 2.Band S. 14) seien unselbständige Bestandteile solche, die nicht Gegenstand eines von dem Rechte an der Hauptsache verschiedenen Rechtes sein könnten. Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen sei grundsätzlich die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Darauf, ob der abzutrennende Bestandteil durch die Abtrennung gänzlich wertlos würde oder sogar einen beträchtlichen Wert behalte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz weiters begründend dargelegt, komme es nicht an.

Im einzelnen hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhange folgendes ausgeführt:

Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin:

In den Geschäftsräumen seien folgende mit dem Anschaffungswert angegebene Investitionen als unselbständige Bestandteile zu behandeln:

Anstrich

S 14.440

Fußbodenbelag

S 10.507

Installationen

S 2.760

Doppeltür

S 3.200

 

S 68.676

Daß „Anstreicher und Installationen“ unselbständige Bestandteile seien, bedürfe keiner Erläuterung. Beim Fußbodenbelag habe es sich nach den Feststellungen im Verfahren um einen auf Zementstrich geklebten PVC-Belag gehandelt, der nur unter Zerstörung der Substanz abgenommen werden könne. Eine Zentralheizung könne nicht als solche abgesondert werden, sie müsse mit den Einzelteilen abgebaut werden. Außerdem müsse eine Zentralheizung nach den Erfordernissen des Hauses und der dafür zu ihrer Aufstellung bestimmten Räumlichkeiten hergestellt werden. Laut einer vorliegenden Rechnung habe es sich bei der Doppeltür schließlich um eine Tür mit Stock und Wandteilen samt Beschlag als Zugang zum Kellermagazin gehandelt.

Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin:

In der Wohnung dieser Beschwerdeführerin seien folgende Bestandteile finanziell abgelöst worden:

Parkettfußboden

S 6.800

Badezimmer

S 23.500

Installationen

S 2.500

Bauarbeiten

S 4.500

Malerarbeiten

S 943

 

S 38.243

„Installationen und Bauarbeiten“ seien in das Haus übergegangen und könnten nicht mehr zu einer selbständigen Sache abgesondert werden. Würde der Parkettfußboden abgenommen, dann wären nur die einzelnen Platten, aber kein Fußboden vorhanden, die Platten seien also - wirtschaftlich gesehen - etwas anderes als ein Parkettfußboden. Beim Badezimmer habe es sich nach den abgabenbehördlichen Ermittlungen um eingebaute und verflieste Badewannen gehandelt.

Bezüglich des Drittbeschwerdeführers:

In der diesbezüglichen Wohnung seien folgende Investitionen festgestellt worden:

Heizung (Kessel)

S 21.852

Installateur

S 2.447

Badezimmer

S 9.000

 

S 33.299

„Zu Installateur und Badezimmer“ gelte das vorher Gesagte, für den Heizungskessel gelte das zur Zentralheizung Gesagte.

Zusammenfassend hat die belangte Behörde die Errechnung der Grunderwerbsteuer bzw. die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wie folgt begründet:

Die Erstbeschwerdeführerin hätte für Einrichtungen und Investitionen im Anschaffungswert von S 759.861 einen Kaufpreis von S 665.000 zu entrichten. Auf die unselbständigen Bestandteile im Anschaffungswert von S 68.676 entfielen vom Kaufpreis nach der Gleichung 759.861 : 665.000 = 68.676 : x; x= 8 60.102.

Analoge Berechnungen für die Zweitbeschwerdeführerin bzw. für den Drittbeschwerdeführer ergäben:

165.443 : 61.100 = 38.243 : x; x = S 14.123

115.191 : 97.500 = 33.299 : x; x = S 28.184

Sodann hat die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt:

Erstbeschwerdeführerin:

 

Kaufpreis

S 1,200.000

Investitionen, abgerundet

S 60.100

WWF-Darlehen

S 48.800

 

S 1,308.900

Zweitbeschwerdeführerin:

 

Kaufpreis

S 18.900

Investitionen, abgerundet

S 14.120

WWF- Darlehen

S 23.860

 

S 56.880

Drittbeschwerdeführerin

 

Kaufpreis

S 22.500

Investitionen, abgerundet

S 28.180

WWF-Darlehen

S 28.720

 

S 79.400

Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Oktober 1969 richtet sich also die vorliegende Beschwerde, die allerdings aus folgenden Gründen nicht begründet ist:

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Ansicht der belangten Behörde, daß die obangeführten Investitionen als „unselbständige Bestandteile“ des Gebäudes anzusehen seien. Die Abgabepflicht dem Grunde nach bestreiten sie nicht.

