TE Bvwg Beschluss 2021/4/12 G314 2194276-1

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G314 2194274-1/8E
G314 2194282-1/6E
G314 2194276-1/6E
G314 2194278-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX (3. und 4. gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX ), gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , betreffend internationalen Schutz samt Nebenentscheidungen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Mit der am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide (erkennbar auch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer) zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2194276.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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