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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0082 B 22. November 2017 RS 5 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164, mwH). Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl. dazu näher VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J01Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021