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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1995, Zl. 4.304.271/10-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 15. Oktober 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Oktober 1990 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
Am 24. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich unter anderem zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Die darüber aufgenommene Niederschrift hat hinsichtlich der Fluchtgründe im wesentlichen folgenden Inhalt:
"Ich bin Mitglied d. J.S.D. (Jasove Sozialist. Partei) - ich weiß nicht die genaue Bezeichnung - seit 1988 in Bangladesh. Am 20.9.1990 war eine Versammlung in Moti Jiheel gegen den Staat, weil sie die Steuern erhöhten. Unmittelbar in der Nähe war auch eine Versammlung der Awami Liga. Es kam zwischen den beiden Parteien zu einem Zusammenstoß, wobei eine Handgranate in die Menge geworfen wurde. Dabei gab es 5 Tote und 3 Verletzte.
Ich warf auch eine Handgranate in die Menge, dabei wurde ich von den Leuten gesehen.
Ich ging anschließend in mein Dorf nach Hause. Dort erfuhr ich von Freunden, daß mich die Polizei sucht, zuerst versteckte ich mich 2 Tage in Demra, anschließend ging ich nach Bhadda, wo ich mich 8 Tage versteckte. Mein Onkel half mir, einen Reisepaß zu besorgen und ebenso ein Flugticket, damit ich ausreisen konnte, weil ich ja von der Polizei gesucht wurde. Ich hatte eben Angst, verhaftet und mißhandelt bzw. geschlagen zu werden."
Die gesamte Vernehmung des Beschwerdeführers dauerte insgesamt zwei Stunden. Am Ende der Niederschrift findet sich folgender Vermerk:
"Bemerkt wird, daß die Vernehmungsdauer deshalb so lange war, weil der AW nicht einwandfrei sprach, sodaß ein 2. Mann zu Hilfe genommen werden mußte, und auch an ein paar Angaben der AW. sich nicht mehr erinnern konnte."
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. Februar 1991 wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht zuträfen. Die formularmäßige Begründung des Bescheides enthielt keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 25. Februar 1991 bestätigte der Beschwerdeführer seine erstinstanzlichen Aussagen und ergänzte, in Bangladesh bestehe für sein Leben keine Sicherheit, da zwischen den einzelnen Oppositionsparteien heftige Kämpfe, welche immer mit vielen Toten endeten, tobten; er sei in Bangladesh aus politischen Gründen vor Gericht angeklagt; er sei Mitglied der "Bangladesh Samaj Tantrick Dal"-Partei, welche gegenwärtig einen schweren Stand habe, die Parteichefs seien im Gefängnis, viele Mitglieder aus Bangladesh geflüchtet; welche Partei auch immer die Wahlen in Bangladesh gewinne, die politische Anklage gegen ihn bleibe aufrecht. Weiters kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage von Urkunden über seinen "politischen Stand" an.
Am 11. April 1991 legte der Beschwerdeführer die angekündigten Urkunden vor, und zwar einen mit 10. November 1990 datierten Haftbefehl, eine mit 23. März 1991 datierte Bestätigung der Zugehörigkeit und Mitarbeit in der Bangladesh Jatiyo Samajtantarik Dal-Partei in den letzten sieben Jahren; weiters ein mit 12. Februar 1991 datiertes Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh an den Beschwerdeführer, wonach die Regierung beschlossen habe, alle politischen Fälle wieder aufzurollen, weshalb dem Beschwerdeführer in Bangladesh eine schwere Bestrafung drohe, ein mit 6. August 1991 datiertes Schreiben eines weiteren Anwaltes aus Bangladesh an den Beschwerdeführer, wonach dieser wegen der Teilnahme am Streik Ende 1990 von der Polizei gesucht werde, sowie zwei Polizeiberichte aus Motijheel über die Auflösung einer Demonstration am 5. Oktober 1990, aufgrund derer nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, und schließlich ein Blatt aus dem Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht D in der Angelegenheit des Staates gegen S und andere, wonach die Verhandlung wegen Abwesenheit des angeklagten Beschwerdeführers jeweils vertagt werde. Am 22. September 1992 legte der Beschwerdeführer ein mit dem Schreiben vom 6. August 1991 gleichlautendes Schreiben desselben Anwaltes, nunmehr mit 6. September 1992 datiert, vor.
Mit Bescheid vom 15. April 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie verneinte darin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers deshalb, weil er durch das Werfen einer Handgranate bei der Demonstration "ein rein kriminelles Delikt" begangen habe und er deshalb nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt werde.
In seiner gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift vom 24. Oktober 1990 insofern, als es richtig zu heißen habe, daß er selbst KEINE Handgranate in die Menge geworfen habe.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0086, (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) aufgehoben.
Im dadurch neuerlich bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Berufungsverfahren eröffnete diese dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, in einer Berufungsergänzung einfache Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu relevieren, und hielt ihm weiters ihre Ansicht vor, er habe vor der Einreise in das Bundesgebiet im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Verfolgungssicherheit erlangt. Weiters hielt ihm die belangte Behörde vor, er habe durch das Werfen einer Handgranate anläßlich der Demonstration ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen.
