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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein - wie im Zulässigkeitsvorbringen behauptet - ein "einmaliges Nichtmitführen" der Dienstnummernkarte stellt jedenfalls noch keine auffallende Sorglosigkeit dar. Eine - in der Einzelfallbeurteilung allein maßgebliche - vom VwGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt (vgl. zur Leitfunktion des VwGH allgemein VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J08Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021