Gemäß § 2 Abs 1 GrEStG sind als Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Auf Grund des § 294 ABGB unterscheidet man beim Zugehör (Zubehör im weiteren Sinn) neben dem Zuwachs Zubehör (im engeren Sinn) und Bestandteile. Bestandteile können selbständig oder unselbständig sein. Bestandteile der erstgenannten Art können trotz ihrer Verbindung mit der Hauptsache Gegenstand selbständiger Berechtigung sein. Klang führt a. a. O. als Beispiel für einen selbständigen Bestandteil einen Autoreifen an, als Beispiel für unselbständige Bestandteile die Ziegel der Hausmauer, die Fäden eines Gewebes und die Blätter eines Buches.

Nach herrschender Lehre kommt es auf die physische Möglichkeit der Abtrennung von der Hauptsache für das Kriterium, ob ein selbständiger oder unselbständiger Bestandteil vorliegt, nicht an. Vielmehr liegt der Schwerpunkt für diese Unterscheidung auf der wirtschaftlichen Tunlichkeit bzw. Untunlichkeit der Abtrennung.

Die Beschwerdeführer behaupten nun in der Beschwerde, daß die bei der Abgabenbemessung herangezogenen Gegenstände keine unselbständigen Bestandteile seien. Sie haben aber gegen die Annahme der belangten Behörde, welche die Bestandqualität der Gegenstände bejaht hat, nichts Entscheidendes vorgebracht und die Ausführungen im Klangsehen Kommentar offenbar mißverstanden. Sie verneinen einerseits den Gegenstandscharakter der Anstreicher-, Maler-, Bau- und Installationsarbeiten. Sicherlich sind Arbeiten an sich nicht Gegenstände. Für die Beurteilung der streitigen Rechtsfrage kommt es - wie die belangte Behörde in der von ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift mit Recht betont - auch nicht auf die Arbeiten, sondern auf deren Ergebnis an. Vernünftigerweise kann aber nicht bestritten werden, daß im Ergebnis von z. B. Malerarbeiten die Sache „Farbe“ mit der Wand des Gebäudes verbunden wird und damit Bestandteil derselben wird. Gleiches gilt auch für die Anstreicher Bau- und Installationsarbeiten. Daß hiebei der Kostenfaktor an Materialien gegenüber dem Kostenfaktor Arbeit im Vergleich zu anderen Investitionen u. U. in den Hintergrund tritt, ist rechtlich von keiner Bedeutung.

Auch mit der weiteren Behauptung, Fußbodenbelag, Installationsmaterial wie Rohre und Armaturen, Zentralheizungsanlagen etc, seien keine unselbständigen Bestandteile, wenn sie mit der Hauptsache verbunden werden, setzen sich die Beschwerdeführer mit der Lehre und auch mit der hg. Rechtsprechung in Widerspruch (vgl. z. B. unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1956, Zl. 951/54, und vom 3. November 1967, Zl. 931/67, sowie die Ausführungen im Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz bei Czurda, Textziffer 38 zu § 2).

Unmaßgeblich ist, ob - wie die Beschwerdeführer meinen - die abgetrennten Gegenstände durch die Abtrennung verändert werden; vielmehr kommt es darauf an, ob die Trennung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein Bestandteil, dessen Trennung von der Hauptsache wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann nicht als selbständiger Bestandteil angesehen werden. Um solche Bestandteile handelt es sich aber nach den Feststellungen der belangten Behörde bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Gegenständen. Gewiß ist es möglich, Radiatoren einer Zentralheizung abzumontieren und anderweitig einzubauen und damit die Verbindung der Nebensache mit der Hauptsache zu lösen. Eine solche Trennung wäre aber nicht sinnvoll, weil sie eine größere Wertverminderung zur Folge hätte als dies der normalen Abnützung des abgetrennten Gegenstandes entsprechen würde, auch wenn er anderweitig Verwendung finden kann, wie dies vornehmlich auch bei einem Bodenbelag der Fall ist.

Den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern wäre es im Abgabenverfahren im übrigen unbenommen geblieben, unbeschadet des Vorgesagten statt der Pauschalbehauptung, vom Ablösebetrag seien keine unselbständigen Bestandteile betroffen, konkrete Angaben darüber zu machen, ob nicht ein oder der andere Gegenstand doch infolge wirtschaftlicher Vertretbarkeit einer Abtrennung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden gewesen wäre. Dies haben die Beschwerdeführer allerdings unterlassen, obwohl sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren (vgl. §§119 ff. der Bundesabgabenordnung vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194). Entsprechendes hätten vorbringen können.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte somit nicht finden, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sind, weshalb der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen war; sie war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens Aufwendungen im Betrag von S 390,-- (S 60,-- an Vorlagenaufwand und S 330,-- an Schriftsatzaufwand) verzeichnet. Dieses Begehren erwies sich gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Zusammenhang mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, als begründet. Der Aufwandersatz ist gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 von den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen zu leisten. Die zweiwöchige Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am 30. April 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001793.X00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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