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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der M in R, mit den beiden mj. Kindern D und P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1996, Zl. 4.347.143/1-III-13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 16. Juli 1996 angefochten, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden mj. Kinder, sämtliche iranische Staatsangehörige, gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde zusammengefaßt damit begründet, daß die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Iran keiner asylrelevanten Verfolgung von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden bezögen sich lediglich auf Verwandte sowie allgemein auf die Situation von religiösen Minderheiten im Iran. Diesen Unterlagen sei keine auf die Beschwerdeführerin selbst zutreffende Verfolgungshandlung zu entnehmen. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren auf behauptete Schikanen und Benachteiligung berufen habe, denen ihr Ehegatte im Iran ausgesetzt gewesen sei, seien diese nicht glaubwürdig. Den Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht entnommen werden, daß ihrem Ehegatten eine allfällige oppositionelle Gesinnung unterstellt oder er einer solchen zumindest verdächtigt worden sei. Wenn ihr Ehegatte tatsächlich - wie behauptet - seit 1980 wegen oppositioneller Aktivitäten seines zum Tode verurteilten Bruders, der geflüchtet sei, Schikanen ausgesetzt gewesen wäre, so wäre er wohl nicht (im Alter von 40 Jahren) zum Oberst befördert worden.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die ihrer Auffassung nach zu Unrecht herangezogene Verfolgungssicherheit "in einem Drittstaat" wendet, geht sie am Inhalt des bekämpften Bescheides vorbei, weil danach der Asylantrag ausschließlich mangels Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurde.
Gegen die Annahme, daß die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Iran keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, bringt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausschließlich vor, die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf ihr Vorbringen eingegangen. Sie sei anläßlich ihrer Ersteinvernahme "nicht ausreichend und vollständig einvernommen" worden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, den Sachverhalt rechtlich zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte "ausführlich erheben müssen, worin sich meine Furcht dokumentiert und vor allem, ob von einer wohlbegründeten Furcht im Sinne der Gesetzesstelle gesprochen werden kann".
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den vorliegenden Bescheid als mangelhaft erscheinen zu lassen. Der Verfahrensrüge kann nicht entnommen werden, auf welches (relevante) Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen worden sei sowie zu welchen Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung einer "genaueren und vollständigeren" Befragung der Beschwerdeführerin hätte gelangen können, die zu einem für sie günstigen Ergebnis geführt hätten. Damit wird die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargetan. Der Begründung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungen von erheblicher Intensität zu gewärtigen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Schikanen und Belästigungen ihres Ehegatten sei nicht glaubwürdig, wird in der Beschwerde konkret nicht entgegengetreten.
Damit war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200850.X00Im RIS seit
20.11.2000