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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §18 Abs1Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des § 19 AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 44) kann eine Einvernahme unterbleiben, wenn durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann. Dazu führen die Erläuterungen als Beispiel an, dass die Asylwerber auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Auf eine allenfalls durchzuführende Einvernahme der gesetzlichen Vertreter dieser Personen gehen die Erläuterungen nicht ein (vgl. zur gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Asylwerbern umfassend VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351-0353, mwN). Jedoch lassen diese Erläuterungen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Einvernahme nach § 19 AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Asylwerber selbst in der Lage sind, einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, was nicht erwartet werden kann, wenn sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Diese Auslegung ist auch vor dem Grundsatz, dass dem Vorbringen des Asylwerbers - wie auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervorgeht - zentrale Bedeutung zukommt (vgl. für viele etwa VwGH 9.2.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten. Dagegen würde eine Auslegung, wonach in jedem Fall die gesetzlichen Vertreter prozessunfähiger Asylwerber einzuvernehmen seien, der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 jeden Anwendungsbereich nehmen. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des AsylG 2005 aber nicht unterstellt werden (vgl. in diesem Zusammenhang zum WRG 1959 etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010090.L01Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021