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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1996, Zl. 03-12.10 R 12-96/11, betreffend Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. X in R; 2. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 18. August 1983 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie der Einbau eines Heizraumes auf dem Baugrundstück Nr. 128/4, KG R, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er erwuchs daher in Rechtskraft.
Mit Kundmachung des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 28. Oktober 1986 wurde die Endbeschau zwecks Erteilung der Benützungsbewilligung für den 4. November 1986 angeordnet. Nach Auffassung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit RSb-Brief von der mündlichen Verhandlung verständigt. Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerde vor, daß er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 4. November 1986 nie erhalten hätte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 19. November 1986 wurde die Benützungsbewilligung erteilt. Im Befund des Bausachverständigen wurde festgestellt, daß der im Plan als Abstellraum deklarierte Raum nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern als Werkstätte benützt werde. Im übrigen sei die Bauführung dem Plan und dem Bescheid entsprechend erfolgt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 15. November 1994 abgewiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei, indem er den Beschluß des Gemeinderates ausgefertigt habe, an der Entscheidung des Gemeinderates nicht mitgewirkt habe, zumal - wie sich aus dem Gemeinderatsprotokoll ergebe - der Gemeinderatsbeschluß einstimmig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei weiters zur Verhandlung betreffend die Endbeschau mit RSb-Brief geladen worden. Dieser Brief sei am 30. Oktober 1986 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Da die hinterlegte Sendung nicht behoben worden sei, sei diese an die zweitmitbeteiligte Partei rückgemittelt worden. Hinterlegte Sendungen gälten gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Abgesehen davon sei festzustellen, daß der Nachbar im Verfahren betreffend die Erteilung einer Benützungsbewilligung keine Parteistellung habe. Aus der Verhandlungsschrift vom 4. November 1986 gehe hervor, daß der im Plan als Abstellraum deklarierte Raum nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützt werde, sondern als Werkstätte und im übrigen die Bauführung den Plan und Bescheid entsprechend erfolgt sei. Für die Ölfeuerungsanlage liege keine Bewilligung vor und seien im Befund seitens des Sachverständigen noch einige erforderliche Arbeiten angeführt. Die in der Folge erteilte Benützungsbewilligung erlaube somit die Benützung der neu errichteten baulichen Anlagenteile. Durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung werde ein baubewilligungswidriger Zustand nicht saniert bzw. stehe dies einem Bauauftrag nicht entgegen. Sie gelte lediglich der Überprüfung, ob die baulichen Anlagenteile der Baubewilligung entsprechend errichtet worden seien. Zu den Rügen, daß die Ölfeuerungsanlage noch über keine Bewilligung verfüge und sich auf der Terrasse Feuerstellen befänden sowie konsenslos ein Fenster errichtet worden sei, sei auszuführen, daß diese nicht Gegenstand des Benützungsbewilligungsverfahrens seien. Diese Einwendungen könnten allenfalls in einem Beseitigungsverfahren geltend gemacht werden. Zum Einwand, wonach die Abstände zwischen den Häusern R Nr. 153 und Nr. 123 nicht bauordnungsgemäß seien, sei festzuhalten, daß diese Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden könnten, zumal das Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides hindere einen allfälligen Eingriff in die durch den Bescheid erwachsenen Rechte. Auch der Einwand, daß sich an der Grundgrenze eine Holzhütte ohne Baubewilligung befände, sei im vorliegenden Verfahren irrelevant und sei diese Frage allenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren zu klären.
In der dagegen erhobenen Beschwerde werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere im Recht gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung und § 71 Stmk. Bauordnung 1968 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 13. September 1983, Zl. 05/0203/80, BauSlg. 86, vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0233, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0029, BauSlg. Nr. 154) kommt dem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, es wäre in Wahrheit auch eine Baubewilligung erteilt worden, die ein Nachbarrecht beeinträchtigen kann. Unbestritten bezieht sich die vorliegende Benützungsbewilligung auf den mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 18. August 1983 bewilligten Umbau des bestehenden Wohnhauses der erstmitbeteiligten Partei sowie den Einbau eines Heizraumes auf dem Baugrundstück Nr. 128/4, KG R. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte nicht bewilligte Ölfeuerungsanlage, die Feuerstelle auf der Terrasse sowie ein nach Auffassung des Beschwerdeführers konsenslos errichtetes Fenster sind - wie dies im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wird - nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Benützungsbewilligungsverfahrens. Dies gilt auch für die an der Grundgrenze nach Auffassung des Beschwerdeführers konsenslos errichtete Holzhütte.
Sofern der Beschwerdeführer nicht ausreichende Abstände zwischen den Häusern R Nr. 153 und Nr. 123 geltend macht bzw. rügt, daß ihn die Ladung zur Endbeschau betreffend die Benützungsbewilligung nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, daß dem Nachbarn im Verfahren betreffend die Benützungsbewilligung grundsätzlich keine Parteistellung zukommt. Daß aber mit der vorliegenden Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert worden und hiedurch ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060274.X00Im RIS seit
03.05.2001