TE Bvwg Beschluss 2021/4/9 G306 2229892-1

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Veröffentlicht am 09.04.2021
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Entscheidungsdatum

09.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G306 2229892-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020, Zl.: XXXX :

A)              Das Verfahren wird eingestellt.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Mit Eingabe vom 06.04.2021 (OZ 8), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2021 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2229892.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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