TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W194 2234612-1

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §112
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
TKG 2003 §85a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §6

Spruch


W194 2234612-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom 30.06.2020, GZ 2020-0.214.959, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat: „Die Anträge auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren und auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides betreffend die ‚Mobilfunksendeanlage auf dem Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil XXXX ‘ werden mangels Parteistellung des Antragstellers zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers vom 13.03.2020 auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend „die Mobilfunksendeanlage auf dem Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil XXXX “ Folgendes aus:

„Der ‚Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003 §§ 74ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚Mobilfunksendeanlage auf Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil XXXX wird mangels Parteistellung des AS abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 74ff, §§ 81ff, §§ 112f, § 133 insbes. Abs. 17 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBI.I Nr.70/2003, i.V.m. § 8 AVG 1991, BGBI. I Nr.61/1991, jeweils in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:

1.1.    Mit Schreiben vom 13.03.2020 habe der Beschwerdeführer die beiden im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Anträge gestellt.

1.2.    Die Parteistellung und die damit grundsätzlich zusammenhängenden besonderen prozessualen Rechte sowie ihre Abgrenzung zum Begriff des Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren seien in § 8 AVG festgelegt, wobei dieser Paragraph aber nur die Parteirechte bündle. Die Frage, ob einer bestimmten Person die Parteistellung zukomme, ergebe sich aus dem jeweiligen speziellen Verwaltungsmateriengesetz. Das TKG 2003 kenne in den §§ 74 ff leg.cit. nur den (zukünftigen) Bewilligungsinhaber als Partei im Sinne des § 8 AVG. Andere Personen als Teilnehmer oder gar Parteien eines Verfahrens seien nicht genannt. Auch aus der Tatsache, dass andere Verwaltungsvorschriften, die die „Errichtung eines Handymastes" regeln würden (zB Bauordnungen), ausdrücklich den Kreis der sonstigen Parteien außer dem Antragsteller bestimmen würden, ergebe sich, dass der Gesetzgeber des TKG 2003 in einem Bewilligungsverfahren nach §§ 74 ff TKG 2003 nur den (zukünftigen) Bewilligungsinhaber als Partei im Sinne habe.

Da der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren nach dem TKG 2003 für die genannte Mobilfunksendeanlage keine Parteistellung habe, habe er auch nicht die einer Partei zustehenden Rechte (wie konkret das Recht auf Zustellung des Bewilligungsbescheides). Nicht jede Norm des besonderen Verwaltungsrechtes (hier die §§ 73 ff TKG 2003) gewähre automatisch auch eine subjektive Berechtigung und damit die Parteistellung gemäß § 8 AVG. Da daher im TKG 2003 Nachbarn oder Anrainern keine Parteistellung zuerkannt werde, sei spruchgemäß zu entscheiden.

1.3.    Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Parteistellung habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27.11.2012, 2011/03/0226, dem ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei – Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides und auf Zuerkennung von Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren – zu beantworten gehabt.

In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Folgendes ausgesprochen:

„Bei der nach den genannten Bestimmungen der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (…) Daran ändert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Genehmigung von 1 Endkundenentgelten danach § 45 Abs 1 TKG 2003 explizit ‚nur der Antragsteller‘ Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung hinsichtlich des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens fehlt, entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts. Dem Beschwerdeführer kam daher im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Funkanlage keine Parteistellung zu."

Die belangte Behörde folge somit insbesondere den Gründen des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, welches mittlerweile als „ständige Judikatur" angesehen werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14.06.2007, G 213/96 [gemeint wohl: G 213/06], bereits grundsätzlich festgehalten, dass die Regelungen der §§ 73 TKG 2003 verfassungsmäßig seien.

1.4.    Dem Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass Funkanlagen schon beim In-Verkehr-Bringen den Anforderungen des FTEG bzw. des FMaG 2016 – darunter dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen – genügen müssten. Weiters müssten Funkanlagen dem Stand der Technik entsprechen; bei Errichtung und Betrieb von Funkanlagen müsse der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet seien (§ 73 TKG 2003). Notwendige Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003, wie zB zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie zur Vermeidung von Sachschäden, würden von Amts wegen von der den Bewilligungsbescheid erlassenden Behörde darin vorgeschrieben werden.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.08.2020, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

2.1.    Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des TKG 2003, so insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer als Partei einzubeziehen gewesen sei, sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG, so insbesondere der Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG, sowie auch der Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde verletzt. Die Verletzung der Parteistellung werde auch damit begründet, dass in einem allenfalls abgeführten Bewilligungsverfahren das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei.

Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, da der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die §§ 73 iVm §§ 81 TKG 2003.

Der Beschwerdeführer vertrete die Rechtsansicht, dass in seinem Fall für die Errichtungsbewilligung die §§ 83 ff iVm den §§ 81 ff TKG 2003 anzuwenden seien und nicht § 74 TKG 2003. Zu dieser Rechtsansicht gelange der Beschwerdeführer nachdem in § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 die Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 TKG 2003 angeführten Ziele gemeinsam festzulegen seien. Eine solche Bestimmung würden die §§ 74 ff TKG 2003 nicht enthalten.

Nachdem der Beschwerdeführer für seinen Fall das Bewilligungsverfahren nach den §§ 83 ff TKG 2003 für zutreffender halte, sei auf die Begründung der belangten Behörde zum Bewilligungsverfahren im Sinne des § 74 f TKG 2003 nicht näher einzugehen.

2.2.    Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren nach dem TKG 2003 für die genannte Fernmeldeanlage keine Parteistellung haben solle, sei unrichtig. Das sei erst nach den Regeln für die Zuerkennung der Parteistellung auf Basis des § 8 AVG zu prüfen. Diese Rechtsmeinung habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2012, 2011/03/0226, geäußert.

2.3.    Durch den von der belangten Behörde verschwiegenen Klammertext „(in der Fassung vor der Novelle BGBI I Nr 102/2011)“ sei klargestellt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, betreffend die Parteistellung auf die Rechtslage des TKG 2003 vor der Novelle 2011 bezogen habe und daher auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei.

Dies sei deshalb von Bedeutung, da durch die Novelle die Bestimmungen, die mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung im Zusammenhang stehen würden, wesentlich abgeändert worden seien. So seien auch die Bestimmungen der §§ 74, 81 und 83 TKG 2003 so abgeändert worden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht jeder einzelnen Funkanlage an einem konkreten Standort unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen der Umgebung aus diesen Bestimmungen herausgenommen worden sei.

Durch die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Rechtsvorschriften sei eine Rechtspflicht der belangten Behörde zur Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen jeder einzelnen Funkanlage nicht mehr gegeben. Dadurch begründe sich für den Beschwerdeführer ein subjektiver Anspruch und damit die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG für die Mitwirkung bei der Bewilligung der gegenständlichen Sendeanlage.

2.4.    Unter der im angefochtenen Bescheid angegebenen Geschäftszahl und unter dem angegebenen Datum gebe es keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Zu dieser Geschäftszahl gebe es nur eine Entscheidung vom 27.06.1997 betreffend eine Verordnung über Straßenmaut.

2.5.    Das FTEG sei am 12.06.2017 außer Kraft getreten, da es vom FMaG 2016 abgelöst worden sei. Dieses Gesetz regele das In-Verkehr-Bringen von Funkanlagen und habe auf die Genehmigungsbestimmungen für die Errichtung von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keinen Einfluss.

§ 81 Abs. 6 TKG 2003 in der derzeit gültigen Fassung gewährleiste den Gesundheitsschutz nur in Bewilligungsverfahren nach § 55 TKG 2003, jedoch nicht bei der Bewilligung von Sendeanlagen nach § 83 TKG 2003, obwohl sich diese Bewilligung auf die Errichtung von Sendeanlagen beziehe und den in § 73 Abs. 2 TKG 2003 gewährleisteten Gesundheitsschutz sicherstellen solle.

§ 81 TKG 2003 sei auch nicht zu entnehmen, welche Projektunterlagen für die Bewilligung nach § 83 TKG 2003 bei der genehmigenden Behörde eingereicht werden müssten.

Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar die gegenwärtige Rechtslage des TKG 2003 aufgezeigt, aus welcher ersichtlich sei, dass es keine Rechtspflicht für die belangte Behörde enthalte, um jede einzelne Sendeanlage einem individuellen Bewilligungsverfahren für die Errichtung zu unterziehen, in welchem die gesundheitlichen Belange der Nachbarn gewährleistet werden würden. Aus dieser Rechtslage begründe sich der subjektive Anspruch des Beschwerdeführers für seine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und somit der Anspruch, dass dem Beschwerdeführer jener fernmeldebehördliche Bewilligungsbescheid zugestellt werde, durch welchen der Gesundheitsschutz des Beschwerdeführers laut der belangten Behörde gewährleistet sein solle.

2.6.    Der Beschwerdeführer stelle daher folgende Anträge:

„1. Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge meiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und in der Sache selbst entscheiden, indem mir auf meinen Antrag vom 13. 30.2020 die Parteisteilung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Sendeanlage zugesprochen wird und die Fernmeldebehörde verpflichtet wird mir den gegenständlichen fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheid zuzustellen oder

2. Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge meiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und in der Sache selbst entscheiden, indem mir auf meinen Antrag vom 13.03.2020 die Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Sendeanlage zugesprochen wird und die Fernmeldebehörde verpflichtet wird, falls so ein fernmeldebehördliches Bewilligungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, dieses durchzuführen, damit ich meine ‚subjektiv-öffentlichen-Rechte‘ des Gesundheitsschutzes in diesem Bewilligungsverfahren wahrnehmen kann und

3.       Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge zur Klärung von eventuell noch offenen Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

3.       Mit hg. am 01.09.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf dem Grundstück mit der Nummer XXXX im Wohnort des Beschwerdeführers im XXXX befindet sich eine Mobilfunksendeanlage.

Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2020 betreffend die „Mobilfunksendeanlage auf dem Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil XXXX “ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren, da ich ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG habe, den Schutz meiner Gesundheit und den Schutz der Gesundheit meiner Familienangehörigen, in diesem fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020, GZ 2020-0.214.959, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren „auf Basis des TKG 2003 §§ 74ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚Mobilfunksendeanlage […] mangels Parteistellung […] abgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.08.2020.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die unter I. erwähnten Entscheidungen, Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind und völlig unbestritten sind.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 57/2021:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

6. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[…]

Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenz-nutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.“

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.


Verwendung

§ 78. […]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

[…]

Untersagung

§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder

5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.

[…]

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmelde-büros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungs-sachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“

3.1.2.  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018:

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.1.3.  § 6 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 16/2020:

„Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

3.2.    Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2020 betreffend die „Mobilfunksendeanlage auf dem Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil […]“ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung in diesen Bewilligungsverfahren, da ich ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG daran habe, den Schutz meiner Gesundheit und den Schutz der Gesundheit meiner Familienangehörigen, in diesem fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen“.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020, GZ 2020-0.214.959, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren „auf Basis des TKG 2003 §§ 74ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚Mobilfunksendeanlage […] mangels Parteistellung […] abgewiesen.“

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt unrichtig sei, da der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die §§ 73 iVm den §§ 81 TKG 2003. Der Beschwerdeführer vertrete die Rechtsansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers für die „Errichtungsbewilligung der § 83ff i.V.m. § 81ff anzuwenden ist und nicht der § 74ff“. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren nach dem TKG 2003 für die genannte Mobilfunksendeanlage keine Parteistellung haben solle, sei unrichtig. Dies sei erst nach den Regeln für die Zuerkennung der Parteistellung auf Basis des § 8 AVG zu prüfen. Es sei eindeutig, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, betreffend die Parteistellung auf die Rechtslage des TKG 2003 vor der Novelle 2011 bezogen habe und daher auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei. Es gebe nach der derzeitigen Rechtslage keine Rechtspflicht für Behörden, um jede einzelne Sendeanlage einem individuellen Bewilligungsverfahren für die Errichtung zu unterziehen, in welchem die gesundheitlichen Belange der Nachbarn gewährleistet werden würden.

3.3.    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.3.1.  Bei der durch den Beschwerdeführer bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach den §§ 81 ff TKG 2003, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl. die Materialien ErlRV 1389 BlgNR 24. GP 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weshalb diese im Verfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 zu bewilligen sind.

Wem in Bewilligungsverfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass entscheidend ist, ob die maßgebenden Bestimmungen im TKG 2003 nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

3.3.2.  Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003 Folgendes aus (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).

