Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2194274-1/8E
G314 2194282-1/6E
G314 2194276-1/6E
G314 2194278-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX (3. und 4. gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX ), gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , betreffend internationalen Schutz samt Nebenentscheidungen:
A) Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide (erkennbar auch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer) zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2194274.1.00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021