RS Vwgh 2021/9/13 Ro 2021/01/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §62 Abs2
VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0082 B 22. November 2017 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164, mwH). Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl. dazu näher VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010008.J01

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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