Zu prüfen ist also zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; in Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.“

Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt dem Beschwerdeführer (auch) gemäß der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) keine Parteistellung zu:

„Wie das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 – näher dargelegt hat, sieht § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“

Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dh auch Personen wie dem Beschwerdeführer, in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu, da im TKG 2003 kein subjektives Recht auf Wahrnehmung der der belangten Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 von Personen im Nahebereich von Funkanlagen verankert ist. Vor diesem Hintergrund kommt dem Beschwerdeführer betreffend die hier im gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag angeführte „Mobilfunksendeanlage auf dem Trägermasten einer Hochspannungsleitung im Ortsteil […]“ keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde verneinte daher im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen einer Parteistellung des Beschwerdeführers.

Zudem ist festzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten ist, wenn er „Anrainern" von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2908/2020).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die Bewilligung im Zuge der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde erfolge in der Regel als Allgemeinbewilligung und nicht durch die belangte Behörde als individuelle Bewilligung, übersieht er, dass nach geltender Rechtslage für Mobilfunksendeanlagen eine Bewilligungspflicht im Einzelfall besteht und diese nicht wie Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 3 TKG 2003 generell bewilligt werden. Daran ändert auch der Hinweis auf § 83 Abs. 2 TKG 2003 nichts, weil hierdurch der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, bei technisch zusammenhängende Funkanlagen ein einheitliches Verfahren zu führen und einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen.

3.3.3.  Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, es hätten sich die „Bestimmungen einiger §§, die mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung im Zusammenhang stehen, wesentlich abgeändert“, ist dem Beschwerdeführer die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) entgegenzuhalten, gemäß welcher sich die „Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 […] inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet“. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass an sich unverändert eine individuelle Bewilligungspflicht je Funkanlage vorgesehen ist, im Rahmen derer von Amts wegen der Schutz des Lebens und der Schutz der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 zu berücksichtigen sind. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass § 73 Abs. 2 TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle unverändert blieb (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2908/2020).

3.3.4.  Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides (vgl. dazu ua. VwGH 16.10.1967, 1514/67).

Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung des Beschwerdeführers betreffend die Bewilligung der in seinem Nahbereich befindlichen Funkanlage wurde den Anträgen des Beschwerdeführers auf „auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren“ damit zu Recht keine Folge gegeben.

3.3.5.  Soweit die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers „abgewiesen“ hat, muss jedoch Folgendes berücksichtigt werden:

Die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung kann – abgesehen von der Feststellung der Parteistellung (= Stattgebung) – entweder in einer Zurückweisung bestehen, wenn eine (Zulässigkeits-)Voraussetzung fehlt, oder abweisend sein, wenn es dem Antragsteller (nur) an der Parteistellung in der Hauptsache mangelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 23 mwN). Die Anhängigkeit eines Verfahrens, für welches Parteistellung begehrt wird, ist verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Einräumung der Parteistellung (vgl. VwGH 24.02.2005, 2005/07/0008).

Im Beschwerdefall kamen keine Hinweise hervor, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung) das Verfahren, in welchem die Parteistellung begehrt wurde (das Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunksendeanlage), nicht bereits rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Damit fehlt es dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers an einer verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Wege der Zustellung ist zwar bloß ein Realakt und kein selbständiger Verwaltungsakt, setzt aber die Entscheidung über die Parteistellung logisch voraus. Verneint die Behörde die Parteistellung, hat sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 21 mwN; ua. zur dabei vom Verfassungsgerichtshof favorisierten „Zurückweisung“).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren und auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen werden.

3.4.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.4.1.  § 24 VwGVG lautet:

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

3.4.2.  Im vorliegenden Fall beantragte die belangte Behörde nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; der Beschwerdeführer beantragte hingegen, das Bundesverwaltungsgericht „möge zur Klärung von eventuell noch offenen Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

3.4.3.  Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Weder wurde in der Beschwerde ein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet, noch stellten die belangte Behörde oder der Beschwerdeführer Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen. Der Beschwerdeführer ließ offen, zur Erörterung welcher konkreten Fragen es einer Verhandlung bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall somit abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Bewilligungsverfahren Funkanlage Funkbewilligung gesundheitliche Beeinträchtigung Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Parteistellung subjektive Rechte Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2234612.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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