RS Vwgh 2021/9/13 Ro 2021/01/0008

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs2
SPG 1991 §31 Abs2 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein - wie im Zulässigkeitsvorbringen behauptet - ein "einmaliges Nichtmitführen" der Dienstnummernkarte stellt jedenfalls noch keine auffallende Sorglosigkeit dar. Eine - in der Einzelfallbeurteilung allein maßgebliche - vom VwGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt (vgl. zur Leitfunktion des VwGH allgemein VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J08

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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