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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/16/0070 B 29. Mai 2017 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 34 Abs. 1a VwGG entfaltet der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr hat dieser die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision geltend gemachten Gründe zu überprüfen. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist daher nicht gesondert anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J02Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021