TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/20 G309 2228366-6

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs3

Spruch


G309 2228366-6/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2020, 15:15 Uhr, bis 09.05.2020, 15:25 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2021 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2020, 15:15 Uhr bis 09.05.2020, 15:25 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.

II.     Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
a b g e w i e s e n .

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 06.09.2018 wurde der BF für den 13.09.2018 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur ägyptischen Vertretungsbehörde geladen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF an seiner Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war nicht möglich.

3. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde dem BF aufgetragen, binnen drei Tagen an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen. Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der ehemaligen Meldeadresse des BF war nicht möglich. Da der BF über keine Meldeadresse verfügte und dem BFA auch sonst keine Zustelladresse bekannt war, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung am 10.04.2019 zugestellt.

4. Am 03.10.2019 erließ das BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend.

5. Am 07.01.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem BFA vorgeführt.

6. Am 08.01.2020 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.01.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

8. Am 15.01.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag.

9. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Asylfolgeantrag des BF zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Gegen diese Entscheidung brachte der BF eine Beschwerde ein.

10. Am 13.02.2020 langte beim BVwG die Schubhaftbeschwerde ein.

11. Am 18.02.2020 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, Zl.: W250 2228366-2/17E die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen (I.), die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 15.01.2020 als unbegründet abgewiesen (II.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Antrag auf Kostenersatz des BF abgewiesen (IV.) und der Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde durch den BF festgesetzt (V.).

12. Gegen den Spruchpunkt III. des in weiterer Folge schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses brachte der BF die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der BF beantragte, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

13. Mit Erkenntnis des BVwG I408 2228730-1/3E vom 24.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2020 rechtskräftig abgewiesen.

14. Mit Erkenntnis des BVwG G306 2228366-5/4E vom 12.05.2020 wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 09.05.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses aufgrund verspäteter Aktenvorlage rechtswidrig war und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

15. Mit Beschluss des VwGH vom 13.05.2020 wurde die in der Revision beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Am 14.05.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

17. Einlangend am 25.06.2020 brachte der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2020, 15:15 Uhr, bis 09.05.2020, 15:25 Uhr die fallgegenständliche Beschwerde ein.

18. Mit Beschluss des BVwG G309 2228366-6/2Z vom 19.11.2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren zu Ra 2020/21/0071 ausgesetzt.

19. Mit Beschluss des VwGH Ra 2020/21/0071 vom 15.12.2020 wurde die Revision gegen Spruchpunkt III. des am 02.03.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W250 2228366 2/17E zurückgewiesen.

20. Am 05.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Ägypten.

1.2. Der BF stellte 2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 21.02.2017 wies das BFA diesen Antrag ab und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise sowie zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nach, es wurde in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 07.01.2020 festgenommen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.01.2020 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG I408 2228730-1 vom 24.02.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der BF wurde vom 08.01.2020 bis 14.05.2020 in Schubhaft angehalten.

1.5. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl.: W250 2228366-2/17E wurde – neben anderen Spruchpunkten (siehe oben) - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt III.).

1.6. Gemäß Beschluss des VwGH Ra 2020/21/0071 vom 15.12.2020 wurde die Revision gegen den Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W250 2228366 2/17E zurückgewiesen.

1.7. Beschwerde- und Verfahrensgegenständlich ist der Schubhaftzeitraum vom 18.02.2020, 15:15 Uhr, bis 09.05.2020, 15:25 Uhr.

1.8. Es ist festzustellen, dass der BF bislang nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

1.9. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat erscheint in absehbarer Zeit möglich, ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird von Seiten der belangten Behörde betrieben und erscheint nicht aussichtslos.

1.10. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich mangels gültiges Reisedokument nicht legal aus eigenem verlassen. Er verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF hielt sich unstet im Bundesgebiet auf, ignorierte wiederholt Ladungen der belangten Behörde und zeigte keine Bereitschaft, am Verfahren zur Erlangung eines HRZ mitzuwirken.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getätigten Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt. Die Feststellung hinsichtlich fehlender bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Der VwGH hat in seinem fallbezogenen zurückweisenden Beschluss Ra 2020/21/0071 vom 15.12.2020 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG angenommen hat und dass die Entscheidung die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu tragen vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2020, 15:15 Uhr bis 09.05.2020, 15:25 Uhr (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:

Für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft lag auf Grund des Fortsetzungsauspruches des BVwG vom 18.02.2020, eine taugliche Rechtsgrundlage vor. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum 09.05.2020, 15:25 Uhr. Es sind weder Umstände hervorgekommen, noch wurden solche in der Beschwerde behauptet, welche im Zeitraum bis zum 09.05.2020 zu einer Aufhebung der Schubhaft führen würden. Vielmehr wurde auch der Asylfolgeantrag mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020, GZ: I408 2228730-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Verfahrensgegenständlich kann daher begründet angenommen werden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Auch wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020, GZ: G306 2228366-5, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.

Entgegen der vom BF in seiner Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ermöglicht aber auch § 76 Abs. 6 FPG eine vorrangig der Verfahrenssicherung dienende Schubhaft gegenüber Asylwerbern (auch gegenüber solchen mit Bleiberecht). Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Diese Voraussetzungen lagen, wie auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.12.2020 festgestellt hat, nachvollziehbar vor. Die ausschließliche Verzögerungsabsicht ist damit begründet, dass sich der BF nach seiner Ausreise aus Ägypten mehrere Monate in Italien aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag zu stellen, und dort untergetaucht ist.

Auch nach seiner Einreise nach Österreich hat er zunächst keinen Asylantrag gestellt, sondern ist wiederum untergetaucht. Der erst nach mehreren Monaten gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist bereits im Februar 2017 rechtskräftig abgewiesen worden.

Einen weiteren Asylantrag hat der BF sodann nicht gestellt, sondern ist er abermals untergetaucht. Erst während der Anhaltung in Schubhaft - nach ca. einer Woche - wurde ein Asylfolgeantrag gestellt, zu dem er selbst angegeben habe, dass sich seit dem ersten Asylantrag weder die Fluchtgründe noch seine persönlichen Verhältnisse geändert hätten. Vielmehr habe er bei seiner Einvernahme am 30. Jänner 2020 angegeben, dass er nicht in Schubhaft warten wollte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 18.02.2020 zu seinen Motiven für die verzögerte Antragstellung befragt, habe er nur oberflächlich und ausweichend geantwortet, sodass auch der persönliche Eindruck gewonnen worden sei, dass er den Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt habe.

Indizien für eine Verzögerungsabsicht können somit insbesondere sein, dass – wie fallbezogen - im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, Rn. 26).

Im Ergebnis teilt das erkennende Gericht die Rechtsansicht, welche zum Fortsetzungsausspruch im mündlich verkündeten und sodann schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu GZ: W250 2228366-2 geführt hat.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 15.12.2020 (GZ: Ra 2020/21/0071) zurückgewiesen und festgestellt, dass das Erkenntnis die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu tragen vermag.

Der BF war nicht willens, mit den Behörden zusammenzuwirken, hielt sich unstet im Bundesgebiet auf, ignorierte beharrlich Ladungen der belangten Behörde und zeigte keine Bereitschaft, am Verfahren zur Erlangung eines HRZ mitzuwirken.

In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft ist das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs zu bejahen und aufgrund der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind daher auch für den angefochtenen Zeitraum vom 18.02.2020, 15:15 Uhr, bis 09.05.2020, 15:25 Uhr die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zu bejahen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte II. und III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Es war spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2228366.6.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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