In seiner Berufungsergänzung vom 27. Dezember 1994 bestritt der Beschwerdeführer abermals, eine Handgranate geworfen zu haben, vielmehr werde er wegen eines Verbrechens, das er nicht verübt habe, von der Polizei gesucht; der bei der Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zur Verfügung stehende Dolmetsch habe die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht einwandfrei verstehen und ins Deutsche übersetzen können.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 8. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zur anzuwendenden Rechtslage verneinte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung das Vorliegen eines der im § 20 Abs. 2 AsylG 1991 angeführten Fälle, weshalb sie von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz auszugehen habe. Zur Bestreitung der Richtigkeit der Niederschrift merkte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe deren Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine gemäß § 15 AVG nach den Regelungen des § 14 AVG aufgenommene Niederschrift, welche hier vorliege, liefere über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung vollen Beweis, weshalb die bloße Behauptung der Unrichtigkeit "desselben" nicht als (prinzipiell zulässiger) Gegenbeweis angesehen werden könne. Die belangte Behörde verneinte abermals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Verfolgung ausschließlich wegen eines kriminellen Deliktes. Selbst im Falle des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stünde einer Asylgewährung § 2 Abs. 2 Z. 1 AsylG 1991 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen. Schließlich nahm die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer erlangte Sicherheit vor Verfolgung im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien an, weshalb ihm auch gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 Asyl nicht gewährt werden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid AUCH in dem Recht als verletzt erachtet, nicht in ein Land zurückgewiesen oder -geschoben zu werden, in dem er Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden oder die Todesstrafe zu erleiden, ist vorweg festzuhalten, daß die belangte Behörde darüber nicht abgesprochen hat. Diese Frage wird allenfalls im Rahmen eines fremdenrechtlichen Verfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 37, 54 FrG zu prüfen sein, weshalb insoweit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Wie schon im ersten Rechtszug wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Teil der Niederschrift vom 24. Oktober 1990, wonach er bei einer Demonstration eine Handgranate in die Menge geworfen habe. Diesbezüglich behauptet er die Unrichtigkeit der Protokollierung, welche auf Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetsch zurückzuführen sei. Die belangte Behörde begegnete dem nur mit einem Hinweis auf die Unterfertigung der Niederschrift durch den Beschwerdeführer sowie auf die Beweiskraft der Niederschrift gemäß § 15 AVG, die durch eine bloße Bestreitung nicht beseitigt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, daß dem nicht begründungslosen Vorwurf eines Beschwerdeführers, es sei ein Fehler bei der Übersetzung unterlaufen, in der Regel nicht mit einem bloßen Hinweis auf § 15 AVG begegnet werden kann. Die behauptete mangelhafte Rückübersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers schloß das Verständnis für die Bedeutung der Unterfertigung möglicherweise aus (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 95/20/0570). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Niederschrift vom 24. Oktober 1990 entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht um eine solche im Sinne des § 14 AVG, weil dieser weder der Ort der Verhandlung, noch der Name des Leiters der Amtshandlung, noch des Dolmetsch und auch nicht des unbekannt gebliebenen, am Ende der Niederschrift erwähnten "zweiten Mannes" entnommen werden kann. Die "Niederschrift" entspricht daher nicht dem § 14 Abs. 2 AVG. Eine solche Niederschrift verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 184, zitierte hg. Rechtsprechung). Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, macht der Beschwerdeführer ihr insoweit zu Recht den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen Verfahrensmängel allerdings nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich sind. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 hat der Bundesminister für Inneres, so nicht einer der Fälle des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 gegeben ist, seiner Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren den Inhalt der wiedergegebenen Niederschrift nur dahingehend bestritten, daß er keine Handgranate in die Menge geworfen habe. Auch ohne diesen vom Beschwerdeführer bestrittenen Satz erweist sich die rechtliche Qualifikation seines Vorbringens, daß er am 20. September 1990 an einer Versammlung teilgenommen habe, in deren Zuge es zu gewaltsamen Zusammenstößen gekommen sei, und daß er anschließend erfahren habe, daß die Polizei ihn suche, als zutreffend. Die Annahme der belangten Behörde, diese Suche sei im Zusammenhang mit der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Geschehens, eben den gewaltsamen Zusammenstößen anläßlich der Demonstration, zu sehen und nicht auf einen der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe zurückzuführen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß dem Beschwerdeführer in seiner Heimat "aus politischen Gründen" ein Prozeß gemacht werde, hat der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung behauptet, worauf die belangte Behörde zu Recht im Grunde des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 nicht eingegangen ist.
Soweit die Beschwerdeausführungen auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden Bezug nehmen, wonach dem Beschwerdeführer politische Delikte, nämlich regierungsfeindliche Aktivitäten, ungesetzliche Versammlung, politischer Mord und aufrührerische Tätigkeiten, vorgeworfen werden, ist dem zu entgegnen, daß einem allfälligen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel im fraglichen Zusammenhang schon deswegen keine Wesentlichkeit zukommen kann, da sich diese Urkunden auf einen - vom Beschwerdeführer gar nicht erwähnten - Vorfall vom 4. Oktober 1990 beziehen und daher als Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Vorfall vom 20. September 1990, in dessen Anschluß er sich versteckt gehalten habe, nicht in Betracht kommen können. Sinngemäß dasselbe gilt in Ansehung der vorgelegten Bestätigung eines Anwaltes, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Beteiligung am Streik "Ende 1990" verfolgt, da dieses Ereignis - worauf allerdings auch die belangte Behörde nicht Bezug genommen hat - am 20. November 1990, also bereits nach Beendigung der Flucht des Beschwerdeführers, stattfand. Da die vorgelegten Urkunden daher insgesamt einen Sachverhalt betreffen, den der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hat, und er auch nicht behauptet, an diesem Vorbringen gehindert gewesen zu sein, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Bescheinigungsmittel, denen kein zu bescheinigendes Tatsachenvorbringen zugrundelag, unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0174).
Da somit die belangte Behörde auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur Frage der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Drittstaaten vor der Einreise in das Bundesgebiet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufungfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200376.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009