RS Vwgh 2021/9/13 Ro 2021/01/0008

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0070 B 29. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 34 Abs. 1a VwGG entfaltet der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr hat dieser die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision geltend gemachten Gründe zu überprüfen. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist daher nicht gesondert anfechtbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J02

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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