Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12a Abs2 idF 1995/257;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Z-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. November 1996, Zl. 10/13113/1637132, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der als Beilage angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen M für die berufliche Tätigkeit als Schankgehilfe.
Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. November 1996 "gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der zu § 12a AuslBG ergangenen Verordnungen keine Folge gegeben". In der Begründung wird ausgeführt, die Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1996 sei mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. November 1995, BGBl. Nr. 763/1995, mit 263.000 festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich (Stand 1. November 1996) im Hinblick auf 273.329 Anrechnungsfälle um 3,9 % überschritten. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie betreibe ein Lokal, in welchem "zu über 50 % Roma verkehren, die romanisch oder serbisch sprechen". Die beantragte ausländische Arbeitskraft werde dringend benötigt, da sie (neben der deutschen Sprache auch) dieser beiden Sprachen mächtig sei. Dieser beabsichtigten Beschäftigung komme - so die belangte Behörde - jedoch kein gesamtwirtschaftliches Interesse im Sinne des § 1 Z. 3 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995) zu. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten ausländischen Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der BHZÜV oder ein Tatbestand zur Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl lägen nicht vor. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung "gemäß § 12a Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zusammenhalt mit § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung" verletzt. Sie bringt dazu vor, sie betreibe ein Gastlokal, in welchem über 50 % Roma verkehren würden, die romanisch oder serbisch sprechen. Die Mitarbeit der beantragten ausländischen Arbeitskraft im Lokal sei von größter Bedeutung, da sie serbisch und romanisch spreche. An der beantragten Beschäftigung bestehe ein gesamtwirtschaftliches Interesse, weil aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit bzw. des hohen Budgetdefizits in Österreich ein öffentliches Interesse an der Existenz bzw. am Fortbestand des florierenden Betriebes bestehe. Es seien daher die Voraussetzungen des "§ 1 Abs. 3 Z. a der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung im Zusammenhalt mit § 12a Abs. 2 AuslBG" gegeben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Überschreitung der maßgebenden Bundeshöchstzahl (für das Kalenderjahr 1996) und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 7 AuslBG in der Beschwerde nicht bestritten werden und sich auch aus dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt für eine andere Annahme ergibt. Es geht im vorliegenden Beschwerdefall daher ausschließlich darum, ob im demnach anzuwendenden Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden durfte, weil die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Z. 3 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995) anzunehmen gehabt hätte.
Gestützt auf § 12a Abs. 2 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995) hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales in der BHZÜV unter anderem folgendes angeordnet:
"§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
...
3. Ausländer, an deren Beschäftigung
a) im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
b) im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen; ..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0295, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0293) müssen nach § 1 Abs. 3 lit. a BHZÜV zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Eine besondere Qualifikation des Ausländers in bezug auf die beantragte Beschäftigung (besondere Ausbildung, spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung) - subjektive, weil in der Person des beantragten Ausländers gelegene Komponente - UND
2. ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des solcherart qualifizierten Ausländers (objektive Komponente).
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers (objektive Komponente) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraussetzt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0330, und vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die Beschwerdeführerin jedoch ein derart überbetriebliches (qualifiziertes) Interesse nicht aufgezeigt hat. Wenn die belangte Behörde den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur eine die Abdeckung des Arbeitskräftebedarfes nicht übersteigende einzelbetriebliche Bedeutung beigemessen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch in der Beschwerde wird in dieser Hinsicht lediglich dargelegt, daß die Mitarbeit der beantragten ausländischen Arbeitskraft "von größter Bedeutung" sei. Hingegen ist den weiteren Beschwerdeausführungen nicht schlüssig (nachvollziehbar) zu entnehmen, inwieweit zwischen der begehrten Beschäftigung eines Schankgehilfen und den nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Bedeutung des Fortbestandes bzw. der Existenz florierender bzw. gut florierender Betriebe ein Zusammenhang bestehen soll, oder inwieweit die Nichterteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung auf gesamtwirtschaftliche Interessen (negative) Auswirkungen haben könnte. Daß die Beschäftigung des beantragten Schankgehilfen - mag diese für die Beschwerdeführerin auch bedeutsam oder nützlich sein - unbedingt notwendig wäre, um das von ihr betriebene Gastgewerbe ausüben zu können, wird selbst in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde (aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin) zu dem Ergebnis gelangte, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 BHZÜV nicht vorlägen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090391.X00Im RIS seit
08.08.2001